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Steuerbare Umsätze | Steuerbare Umsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: | f | 1 | (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: |
2 | 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland | 2 | 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland | ||
3 | gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt | 3 | gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt | ||
4 | nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung | 4 | nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung | ||
5 | ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; | 5 | ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; | ||
6 | 2. (weggefallen) | 6 | 2. (weggefallen) | ||
7 | 3. (weggefallen) | 7 | 3. (weggefallen) | ||
8 | 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen | 8 | 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen | ||
9 | Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); | 9 | Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); | ||
10 | 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. | 10 | 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. | ||
11 | (1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen | 11 | (1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen | ||
12 | Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine | 12 | Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine | ||
13 | Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der | 13 | Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der | ||
14 | Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen | 14 | Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen | ||
15 | entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft | 15 | entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft | ||
16 | eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des | 16 | eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des | ||
17 | Veräußerers. | 17 | Veräußerers. | ||
18 | (2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik | 18 | (2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik | ||
19 | Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der | 19 | Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der | ||
20 | Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des | 20 | Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des | ||
21 | Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der | 21 | Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der | ||
22 | Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und | 22 | Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und | ||
23 | der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. | 23 | der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. | ||
24 | Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. | 24 | Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. | ||
25 | Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht | 25 | Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht | ||
26 | darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz | 26 | darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz | ||
27 | oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung | 27 | oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung | ||
28 | erteilt oder die Zahlung empfängt. | 28 | erteilt oder die Zahlung empfängt. | ||
29 | (2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im | 29 | (2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im | ||
30 | Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der | 30 | Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der | ||
31 | Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser | 31 | Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser | ||
32 | Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco | 32 | Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco | ||
33 | gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des | 33 | gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des | ||
34 | Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im | 34 | Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im | ||
35 | Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. | 35 | Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. | ||
36 | (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten | 36 | (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten | ||
37 | zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind | 37 | zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind | ||
38 | wie Umsätze im Inland zu behandeln: | 38 | wie Umsätze im Inland zu behandeln: | ||
39 | 1. die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, | 39 | 1. die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, | ||
40 | die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung | 40 | die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung | ||
41 | oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände | 41 | oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände | ||
42 | 1. nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder | 42 | 1. nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder | ||
n | 43 | 2. vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 | n | 43 | 2. vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis |
44 | steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | 44 | 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | ||
45 | 2. die sonstigen Leistungen, die | 45 | 2. die sonstigen Leistungen, die | ||
46 | 1. nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder | 46 | 1. nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder | ||
t | 47 | 2. vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. | t | 47 | 2. vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 |
48 | 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | 48 | Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | ||
49 | 3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im | 49 | 3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im | ||
50 | Sinne des § 3 Abs. 9a; | 50 | Sinne des § 3 Abs. 9a; | ||
51 | 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung | 51 | 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung | ||
52 | 1. in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in | 52 | 1. in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in | ||
53 | einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder | 53 | einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder | ||
54 | 2. einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; | 54 | 2. einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; | ||
55 | 5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder | 55 | 5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder | ||
56 | einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; | 56 | einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; | ||
57 | 6. (weggefallen) | 57 | 6. (weggefallen) | ||
58 | 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a | 58 | 7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a | ||
59 | Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber. | 59 | Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber. | ||
60 | Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen | 60 | Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen | ||
61 | Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten | 61 | Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten | ||
62 | sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der | 62 | sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der | ||
63 | Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil | 63 | Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil | ||
64 | glaubhaft macht. | 64 | glaubhaft macht. |
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