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Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | ||||
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t | 1 | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | t | 1 | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen |
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | ||||
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f | 1 | Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: | f | 1 | Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: |
2 | 1. 1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an | 2 | 1. 1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an | ||
3 | Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), | 3 | Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), | ||
n | 4 | 2. die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); | n | 4 | 2. die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der |
5 | Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) | ||||
6 | nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige | ||||
7 | Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt | ||||
8 | unberührt; | ||||
5 | 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); | 9 | 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); | ||
6 | 3. die folgenden sonstigen Leistungen: | 10 | 3. die folgenden sonstigen Leistungen: | ||
7 | 1. die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die | 11 | 1. die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die | ||
8 | Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige | 12 | Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige | ||
9 | Leistungen, wenn sich die Leistungen | 13 | Leistungen, wenn sich die Leistungen | ||
10 | 1. unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte | 14 | 1. unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte | ||
11 | Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet | 15 | Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet | ||
12 | befördert werden, oder | 16 | befördert werden, oder | ||
13 | 2. auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der | 17 | 2. auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der | ||
14 | Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der | 18 | Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der | ||
15 | Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die | 19 | Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die | ||
16 | Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus | 20 | Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus | ||
17 | einem Freihafen in das Inland; | 21 | einem Freihafen in das Inland; | ||
18 | 2. die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die | 22 | 2. die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die | ||
19 | autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; | 23 | autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; | ||
20 | 3. sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände | 24 | 3. sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände | ||
21 | beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. | 25 | beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. | ||
22 | 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger | 26 | 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger | ||
23 | ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige | 27 | ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige | ||
24 | Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. | 28 | Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. | ||
25 | Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten | 29 | Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten | ||
26 | Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | 30 | Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | ||
27 | einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen | 31 | einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen | ||
28 | der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das | 32 | der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das | ||
29 | Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | 33 | Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||
30 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; | 34 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; | ||
31 | 4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; | 35 | 4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; | ||
32 | 5. die folgenden Umsätze: | 36 | 5. die folgenden Umsätze: | ||
33 | 1. die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen | 37 | 1. die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen | ||
34 | Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im | 38 | Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im | ||
35 | Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder | 39 | Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder | ||
36 | sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands | 40 | sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands | ||
37 | aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung | 41 | aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung | ||
38 | vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen | 42 | vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen | ||
39 | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; | 43 | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; | ||
40 | dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein | 44 | dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein | ||
41 | anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die | 45 | anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die | ||
42 | endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der | 46 | endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der | ||
43 | endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen | 47 | endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen | ||
44 | für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b | 48 | für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b | ||
45 | begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, | 49 | begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, | ||
46 | 2. die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der | 50 | 2. die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der | ||
47 | Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder | 51 | Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder | ||
48 | Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies | 52 | Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies | ||
49 | gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, | 53 | gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, | ||
50 | dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. | 54 | dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. | ||
51 | Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur | 55 | Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur | ||
52 | Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den | 56 | Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den | ||
53 | Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der | 57 | Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der | ||
54 | Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar | 58 | Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar | ||
55 | nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder | 59 | nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder | ||
56 | Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten | 60 | Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten | ||
57 | Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann | 61 | Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann | ||
58 | mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des | 62 | mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des | ||
59 | für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu | 63 | für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu | ||
60 | stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis | 64 | stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis | ||
61 | für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr | 65 | für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr | ||
62 | für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; | 66 | für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; | ||
63 | 6. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der | 67 | 6. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der | ||
64 | Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies | 68 | Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies | ||
65 | gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen | 69 | gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen | ||
66 | vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom | 70 | vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom | ||
67 | Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; | 71 | Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; | ||
68 | 7. die Vermittlung | 72 | 7. die Vermittlung | ||
69 | 1. der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 | 73 | 1. der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 | ||
70 | fallenden Umsätze, | 74 | fallenden Umsätze, | ||
