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Innergemeinschaftlicher Erwerb | Innergemeinschaftlicher Erwerb | ||||
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t | 1 | Innergemeinschaftlicher Erwerb | t | 1 | Innergemeinschaftlicher Erwerb |
Innergemeinschaftlicher Erwerb | Innergemeinschaftlicher Erwerb | ||||
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f | 1 | (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die | f | 1 | (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die |
2 | folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | 2 | folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
3 | 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus | 3 | 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus | ||
4 | dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | 4 | dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | ||
5 | oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten | 5 | oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten | ||
6 | Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet | 6 | Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet | ||
7 | eingeführt hat, | 7 | eingeführt hat, | ||
8 | 2. der Erwerber ist | 8 | 2. der Erwerber ist | ||
9 | 1. ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder | 9 | 1. ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder | ||
10 | 2. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den | 10 | 2. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den | ||
11 | Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und | 11 | Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und | ||
12 | 3. die Lieferung an den Erwerber | 12 | 3. die Lieferung an den Erwerber | ||
13 | 1. wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens | 13 | 1. wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens | ||
14 | ausgeführt und | 14 | ausgeführt und | ||
15 | 2. ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des | 15 | 2. ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des | ||
16 | Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer | 16 | Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer | ||
17 | steuerfrei. | 17 | steuerfrei. | ||
18 | (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines | 18 | (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines | ||
19 | Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland | 19 | Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland | ||
20 | durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur | 20 | durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur | ||
21 | vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das | 21 | vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das | ||
22 | Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber. | 22 | Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber. | ||
t | t | 23 | (2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht | ||
24 | vor in den Fällen des § 6b. | ||||
23 | (3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt | 25 | (3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt | ||
24 | nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | 26 | nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
25 | 1. Der Erwerber ist | 27 | 1. Der Erwerber ist | ||
26 | 1. ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss | 28 | 1. ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss | ||
27 | vom Vorsteuerabzug führen, | 29 | vom Vorsteuerabzug führen, | ||
28 | 2. ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht | 30 | 2. ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht | ||
29 | erhoben wird, | 31 | erhoben wird, | ||
30 | 3. ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen | 32 | 3. ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen | ||
31 | verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt | 33 | verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt | ||
32 | ist, oder | 34 | ist, oder | ||
33 | 4. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den | 35 | 4. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den | ||
34 | Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und | 36 | Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und | ||
35 | 2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und | 37 | 2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und | ||
36 | des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr | 38 | des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr | ||
37 | nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr | 39 | nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr | ||
38 | voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle). | 40 | voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle). | ||
39 | (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als | 41 | (4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als | ||
40 | Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer- | 42 | Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer- | ||
41 | Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber | 43 | Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber | ||
42 | mindestens für zwei Kalenderjahre. | 44 | mindestens für zwei Kalenderjahre. | ||
43 | (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und | 45 | (5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und | ||
44 | verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne | 46 | verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne | ||
45 | dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie | 47 | dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie | ||
46 | Tabakwaren. | 48 | Tabakwaren. |
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