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Lieferung, sonstige Leistung | Lieferung, sonstige Leistung | ||||
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t | 1 | Lieferung, sonstige Leistung | t | 1 | Lieferung, sonstige Leistung |
Lieferung, sonstige Leistung | Lieferung, sonstige Leistung | ||||
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f | 1 | (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in | f | 1 | (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in |
2 | seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten | 2 | seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten | ||
3 | befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der | 3 | befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der | ||
4 | Verfügungsmacht). | 4 | Verfügungsmacht). | ||
5 | (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des | 5 | (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des | ||
6 | Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen | 6 | Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen | ||
7 | Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden | 7 | Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden | ||
8 | Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt | 8 | Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt | ||
n | 9 | hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. | n | 9 | hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den |
10 | Fällen des § 6b. | ||||
10 | (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt | 11 | (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt | ||
11 | 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem | 12 | 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem | ||
12 | Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; | 13 | Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; | ||
13 | 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an | 14 | 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an | ||
14 | sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten | 15 | sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten | ||
15 | vorliegen; | 16 | vorliegen; | ||
16 | 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen | 17 | 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen | ||
17 | Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. | 18 | Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. | ||
18 | Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder | 19 | Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder | ||
19 | teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. | 20 | teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. | ||
20 | (2) (weggefallen) | 21 | (2) (weggefallen) | ||
21 | (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem | 22 | (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem | ||
22 | Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der | 23 | Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der | ||
23 | Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der | 24 | Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der | ||
24 | Kommittent als Abnehmer. | 25 | Kommittent als Abnehmer. | ||
25 | (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | 26 | (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | ||
26 | übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist | 27 | übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist | ||
27 | die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den | 28 | die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den | ||
28 | Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch | 29 | Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch | ||
29 | dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. | 30 | dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. | ||
30 | (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei | 31 | (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei | ||
31 | der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, | 32 | der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, | ||
32 | zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands | 33 | zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands | ||
33 | an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn | 34 | an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn | ||
34 | der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden | 35 | der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden | ||
35 | Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in | 36 | Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in | ||
36 | seinem Unternehmen regelmäßig anfallen. | 37 | seinem Unternehmen regelmäßig anfallen. | ||
n | 37 | (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e, 3f und 3g | n | 38 | (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g |
38 | nach den Absätzen 6 bis 8. | 39 | nach den Absätzen 6 bis 8. | ||
39 | (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder | 40 | (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder | ||
40 | einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder | 41 | einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder | ||
41 | versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder | 42 | versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder | ||
42 | Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. | 43 | Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. | ||
43 | Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn | 44 | Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn | ||
44 | jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder | 45 | jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder | ||
45 | besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den | 46 | besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den | ||
n | n | 47 | Beauftragten. | ||
46 | Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand | 48 | (6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte | ||
47 | Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder | 49 | ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung | ||
48 | Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die | 50 | unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), | ||
49 | Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen | 51 | so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der | ||
50 | zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer | 52 | Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den | ||
51 | befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder | 53 | ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung | ||
52 | Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass | 54 | oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung | ||
53 | er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. | 55 | durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder | ||
56 | Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung | ||||
57 | durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist | ||||
58 | (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn | ||||
59 | zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer | ||||
60 | befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem | ||||
61 | Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und | ||||
62 | verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum | ||||
63 | Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer- | ||||
64 | Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung | ||||
65 | oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner | ||||
66 | Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das | ||||
67 | Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, | ||||
68 | wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn | ||||
69 | der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder | ||||
70 | Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung | ||||
71 | oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom | ||||
72 | Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden | ||||
73 | Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen | ||||
74 | des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 | ||||
75 | der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
76 | 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom | ||||
77 | 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien | ||||
78 | Verkehr angemeldet wird. | ||||
54 | (7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die | 79 | (7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die | ||
55 | Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung | 80 | Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung | ||
t | 56 | der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt | t | 81 | der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6a gilt Folgendes: |
57 | Folgendes: | ||||
58 | 1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, | 82 | 1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, | ||
59 | gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands | 83 | gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands | ||
60 | beginnt. | 84 | beginnt. | ||
61 | 2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten | 85 | 2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten | ||
62 | dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. | 86 | dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. | ||
63 | (8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung | 87 | (8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung | ||
64 | aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses | 88 | aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses | ||
65 | Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter | 89 | Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter | ||
66 | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. | 90 | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. | ||
67 | (8a) (weggefallen) | 91 | (8a) (weggefallen) | ||
68 | (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie | 92 | (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie | ||
69 | können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines | 93 | können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines | ||