71 | 2. der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen | 75 | 2. der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen | ||
72 | oder Seeschiffen, | 76 | oder Seeschiffen, | ||
73 | 3. der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, | 77 | 3. der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, | ||
74 | 4. der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu | 78 | 4. der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu | ||
75 | behandeln sind. | 79 | behandeln sind. | ||
76 | Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. | 80 | Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. | ||
77 | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen | 81 | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen | ||
78 | sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 82 | sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
79 | durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen | 83 | durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen | ||
80 | hat, | 84 | hat, | ||
81 | 8. 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes | 85 | 8. 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes | ||
82 | auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und | 86 | auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und | ||
83 | Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, | 87 | Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, | ||
84 | 2. (weggefallen) | 88 | 2. (weggefallen) | ||
85 | 3. die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, | 89 | 3. die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, | ||
86 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die | 90 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die | ||
87 | Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. | 91 | Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. | ||
88 | 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der | 92 | 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der | ||
89 | Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, | 93 | Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, | ||
90 | Paletten und Containern, | 94 | Paletten und Containern, | ||
91 | 4. Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen | 95 | 4. Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen | ||
92 | für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen | 96 | für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen | ||
93 | Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, | 97 | Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, | ||
94 | 5. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im | 98 | 5. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im | ||
95 | Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen | 99 | Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen | ||
96 | und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische | 100 | und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische | ||
97 | Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel | 101 | Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel | ||
98 | Helgoland; | 102 | Helgoland; | ||
99 | 9. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b | 103 | 9. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b | ||
100 | Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen | 104 | Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen | ||
101 | 1. an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die | 105 | 1. an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die | ||
102 | in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den | 106 | in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den | ||
103 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr | 107 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr | ||
104 | ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen | 108 | ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen | ||
105 | bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung | 109 | bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung | ||
106 | dienen, | 110 | dienen, | ||
107 | 2. an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | 111 | 2. an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | ||
108 | Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an | 112 | Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an | ||
109 | die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, | 113 | die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, | ||
110 | 3. an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen | 114 | 3. an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen | ||
111 | diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren | 115 | diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren | ||
112 | Mitglieder und | 116 | Mitglieder und | ||
113 | 4. an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen | 117 | 4. an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen | ||
114 | zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. | 118 | zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. | ||
115 | Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d | 119 | Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d | ||
116 | in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für | 120 | in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für | ||
117 | die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d sind die in dem anderen | 121 | die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d sind die in dem anderen | ||
118 | Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der | 122 | Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der | ||
119 | Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den | 123 | Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den | ||
120 | Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d hat der Unternehmer die in dem | 124 | Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d hat der Unternehmer die in dem | ||
121 | anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm | 125 | anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm | ||
122 | der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates | 126 | der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates | ||
123 | oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung | 127 | oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung | ||
124 | nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der | 128 | nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der | ||
125 | Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, | 129 | Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, | ||
126 | wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; | 130 | wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; | ||
127 | 10. 1. die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, | 131 | 10. 1. die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, | ||
128 | 2. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen | 132 | 2. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen | ||
129 | Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres | 133 | Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres | ||
130 | Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, | 134 | Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, | ||
131 | 3. die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen | 135 | 3. die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen | ||
132 | Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung | 136 | Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung | ||
133 | von Forderungen, | 137 | von Forderungen, | ||
134 | 4. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im | 138 | 4. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im | ||
135 | Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von | 139 | Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von | ||
136 | Handelspapieren, | 140 | Handelspapieren, | ||
137 | 5. die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser | 141 | 5. die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser | ||
138 | Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, | 142 | Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, | ||
139 | 6. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an | 143 | 6. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an | ||
140 | Gesellschaften und anderen Vereinigungen, | 144 | Gesellschaften und anderen Vereinigungen, | ||
141 | 7. die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen | 145 | 7. die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen | ||
142 | Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, | 146 | Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, | ||
143 | 8. die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | 147 | 8. die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | ||
144 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit | 148 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit | ||
145 | diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 149 | diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
146 | Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im | 150 | Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im | ||
147 | Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | 151 | Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | ||
