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Leistungsempfänger als Steuerschuldner | Leistungsempfänger als Steuerschuldner | ||||
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t | 1 | Leistungsempfänger als Steuerschuldner | t | 1 | Leistungsempfänger als Steuerschuldner |
Leistungsempfänger als Steuerschuldner | Leistungsempfänger als Steuerschuldner | ||||
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f | 1 | (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen | f | 1 | (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen |
2 | eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die | 2 | eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die | ||
3 | Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt | 3 | Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt | ||
4 | worden sind. | 4 | worden sind. | ||
5 | (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung | 5 | (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung | ||
6 | der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung | 6 | der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung | ||
7 | folgenden Kalendermonats: | 7 | folgenden Kalendermonats: | ||
8 | 1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines | 8 | 1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines | ||
9 | im Ausland ansässigen Unternehmers; | 9 | im Ausland ansässigen Unternehmers; | ||
10 | 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an | 10 | 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an | ||
11 | den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; | 11 | den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; | ||
12 | 3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; | 12 | 3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; | ||
13 | 4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im | 13 | 4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im | ||
14 | Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, | 14 | Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, | ||
15 | Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von | 15 | Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von | ||
16 | Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch | 16 | Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch | ||
17 | Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude | 17 | Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude | ||
18 | oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das | 18 | oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das | ||
19 | Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt; | 19 | Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt; | ||
20 | 5. Lieferungen | 20 | 5. Lieferungen | ||
21 | 1. der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland | 21 | 1. der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland | ||
22 | ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und | 22 | ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und | ||
23 | 2. von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter | 23 | 2. von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter | ||
24 | Buchstabe a fallen; | 24 | Buchstabe a fallen; | ||
25 | 6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- | 25 | 6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- | ||
26 | Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des | 26 | Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des | ||
t | 27 | Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 | t | 27 | Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 |
28 | Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes; | 28 | Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes sowie Gas- und | ||
29 | Elektrizitätszertifikaten; | ||||
29 | 7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände; | 30 | 7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände; | ||
30 | 8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt; | 31 | 8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt; | ||
31 | 9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, | 32 | 9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, | ||
32 | in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von | 33 | in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von | ||
33 | Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus | 34 | Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus | ||
34 | Position 7109); | 35 | Position 7109); | ||
35 | 10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen | 36 | 10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen | ||
36 | sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der | 37 | sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der | ||
37 | Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung | 38 | Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung | ||
38 | zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 | 39 | zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 | ||
39 | 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei | 40 | 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei | ||
40 | unberücksichtigt; | 41 | unberücksichtigt; | ||
41 | 11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe | 42 | 11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe | ||
42 | der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen | 43 | der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen | ||
43 | Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts | 44 | Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts | ||
44 | bleiben dabei unberücksichtigt. | 45 | bleiben dabei unberücksichtigt. | ||
45 | (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für | 46 | (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für | ||
46 | sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr | 47 | sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr | ||
47 | erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie | 48 | erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie | ||
48 | tatsächlich erbracht werden. | 49 | tatsächlich erbracht werden. | ||
49 | (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 | 50 | (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 | ||
50 | Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 | 51 | Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 | ||
51 | sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts | 52 | sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts | ||
52 | vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, | 53 | vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, | ||
53 | entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das | 54 | entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das | ||
54 | Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. | 55 | Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. | ||
55 | (5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet | 56 | (5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet | ||
56 | der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine | 57 | der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine | ||
57 | juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, | 58 | juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, | ||
58 | 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er | 59 | 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er | ||
59 | ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen | 60 | ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen | ||
60 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für | 61 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für | ||
61 | eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 | 62 | eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 | ||
62 | verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | 63 | verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | ||
63 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | 64 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | ||
64 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | 65 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | ||
65 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | 66 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | ||
66 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | 67 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | ||
67 | der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe | 68 | der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe | ||
68 | b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, | 69 | b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, | ||
69 | wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in | 70 | wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in | ||
70 | Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet | 71 | Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet | ||
71 | der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde | 72 | der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde | ||
72 | Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im | 73 | Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im | ||
73 | Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen | 74 | Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen | ||
74 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für | 75 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für | ||
75 | eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 | 76 | eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 | ||
76 | verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | 77 | verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | ||
77 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | 78 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | ||
78 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | 79 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | ||
79 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | 80 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | ||
80 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | 81 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | ||
81 | der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich | 82 | der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich | ||
82 | des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich | 83 | des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich | ||
83 | bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in | 84 | bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in | ||
84 | Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes | 85 | Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes | ||
