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Ort der sonstigen Leistung | Ort der sonstigen Leistung | ||||
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t | 1 | Ort der sonstigen Leistung | t | 1 | Ort der sonstigen Leistung |
Ort der sonstigen Leistung | Ort der sonstigen Leistung | ||||
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f | 1 | (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ | f | 1 | (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ |
n | 2 | 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein | n | 2 | 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen |
3 | Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte | 3 | betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt | ||
4 | ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. | 4 | die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. | ||
5 | (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen | 5 | (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen | ||
t | 6 | ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und | t | 6 | ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e |
7 | 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. | 7 | an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. | ||
8 | Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers | 8 | Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers | ||
9 | ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 | 9 | ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 | ||
10 | und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich | 10 | und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich | ||
11 | nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 11 | nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
12 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an | 12 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an | ||
13 | eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | 13 | eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | ||
14 | unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die | 14 | unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die | ||
15 | ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines | 15 | ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines | ||
16 | Gesellschafters bestimmt sind. | 16 | Gesellschafters bestimmt sind. | ||
17 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: | 17 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: | ||
18 | 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort | 18 | 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort | ||
19 | ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit | 19 | ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit | ||
20 | einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: | 20 | einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: | ||
21 | 1. sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, | 21 | 1. sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, | ||
22 | 2. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb | 22 | 2. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb | ||
23 | von Grundstücken, | 23 | von Grundstücken, | ||
24 | 3. sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der | 24 | 3. sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der | ||
25 | Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. | 25 | Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. | ||
26 | 2. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort | 26 | 2. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort | ||
27 | ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur | 27 | ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur | ||
28 | Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine | 28 | Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine | ||
29 | Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum | 29 | Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum | ||
30 | 1. von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, | 30 | 1. von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, | ||
31 | 2. von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. | 31 | 2. von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. | ||
32 | Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne | 32 | Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne | ||
33 | des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, | 33 | des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, | ||
34 | für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | 34 | für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | ||
35 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 35 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
36 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | 36 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | ||
37 | Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem | 37 | Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem | ||
38 | Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die | 38 | Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die | ||
39 | Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger | 39 | Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger | ||
40 | tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die | 40 | tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die | ||
41 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese | 41 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese | ||
42 | Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. | 42 | Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. | ||
43 | 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom | 43 | 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom | ||
44 | Unternehmer tatsächlich erbracht werden: | 44 | Unternehmer tatsächlich erbracht werden: | ||
45 | 1. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, | 45 | 1. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, | ||
46 | unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit | 46 | unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit | ||
47 | Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen | 47 | Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen | ||
48 | Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung | 48 | Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung | ||
49 | der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer | 49 | der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer | ||
50 | ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | 50 | ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | ||
51 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 51 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
52 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, | 52 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, | ||
53 | 2. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | 53 | 2. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | ||
54 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem | 54 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem | ||
55 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des | 55 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des | ||
56 | Gemeinschaftsgebiets erfolgt, | 56 | Gemeinschaftsgebiets erfolgt, | ||
57 | 3. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung | 57 | 3. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung | ||
58 | dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für | 58 | dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für | ||
59 | dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch | 59 | dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch | ||
60 | tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt | 60 | tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt | ||
61 | worden ist. | 61 | worden ist. | ||
62 | 4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer | 62 | 4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer | ||
63 | ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | 63 | ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | ||
64 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 64 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
65 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | 65 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | ||
66 | vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. | 66 | vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. | ||
67 | 5. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, | 67 | 5. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, | ||
68 | wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen | 68 | wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen | ||
69 | Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden | 69 | Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden | ||
70 | sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine | 70 | sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine | ||
71 | nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 71 | nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
72 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die | 72 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die | ||
73 | Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. | 73 | Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. | ||
74 | (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | 74 | (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | ||
75 | weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch | 75 | weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch | ||
76 | eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 76 | eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
77 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz | 77 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz | ||
78 | im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz | 78 | im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz | ||
79 | ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | 79 | ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
80 | 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, | 80 | 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, | ||