148 | 9. die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum | 152 | 9. die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum | ||
149 | aufgedruckten Wert; | 153 | aufgedruckten Wert; | ||
150 | 10. (weggefallen) | 154 | 10. (weggefallen) | ||
151 | 11. (weggefallen) | 155 | 11. (weggefallen) | ||
152 | 11. 1. die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, | 156 | 11. 1. die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, | ||
153 | 2. die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht | 157 | 2. die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht | ||
154 | befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die | 158 | befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die | ||
155 | von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer | 159 | von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer | ||
156 | allgemein nicht erhoben wird; | 160 | allgemein nicht erhoben wird; | ||
157 | 12. 1. die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne | 161 | 12. 1. die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne | ||
158 | des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des | 162 | des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des | ||
159 | Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; | 163 | Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; | ||
160 | 2. die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen | 164 | 2. die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen | ||
161 | Versicherungsschutz verschafft wird; | 165 | Versicherungsschutz verschafft wird; | ||
162 | 13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, | 166 | 13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, | ||
163 | Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; | 167 | Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; | ||
164 | 14. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten | 168 | 14. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten | ||
165 | Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: | 169 | Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: | ||
166 | 1. die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des | 170 | 1. die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des | ||
167 | diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von | 171 | diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von | ||
168 | diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu | 172 | diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu | ||
169 | Mobilfunkendeinrichtungen, | 173 | Mobilfunkendeinrichtungen, | ||
170 | 2. die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, | 174 | 2. die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, | ||
171 | 3. die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der | 175 | 3. die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der | ||
172 | Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen | 176 | Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen | ||
173 | sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen | 177 | sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen | ||
174 | einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen; | 178 | einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen; | ||
175 | 15. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG | 179 | 15. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG | ||
176 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame | 180 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame | ||
177 | Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der | 181 | Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der | ||
178 | Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, | 182 | Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, | ||
179 | S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG | 183 | S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG | ||
180 | (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | 184 | (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
181 | Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich | 185 | Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich | ||
182 | entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber | 186 | entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber | ||
183 | dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der | 187 | dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der | ||
184 | Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder | 188 | Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder | ||
185 | einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung | 189 | einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung | ||
186 | gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt | 190 | gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt | ||
187 | 1. auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder | 191 | 1. auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder | ||
188 | 2. auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden | 192 | 2. auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden | ||
189 | Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für | 193 | Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für | ||
190 | jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. | 194 | jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. | ||
191 | Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung | 195 | Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung | ||
192 | vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils | 196 | vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils | ||
193 | geltenden Fassung, genehmigten Entgelten; | 197 | geltenden Fassung, genehmigten Entgelten; | ||
194 | 16. 1. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von | 198 | 16. 1. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von | ||
195 | Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | 199 | Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | ||
196 | Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund | 200 | Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund | ||
197 | und Boden betreffen, | 201 | und Boden betreffen, | ||
198 | 2. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf | 202 | 2. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf | ||
199 | Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, | 203 | Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, | ||
200 | 3. die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von | 204 | 3. die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von | ||
201 | dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. | 205 | dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. | ||
202 | Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein | 206 | Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein | ||
203 | Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die | 207 | Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die | ||
204 | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige | 208 | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige | ||
205 | Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von | 209 | Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von | ||
206 | Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage | 210 | Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage | ||
207 | gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines | 211 | gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines | ||
208 | Grundstücks sind; | 212 | Grundstücks sind; | ||
209 | 17. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des | 213 | 17. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des | ||
210 | Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | 214 | Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | ||
211 | Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils | 215 | Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils | ||
212 | geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit | 216 | geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit | ||
213 | die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, | 217 | die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, | ||
214 | seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der | 218 | seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der | ||
215 | Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; | 219 | Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; | ||
216 | 18. 1. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der | 220 | 18. 1. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der | ||
217 | Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, | 221 | Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, | ||
218 | Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz | 222 | Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz | ||
219 | 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus | 223 | 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus | ||
220 | Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen | 224 | Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen | ||
221 | Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer | 225 | Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer | ||
222 | in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; | 226 | in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; | ||
