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Vorsteuerabzug | Vorsteuerabzug | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: | f | 1 | (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: |
2 | 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, | 2 | 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, | ||
3 | die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. | 3 | die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. | ||
4 | Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach | 4 | Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach | ||
5 | den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene | 5 | den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene | ||
6 | Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er | 6 | Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er | ||
7 | bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden | 7 | bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden | ||
8 | ist; | 8 | ist; | ||
9 | 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein | 9 | 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein | ||
10 | Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; | 10 | Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; | ||
11 | 3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein | 11 | 3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein | ||
12 | Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland | 12 | Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland | ||
13 | bewirkt wird; | 13 | bewirkt wird; | ||
14 | 4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein | 14 | 4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein | ||
15 | Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor | 15 | Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor | ||
16 | Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung | 16 | Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung | ||
17 | geleistet worden ist; | 17 | geleistet worden ist; | ||
18 | 5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein | 18 | 5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein | ||
19 | Unternehmen ausgeführt worden sind. | 19 | Unternehmen ausgeführt worden sind. | ||
20 | Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder | 20 | Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder | ||
21 | der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu | 21 | der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu | ||
22 | weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt. | 22 | weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt. | ||
23 | (1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das | 23 | (1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das | ||
24 | Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des | 24 | Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des | ||
25 | Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für | 25 | Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für | ||
26 | Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des | 26 | Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des | ||
27 | Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener | 27 | Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener | ||
28 | Aufwendungen ausschließt. | 28 | Aufwendungen ausschließt. | ||
29 | (1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines | 29 | (1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines | ||
30 | Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder | 30 | Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder | ||
31 | für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, | 31 | für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, | ||
32 | die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen | 32 | die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen | ||
33 | Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug | 33 | Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug | ||
34 | ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke | 34 | ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke | ||
35 | des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des | 35 | des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des | ||
36 | bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem | 36 | bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem | ||
37 | Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. | 37 | Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. | ||
38 | (2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die | 38 | (2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die | ||
39 | Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die | 39 | Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die | ||
40 | sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze | 40 | sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze | ||
41 | verwendet: | 41 | verwendet: | ||
42 | 1. steuerfreie Umsätze; | 42 | 1. steuerfreie Umsätze; | ||
43 | 2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt | 43 | 2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt | ||
44 | würden. | 44 | würden. | ||
45 | Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer | 45 | Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer | ||
46 | Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den | 46 | Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den | ||
47 | Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich | 47 | Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich | ||
48 | erworbene Gegenstand verwendet wird. | 48 | erworbene Gegenstand verwendet wird. | ||
49 | (3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die | 49 | (3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die | ||
50 | Umsätze | 50 | Umsätze | ||
51 | 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 | 51 | 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 | ||
52 | 1. nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 | 52 | 1. nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 | ||
53 | bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder | 53 | bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder | ||
54 | 2. nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei | 54 | 2. nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei | ||
55 | sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet | 55 | sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet | ||
56 | ausgeführt werden; | 56 | ausgeführt werden; | ||
57 | 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 | 57 | 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 | ||
58 | 1. nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 | 58 | 1. nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 | ||
59 | bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder | 59 | bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder | ||
60 | 2. nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei | 60 | 2. nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei | ||
61 | wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese | 61 | wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese | ||
62 | Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet | 62 | Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet | ||
63 | ausgeführt werden. | 63 | ausgeführt werden. | ||
64 | (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, | 64 | (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, | ||
65 | eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von | 65 | eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von | ||
66 | ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von | 66 | ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von | ||
67 | Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen | 67 | Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen | ||
68 | Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug | 68 | Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug | ||
69 | führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die | 69 | führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die | ||
70 | nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. | 70 | nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. | ||
71 | Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem | 71 | Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem | ||
72 | Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, | 72 | Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, | ||
73 | die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere | 73 | die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere | ||
74 | wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten | 74 | wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten | ||
75 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | 75 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | ||
76 | (4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des | 76 | (4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des | ||
77 | Vorsteuerabzugs: | 77 | Vorsteuerabzugs: | ||
78 | 1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den | 78 | 1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den | ||
79 | innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. | 79 | innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. | ||
80 | 2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die | 80 | 2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die | ||
81 | Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht | 81 | Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht | ||
82 | steuerfrei wäre. | 82 | steuerfrei wäre. | ||
83 | 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der | 83 | 3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der | ||
84 | Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs | 84 | Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs | ||
85 | ausführt. | 85 | ausführt. | ||
86 | (4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die | 86 | (4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die | ||
t | 87 | nur Steuer nach § 13b Absatz 5 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 | t | 87 | nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a |
88 | Abs. 9 Sätze 4 und 5 entsprechend. | 88 | Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b | ||
89 | Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des | ||||
90 | § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend. | ||||
89 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 91 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
90 | durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, | 92 | durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, | ||
91 | 1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des | 93 | 1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des | ||
92 | Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § | 94 | Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § | ||
93 | 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, | 95 | 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, | ||
94 | 2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in | 96 | 2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in | ||
95 | welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, | 97 | welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, | ||
96 | in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 | 98 | in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 | ||
97 | Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und | 99 | Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und | ||
98 | 3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder | 100 | 3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder | ||
99 | zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) | 101 | zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) | ||
100 | Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können | 102 | Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können | ||
101 | oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen | 103 | oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen | ||
102 | werden kann. | 104 | werden kann. |
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