70 | Zustands bestehen. | 94 | Zustands bestehen. | ||
71 | (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt | 95 | (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt | ||
72 | 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum | 96 | 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum | ||
73 | vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer | 97 | vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer | ||
74 | für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf | 98 | für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf | ||
75 | seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn | 99 | seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn | ||
76 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine | 100 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine | ||
77 | Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; | 101 | Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; | ||
78 | 2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den | 102 | 2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den | ||
79 | Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den | 103 | Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den | ||
80 | privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. | 104 | privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. | ||
81 | (10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur | 105 | (10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur | ||
82 | Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden | 106 | Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden | ||
83 | Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen | 107 | Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen | ||
84 | aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers | 108 | aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers | ||
85 | als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns | 109 | als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns | ||
86 | unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und | 110 | unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und | ||
87 | dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird. | 111 | dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird. | ||
88 | (11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung | 112 | (11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung | ||
89 | eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde | 113 | eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde | ||
90 | Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. | 114 | Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. | ||
91 | (11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die | 115 | (11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die | ||
92 | über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht | 116 | über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht | ||
93 | wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und | 117 | wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und | ||
94 | für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser | 118 | für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser | ||
95 | sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich | 119 | sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich | ||
96 | benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den | 120 | benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den | ||
97 | Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn | 121 | Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn | ||
98 | 1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten | 122 | 1. in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten | ||
99 | oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 | 123 | oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 | ||
100 | und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; | 124 | und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; | ||
101 | 2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten | 125 | 2. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten | ||
102 | Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser | 126 | Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser | ||
103 | Leistung angegeben sind. | 127 | Leistung angegeben sind. | ||
104 | Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich | 128 | Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich | ||
105 | der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 | 129 | der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 | ||
106 | 1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, | 130 | 1. die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, | ||
107 | 2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder | 131 | 2. die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder | ||
108 | 3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt. | 132 | 3. die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt. | ||
109 | Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in | 133 | Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in | ||
110 | Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und | 134 | Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und | ||
111 | nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist. | 135 | nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist. | ||
112 | (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer | 136 | (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer | ||
113 | Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für | 137 | Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für | ||
114 | eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. | 138 | eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. | ||
115 | (13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, | 139 | (13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, | ||
116 | bei dem | 140 | bei dem | ||
117 | 1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung | 141 | 1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung | ||
118 | für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und | 142 | für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und | ||
119 | 2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des | 143 | 2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des | ||
120 | leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit | 144 | leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit | ||
121 | zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung | 145 | zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung | ||
122 | dieses Instruments, angegeben sind. | 146 | dieses Instruments, angegeben sind. | ||
123 | Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine | 147 | Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine | ||
124 | Gutscheine im Sinne des Satzes 1. | 148 | Gutscheine im Sinne des Satzes 1. | ||
125 | (14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung | 149 | (14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung | ||
126 | oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für | 150 | oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für | ||
127 | diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins | 151 | diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins | ||
128 | feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen | 152 | feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen | ||
129 | Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als | 153 | Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als | ||
130 | die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf | 154 | die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf | ||
131 | die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck- | 155 | die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck- | ||
132 | Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als | 156 | Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als | ||
133 | Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich | 157 | Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich | ||
134 | der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung | 158 | der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung | ||
135 | des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung | 159 | des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung | ||
136 | von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen | 160 | von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen | ||
137 | Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe | 161 | Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe | ||
138 | er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die | 162 | er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die | ||
139 | tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen | 163 | tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen | ||
140 | Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, | 164 | Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, | ||
141 | gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz. | 165 | gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz. | ||
142 | (15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen | 166 | (15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen | ||
143 | Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche | 167 | Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche | ||
144 | Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der | 168 | Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der | ||
145 | leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder | 169 | leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder | ||
146 | teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz | 170 | teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz | ||
147 | 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins | 171 | 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins | ||
148 | nicht der Umsatzsteuer unterliegt. | 172 | nicht der Umsatzsteuer unterliegt. |
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