223 | 2. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der | 227 | 2. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der | ||
224 | Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und | 228 | Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und | ||
225 | Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des | 229 | Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des | ||
226 | öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind | 230 | öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind | ||
227 | auch steuerfrei, wenn sie von | 231 | auch steuerfrei, wenn sie von | ||
228 | 1. zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches | 232 | 1. zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches | ||
n | 229 | Sozialgesetzbuch, | n | 233 | Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer |
234 | Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die | ||||
235 | in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches | ||||
236 | Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen | ||||
237 | liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern | ||||
238 | in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches | ||||
239 | Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht | ||||
240 | und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen | ||||
241 | Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die | ||||
242 | Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine | ||||
243 | Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | ||||
244 | Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 | ||||
245 | Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen | ||||
246 | zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen | ||||
247 | Kalenderjahr abzustellen, | ||||
230 | 2. Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder | 248 | 2. Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder | ||
231 | Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften | 249 | Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften | ||
232 | Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des | 250 | Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des | ||
233 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, | 251 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, | ||
234 | 3. Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | 252 | 3. Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | ||
235 | nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden | 253 | nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden | ||
236 | sind, | 254 | sind, | ||
237 | 4. Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a | 255 | 4. Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a | ||
238 | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 256 | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | ||
239 | 5. Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten | 257 | 5. Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten | ||
240 | Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 258 | Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | ||
241 | 6. Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des | 259 | 6. Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des | ||
242 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, | 260 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, | ||
243 | 7. Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches | 261 | 7. Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches | ||
244 | Sozialgesetzbuch bestehen, oder | 262 | Sozialgesetzbuch bestehen, oder | ||
245 | 8. Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 | 263 | 8. Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 | ||
246 | Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher | 264 | Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher | ||
247 | Dialyseleistungen bestehen, | 265 | Dialyseleistungen bestehen, | ||
248 | erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich | 266 | erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich | ||
249 | die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils | 267 | die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils | ||
250 | bezieht, oder | 268 | bezieht, oder | ||
251 | 1. von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes | 269 | 1. von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes | ||
252 | erbracht werden; | 270 | erbracht werden; | ||
n | 253 | 3. Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von | n | 271 | 3. Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der |
254 | 1. Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung | ||||
255 | nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten | ||||
256 | ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 272 | hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
257 | oder | 273 | oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
258 | 2. Einrichtungen nach § 140b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, | 274 | von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, | ||
259 | mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches | 275 | sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären | ||
260 | Sozialgesetzbuch bestehen, | 276 | Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge | ||
261 | erbracht werden; | 277 | nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; | ||
262 | 4. sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der | 278 | 4. (weggefallen) | ||
263 | in Buchstabe a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des Buchstaben b | ||||
264 | sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare | ||||
265 | Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Buchstabe a oder Buchstabe b verwendet | ||||
266 | werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue | ||||
267 | Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, | ||||
268 | 5. die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der | 279 | 5. die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der | ||
269 | Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, | 280 | Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, | ||
270 | erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den | 281 | erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den | ||
n | 271 | Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre | n | 282 | Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre |
272 | Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem | 283 | Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem | ||
273 | Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 | 284 | Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 | ||
274 | des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; | 285 | des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; | ||
275 | 19. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der | 286 | 19. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der | ||
276 | gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | 287 | gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | ||
277 | Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des | 288 | Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des | ||
278 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der | 289 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der | ||
279 | Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der | 290 | Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der | ||
280 | Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge | 291 | Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge | ||
281 | 1. untereinander, | 292 | 1. untereinander, | ||
282 | 2. an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch | 293 | 2. an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
283 | Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die | 294 | Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die | ||
n | 284 | Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe von Brillen und | n | 295 | Versorgungsberechtigten; |
285 | Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der | ||||
286 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; | ||||
287 | 20. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der | 296 | 20. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB | ||
288 | Krankenversicherung (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes der | 297 | V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die | ||
289 | Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V) untereinander und für die | ||||
290 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger | 298 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger | ||
291 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 299 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
292 | sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches | 300 | sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches | ||
293 | Sozialgesetzbuch; | 301 | Sozialgesetzbuch; | ||
294 | 21. Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | 302 | 21. Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
295 | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch | 303 | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch | ||
296 | und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 304 | und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
297 | anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | 305 | anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | ||