85 | 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach der | 86 | 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach der | ||
86 | Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt | 87 | Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt | ||
87 | der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine | 88 | der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine | ||
88 | Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem | 89 | Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem | ||
89 | Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht | 90 | Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht | ||
90 | erhoben wird. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 | 91 | erhoben wird. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 | ||
91 | oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung | 92 | oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung | ||
92 | bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz | 93 | bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz | ||
93 | 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen schulden | 94 | 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen schulden | ||
94 | juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die | 95 | juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die | ||
95 | Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen. | 96 | Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen. | ||
96 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im | 97 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im | ||
97 | Ausland ansässigen Unternehmers besteht | 98 | Ausland ansässigen Unternehmers besteht | ||
98 | 1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 | 99 | 1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 | ||
99 | Absatz 5) unterlegen hat, | 100 | Absatz 5) unterlegen hat, | ||
100 | 2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b | 101 | 2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b | ||
101 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist, | 102 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist, | ||
102 | 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr, | 103 | 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr, | ||
103 | 4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und | 104 | 4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und | ||
104 | Kongresse im Inland, | 105 | Kongresse im Inland, | ||
105 | 5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland | 106 | 5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland | ||
106 | ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der | 107 | ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der | ||
107 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder | 108 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder | ||
108 | 6. in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | 109 | 6. in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | ||
109 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem | 110 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem | ||
110 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. | 111 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. | ||
111 | (7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und | 112 | (7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und | ||
112 | 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der | 113 | 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der | ||
113 | in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen | 114 | in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen | ||
114 | Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; | 115 | Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; | ||
115 | dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen | 116 | dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen | ||
116 | gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der | 117 | gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der | ||
117 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen | 118 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen | ||
118 | Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den | 119 | Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den | ||
119 | Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem | 120 | Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem | ||
120 | Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, | 121 | Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, | ||
121 | seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine | 122 | seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine | ||
122 | Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen | 123 | Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen | ||
123 | Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen | 124 | Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen | ||
124 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als | 125 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als | ||
125 | Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der | 126 | Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der | ||
126 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der | 127 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der | ||
127 | Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach | 128 | Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach | ||
128 | Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses | 129 | Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses | ||
129 | Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die | 130 | Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die | ||
130 | Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der | 131 | Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der | ||
131 | Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der | 132 | Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der | ||
132 | Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die | 133 | Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die | ||
133 | Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des | 134 | Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des | ||
134 | nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze | 135 | nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze | ||
135 | zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze | 136 | zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze | ||
136 | 1 und 2 ist. | 137 | 1 und 2 ist. | ||
137 | (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. | 138 | (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. | ||
138 | (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 139 | (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
139 | durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur | 140 | durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur | ||
140 | Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer | 141 | Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer | ||
141 | als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der | 142 | als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der | ||
142 | andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist. | 143 | andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist. | ||
143 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 144 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
144 | durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des | 145 | durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des | ||
145 | Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, | 146 | Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, | ||
146 | wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf | 147 | wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf | ||
147 | Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die | 148 | Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die | ||
148 | voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen | 149 | voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen | ||
149 | führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass | 150 | führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass | ||
150 | 1. die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem | 151 | 1. die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem | ||
151 | die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie | 152 | die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie | ||
152 | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 153 | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | ||
153 | Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von | 154 | Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von | ||
154 | Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) | 155 | Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) | ||
155 | mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt; | 156 | mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt; | ||
156 | 2. die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat | 157 | 2. die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat | ||
157 | entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 | 158 | entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 | ||
158 | Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt | 159 | Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt | ||
159 | hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in | 160 | hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in | ||
160 | Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die | 161 | Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die | ||
161 | Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die | 162 | Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die | ||
162 | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach | 163 | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach | ||
163 | Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu | 164 | Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu | ||
164 | dürfen; | 165 | dürfen; | ||
165 | 3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung | 166 | 3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung | ||
166 | nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 | 167 | nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 | ||
167 | erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit | 168 | erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit | ||
168 | der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt. | 169 | der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt. |
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