81 | Markenrechten und ähnlichen Rechten; | 81 | Markenrechten und ähnlichen Rechten; | ||
82 | 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit | 82 | 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit | ||
83 | dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der | 83 | dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der | ||
84 | Werbeagenturen; | 84 | Werbeagenturen; | ||
85 | 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, | 85 | 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, | ||
86 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter | 86 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter | ||
87 | Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und | 87 | Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und | ||
88 | Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die | 88 | Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die | ||
89 | rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; | 89 | rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; | ||
90 | 4. die Datenverarbeitung; | 90 | 4. die Datenverarbeitung; | ||
91 | 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und | 91 | 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und | ||
92 | Erfahrungen; | 92 | Erfahrungen; | ||
93 | 6. 1. Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe | 93 | 6. 1. Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe | ||
94 | a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, | 94 | a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, | ||
95 | sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art, | 95 | sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art, | ||
96 | 2. die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das | 96 | 2. die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das | ||
97 | gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; | 97 | gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; | ||
98 | 7. die Gestellung von Personal; | 98 | 7. die Gestellung von Personal; | ||
99 | 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; | 99 | 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; | ||
100 | 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche | 100 | 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche | ||
101 | Tätigkeit auszuüben; | 101 | Tätigkeit auszuüben; | ||
102 | 10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen | 102 | 10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen | ||
103 | Beförderungsmittel; | 103 | Beförderungsmittel; | ||
104 | 11. (weggefallen) | 104 | 11. (weggefallen) | ||
105 | 12. (weggefallen) | 105 | 12. (weggefallen) | ||
106 | 13. (weggefallen) | 106 | 13. (weggefallen) | ||
107 | 14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu | 107 | 14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu | ||
108 | Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung | 108 | Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung | ||
109 | über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar | 109 | über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar | ||
110 | zusammenhängender sonstiger Leistungen. | 110 | zusammenhängender sonstiger Leistungen. | ||
111 | (5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | 111 | (5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | ||
112 | 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, | 112 | 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, | ||
113 | 2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der | 113 | 2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der | ||
114 | eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, | 114 | eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, | ||
115 | 3. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | 115 | 3. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | ||
116 | unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den | 116 | unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den | ||
117 | privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, | 117 | privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, | ||
118 | wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der | 118 | wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der | ||
119 | Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder | 119 | Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder | ||
120 | seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | 120 | seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
121 | 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; | 121 | 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; | ||
122 | 2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; | 122 | 2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; | ||
123 | 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. | 123 | 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. | ||
124 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine | 124 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine | ||
125 | Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer | 125 | Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer | ||
126 | Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | 126 | Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
127 | Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte | 127 | Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte | ||
128 | der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete | 128 | der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete | ||
129 | Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen | 129 | Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen | ||
130 | Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht | 130 | Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht | ||
131 | überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der | 131 | überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der | ||
132 | leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung | 132 | leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung | ||
133 | des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für | 133 | des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für | ||
134 | zwei Kalenderjahre. | 134 | zwei Kalenderjahre. | ||
135 | (6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im | 135 | (6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im | ||
136 | Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, | 136 | Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, | ||
137 | 1. eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige | 137 | 1. eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige | ||
138 | Vermietung eines Beförderungsmittels, | 138 | Vermietung eines Beförderungsmittels, | ||
139 | 2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an | 139 | 2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an | ||
140 | eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder | 140 | eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder | ||
141 | 3. eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung, | 141 | 3. eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung, | ||
142 | ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 | 142 | ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 | ||
143 | oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt | 143 | oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt | ||
144 | oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines | 144 | oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines | ||
145 | Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im | 145 | Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im | ||
146 | Drittlandsgebiet liegt. | 146 | Drittlandsgebiet liegt. | ||
147 | (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, | 147 | (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, | ||
148 | kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich | 148 | kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich | ||
149 | zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese | 149 | zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese | ||
150 | Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu | 150 | Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu | ||
151 | behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen | 151 | behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen | ||
152 | Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist | 152 | Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist | ||
153 | und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von | 153 | und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von | ||
154 | einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, | 154 | einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, | ||
155 | wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. | 155 | wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. | ||
156 | (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, | 156 | (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, | ||
157 | Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im | 157 | Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im | ||
158 | Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an | 158 | Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an | ||
159 | beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser | 159 | beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser | ||
160 | Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine | 160 | Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine | ||
161 | Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese | 161 | Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese | ||
162 | Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu | 162 | Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu | ||
163 | behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt | 163 | behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt | ||
164 | nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 | 164 | nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 | ||
165 | genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. | 165 | genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. |
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