298 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | 306 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
299 | Einrichtungen, | 307 | Einrichtungen, | ||
300 | 1. die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, | 308 | 1. die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, | ||
301 | 2. die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern | 309 | 2. die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern | ||
302 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 310 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
303 | geschlossen haben oder | 311 | geschlossen haben oder | ||
304 | 3. die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit | 312 | 3. die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit | ||
305 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel | 313 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel | ||
306 | der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben; | 314 | der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben; | ||
307 | 22. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches | 315 | 22. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches | ||
308 | Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen | 316 | Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen | ||
309 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | 317 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | ||
310 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und | 318 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und | ||
311 | -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit | 319 | -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit | ||
312 | denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen | 320 | denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen | ||
313 | worden sind; | 321 | worden sind; | ||
314 | 23. die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege | 322 | 23. die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege | ||
315 | körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen | 323 | körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen | ||
316 | Leistungen, die von | 324 | Leistungen, die von | ||
317 | 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | 325 | 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | ||
318 | 2. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches | 326 | 2. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches | ||
319 | Sozialgesetzbuch besteht, | 327 | Sozialgesetzbuch besteht, | ||
320 | 3. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches | 328 | 3. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches | ||
321 | Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder | 329 | Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder | ||
322 | die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die | 330 | die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die | ||
323 | hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches | 331 | hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches | ||
324 | Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | 332 | Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | ||
325 | 4. Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder | 333 | 4. Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder | ||
326 | Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den | 334 | Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den | ||
327 | §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | 335 | §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | ||
328 | 5. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches | 336 | 5. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches | ||
329 | Sozialgesetzbuch besteht, | 337 | Sozialgesetzbuch besteht, | ||
330 | 6. Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch | 338 | 6. Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch | ||
331 | anerkannt sind, | 339 | anerkannt sind, | ||
332 | 7. Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als | 340 | 7. Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als | ||
333 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches | 341 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches | ||
334 | Sozialgesetzbuch anerkannt sind, | 342 | Sozialgesetzbuch anerkannt sind, | ||
335 | 8. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches | 343 | 8. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches | ||
336 | Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 344 | Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
337 | 9. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur | 345 | 9. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur | ||
338 | Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über | 346 | Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über | ||
339 | die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 | 347 | die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 | ||
340 | und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des | 348 | und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des | ||
341 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des | 349 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des | ||
342 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 350 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
343 | 10. Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der | 351 | 10. Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der | ||
344 | Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre | 352 | Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre | ||
345 | Frühförderstellen anerkannt sind, | 353 | Frühförderstellen anerkannt sind, | ||
346 | 11. Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen | 354 | 11. Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen | ||
347 | Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, | 355 | Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, | ||
348 | die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen | 356 | die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen | ||
349 | Gesetzbuchs vergütet werden, oder | 357 | Gesetzbuchs vergütet werden, oder | ||
350 | 12. Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- | 358 | 12. Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- | ||
351 | oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen | 359 | oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen | ||
352 | Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der | 360 | Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der | ||
353 | Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für | 361 | Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für | ||
354 | die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung | 362 | die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung | ||
355 | einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden | 363 | einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden | ||
356 | Teil vergütet worden sind, | 364 | Teil vergütet worden sind, | ||
357 | erbracht werden. Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach | 365 | erbracht werden. Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach | ||
358 | den Buchstaben b bis l erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art | 366 | den Buchstaben b bis l erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art | ||
359 | nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die | 367 | nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die | ||
360 | Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; | 368 | Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; | ||
361 | 24. 1. die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und | 369 | 24. 1. die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und | ||
362 | Frauenmilch, | 370 | Frauenmilch, | ||
363 | 2. die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die | 371 | 2. die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die | ||
364 | hierfür besonders eingerichtet sind; | 372 | hierfür besonders eingerichtet sind; | ||
n | 365 | 25. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien | n | 373 | 25. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene |
366 | Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, | 374 | Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
367 | Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als | 375 | anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, | ||
368 | Mitglied angeschlossen sind, wenn | 376 | erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, | ||
369 | 1. diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, | 377 | sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung | ||
370 | mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, | 378 | erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 | ||
371 | 2. die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen | 379 | bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten | ||
372 | Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und | 380 | Voraussetzungen in Betracht; | ||
373 | 3. die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den | ||||
374 | durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten | ||||
375 | Entgelten zurückbleiben. | ||||
376 | Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||||
377 | Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen | ||||
378 | nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren; | ||||
379 | 26. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen | 381 | 26. die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen | ||
380 | Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen | 382 | Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen | ||
381 | Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß | 383 | Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß | ||
382 | § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung | 384 | § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung | ||
383 | ausgeschlossen ist; | 385 | ausgeschlossen ist; | ||
384 | 27. 1. die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer | 386 | 27. 1. die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer | ||
385 | beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene | 387 | beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene | ||
386 | Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die | 388 | Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die | ||
387 | Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens | 389 | Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens | ||
388 | maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die | 390 | maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die | ||
389 | Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des | 391 | Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des | ||
n | 390 | Energiesteuergesetzes und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn | n | 392 | Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des |
391 | der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten | 393 | Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder | ||
392 | hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, | 394 | Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz | ||
395 | 1 Buchstabe a Satz 2, | ||||
393 | 2. die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von | 396 | 2. die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von | ||
394 | anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von | 397 | anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von | ||
395 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: | 398 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: | ||
396 | 1. die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, | 399 | 1. die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, | ||
397 | 2. die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich | 400 | 2. die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich | ||
398 | Blinde mitgewirkt haben; | 401 | Blinde mitgewirkt haben; | ||
399 | 28. 1. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der | 402 | 28. 1. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der | ||
400 | Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, | 403 | Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, | ||
401 | Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, | 404 | Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, | ||
402 | Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die | 405 | Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die | ||
403 | Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige | 406 | Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige | ||
404 | Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in | 407 | Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in | ||
405 | Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von | 408 | Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von | ||
406 | Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 | 409 | Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 | ||
407 | und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische | 410 | und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische | ||
408 | Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser | 411 | Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser | ||
409 | Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, | 412 | Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, | ||
410 | 2. die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere | 413 | 2. die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere | ||
411 | Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten | 414 | Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten | ||
412 | Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden, | 415 | Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden, | ||
413 | 29. 1. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen | 416 | 29. 1. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen | ||
414 | privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender | 417 | privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender | ||
415 | Einrichtungen, | 418 | Einrichtungen, | ||
416 | 1. wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes | 419 | 1. wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes | ||
417 | staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder | 420 | staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder | ||
418 | 2. wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf | 421 | 2. wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf | ||
419 | oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende | 422 | oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende | ||
420 | Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, | 423 | Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, | ||
421 | 2. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden | 424 | 2. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden | ||
422 | Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer | 425 | Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer | ||
423 | 1. an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und | 426 | 1. an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und | ||
424 | öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder | 427 | öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder | ||
425 | 2. an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden | 428 | 2. an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden | ||
426 | Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; | 429 | Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; | ||
427 | 30. (weggefallen) | 430 | 30. (weggefallen) | ||
428 | 31. 1. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher | 431 | 31. 1. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher | ||
429 | oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | 432 | oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | ||
430 | Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von | 433 | Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von | ||
431 | Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes | 434 | Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes | ||
432 | dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der | 435 | dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der | ||
433 | Kosten verwendet werden, | 436 | Kosten verwendet werden, | ||
434 | 2. andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in | 437 | 2. andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in | ||
435 | Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in | 438 | Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in | ||
436 | Teilnehmergebühren besteht; | 439 | Teilnehmergebühren besteht; | ||
n | 437 | 32. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen | n | 440 | 32. 1. die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene |
438 | Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für | 441 | Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen | ||
439 | Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der | 442 | Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen | ||
440 | Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen | 443 | erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen | ||
441 | oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen | 444 | Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; | ||
442 | Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle | 445 | etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen | ||
443 | Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die | 446 | zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen | ||
444 | Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese | 447 | verwendet werden, | ||
445 | Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als | 448 | 2. eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen | ||
446 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, | 449 | und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
447 | soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht | 450 | durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen | ||
448 | wird; | 451 | erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser | ||
452 | Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie | ||||
453 | 1. auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit | ||||
454 | tätig werden oder | ||||
455 | 2. Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | ||||
456 | überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden, | ||||
457 | 3. Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an | ||||
458 | Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder | ||||
459 | staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an | ||||
460 | Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich | ||||
461 | genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten | ||||
462 | Ergänzungsschulen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere | ||||
463 | Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige | ||||
464 | Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur | ||||
465 | Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen | ||||
466 | verwendet werden. | ||||
467 | Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||||
468 | Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung | ||||
469 | der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für | ||||
470 | die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 | ||||
471 | Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für | ||||
472 | die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die | ||||
473 | Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; | ||||
449 | 33. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für | 474 | 33. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für | ||
450 | Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband | 475 | Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband | ||
451 | angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die | 476 | angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die | ||
452 | Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen | 477 | Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen | ||
453 | Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | 478 | Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||
454 | Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das | 479 | Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das | ||
455 | Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben | 480 | Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben | ||
456 | unter denselben Voraussetzungen erfüllen; | 481 | unter denselben Voraussetzungen erfüllen; | ||
n | 457 | 34. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches | n | 482 | 34. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches |
458 | Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches | 483 | Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch | ||
484 | und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, | ||||
459 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe | 485 | wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen | ||
460 | oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | 486 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | ||
461 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | 487 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
462 | 1. von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien | 488 | 1. von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien | ||
n | 463 | Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts | n | 489 | Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, |
464 | sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, | ||||
465 | 2. Einrichtungen, soweit sie | 490 | 2. Einrichtungen, soweit sie | ||
466 | 1. für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte | 491 | 1. für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte | ||
467 | Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches | 492 | Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches | ||
468 | Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, | 493 | Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, | ||
469 | 2. Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | 494 | 2. Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | ||
470 | überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen | 495 | überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen | ||
n | 471 | nach Buchstabe a vergütet wurden oder | n | 496 | nach Buchstabe a vergütet wurden, |
472 | 3. Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 | 497 | 3. Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 | ||
n | 473 | Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind. | n | 498 | Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder |
499 | 4. Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 | ||||
500 | Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des | ||||
501 | Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind. | ||||
474 | Steuerfrei sind auch | 502 | Steuerfrei sind auch | ||
475 | 1. die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn | 503 | 1. die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn | ||
476 | die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst | 504 | die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst | ||
477 | erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden | 505 | erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden | ||
478 | und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten | 506 | und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten | ||
479 | Leistungen stehen, | 507 | Leistungen stehen, | ||
480 | 2. die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die | 508 | 2. die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die | ||
481 | diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in | 509 | diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in | ||
482 | der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als | 510 | der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als | ||
483 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, | 511 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, | ||
484 | 3. Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach | 512 | 3. Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach | ||
485 | § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des | 513 | § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des | ||
486 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um | 514 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um | ||
487 | Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 515 | Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
488 | vergütet werden; | 516 | vergütet werden; | ||
489 | 35. die ehrenamtliche Tätigkeit, | 517 | 35. die ehrenamtliche Tätigkeit, | ||
490 | 1. wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird | 518 | 1. wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird | ||
491 | oder | 519 | oder | ||
492 | 2. wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer | 520 | 2. wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer | ||
493 | angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; | 521 | angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; | ||
494 | 36. 1. die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche | 522 | 36. 1. die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche | ||
495 | Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 | 523 | Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 | ||
496 | Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke | 524 | Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke | ||
n | 497 | geistigen Beistands, | n | 525 | geistlichen Beistands, |
498 | 2. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch | 526 | 2. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch | ||
499 | juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und | 527 | juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und | ||
500 | forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei | 528 | forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei | ||
501 | Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder | 529 | Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder | ||
502 | dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, | 530 | dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, | ||
503 | Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die | 531 | Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die | ||
504 | Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der | 532 | Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der | ||
505 | Sozialversicherung; | 533 | Sozialversicherung; | ||
506 | 37. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 | 534 | 37. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 | ||
507 | Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände | 535 | Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände | ||
t | 508 | ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit | t | 536 | ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit |
509 | verwendet hat. | 537 | verwendet hat; | ||
538 | 38. sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen | ||||
539 | Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende | ||||
540 | nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit | ||||
541 | ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer | ||||
542 | befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese | ||||
543 | Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet | ||||
544 | werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue | ||||
545 | Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, | ||||
546 | vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. |
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