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Sie können sich § 27 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. 2Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. 3Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
1(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. 2Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden.
(4) 1Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. 2Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer.
(5) 1§ 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen worden ist. 2Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.
(8) 1§ 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.
(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist.
1(11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. 2I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden.
(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
1(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden.
1(14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. 2I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden.
1(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. 2I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. 3Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
1(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. 2I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.
(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn
1(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. 2I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
1(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2§ 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. 3Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. 4Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. 5Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. 6Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. 7§ 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 unterliegen.
1(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. 2Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. 3Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.
1(23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 2I S. 2338) sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.
1(24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 2I S. 2338) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. 3§ 18 Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 4I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
1(25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn des Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 2Gleiches gilt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln sind. 3Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform zu erteilen. 4§ 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 5I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden.
1(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.
(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeitpunkten nach § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.
1(28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2I S. 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
1(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
1(30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
1(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. 2I S. 1512) erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben.
1(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. 2I S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.
1(33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7, § 18k Absatz 4 und 7 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. 2I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. 3Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 beziehen sich auf die jeweilige Fassung der Artikel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.
Allgemeine Übergangsvorschriften | Allgemeine Übergangsvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Allgemeine Übergangsvorschriften | t | 1 | Allgemeine Übergangsvorschriften |
Allgemeine Übergangsvorschriften | Allgemeine Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, | f | 1 | (1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, |
2 | auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem | 2 | auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem | ||
3 | Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das | 3 | Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das | ||
4 | gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer | 4 | gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer | ||
5 | dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz | 5 | dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz | ||
6 | 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die | 6 | 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die | ||
7 | Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in | 7 | Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in | ||
8 | dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. | 8 | dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. | ||
9 | (1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte | 9 | (1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte | ||
10 | Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, | 10 | Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, | ||
11 | soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches | 11 | soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches | ||
12 | Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen | 12 | Sozialgesetzbuch von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen | ||
13 | umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von | 13 | umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von | ||
14 | sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § | 14 | sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § | ||
15 | 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige | 15 | 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige | ||
16 | Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden. | 16 | Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden. | ||
17 | (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete | 17 | (2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete | ||
18 | Gebäude | 18 | Gebäude | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 | 20 | Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 | ||
21 | fertiggestellt worden ist, | 21 | fertiggestellt worden ist, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und | 23 | anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und | ||
24 | vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist, | 24 | vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen | 26 | anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen | ||
27 | bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist, | 27 | bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist, | ||
28 | und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor | 28 | und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor | ||
29 | dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 | 29 | dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 | ||
30 | begonnen worden ist. | 30 | begonnen worden ist. | ||
31 | (3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf | 31 | (3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf | ||
32 | Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern | 32 | Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, sofern | ||
33 | die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden. | 33 | die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt wurden. | ||
34 | (4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 | 34 | (4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 | ||
35 | Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 | 35 | Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 | ||
36 | Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der | 36 | Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 in der | ||
37 | jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze | 37 | jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze | ||
38 | anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das | 38 | anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das | ||
39 | Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. | 39 | Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist. | ||
40 | Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember | 40 | Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember | ||
41 | 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 | 41 | 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 | ||
42 | Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden | 42 | Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt worden | ||
43 | ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um | 43 | ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um | ||
44 | die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer. | 44 | die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer. | ||
45 | (5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 | 45 | (5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 | ||
46 | Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf | 46 | Satz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind auf | ||
47 | Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 | 47 | Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 | ||
48 | angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder | 48 | angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder | ||
49 | gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b | 49 | gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b | ||
50 | vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 | 50 | vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1. Januar 2004 | ||
51 | anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser | 51 | anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser | ||
52 | Fahrzeuge entfallen. | 52 | Fahrzeuge entfallen. | ||
53 | (6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. | 53 | (6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. | ||
54 | Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine | 54 | Dezember 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine | ||
55 | steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. | 55 | steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. | ||
56 | (7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 | 56 | (7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. November 2003 | ||
57 | abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. | 57 | abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. | ||
58 | (8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom | 58 | (8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom | ||
59 | 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. | 59 | 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. | ||
60 | Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt | 60 | Januar 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt | ||
61 | des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in | 61 | des Leistungsbezugs auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in | ||
62 | Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen | 62 | Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen | ||
63 | Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht | 63 | Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht | ||
64 | übereinstimmt. | 64 | übereinstimmt. | ||
65 | (9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die | 65 | (9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die | ||
66 | nach dem 31. Dezember 2004 enden. | 66 | nach dem 31. Dezember 2004 enden. | ||
67 | (10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag | 67 | (10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag | ||
68 | auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus | 68 | auf vor dem 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus | ||
69 | Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, | 69 | Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, | ||
70 | der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist. | 70 | der vor dem 3. September 2003 abgeschlossen worden ist. | ||
71 | (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember | 71 | (11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. Dezember | ||
72 | 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde | 72 | 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde | ||
73 | liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt | 73 | liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt | ||
74 | werden. | 74 | werden. | ||
75 | (12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 | 75 | (12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 | ||
76 | Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in | 76 | Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in | ||
77 | der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden. | 77 | der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
78 | (13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des | 78 | (13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des | ||
79 | Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf | 79 | Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf | ||
80 | Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden. | 80 | Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden. | ||
81 | (14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. | 81 | (14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. | ||
82 | Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung | 82 | Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung | ||
83 | von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt | 83 | von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt | ||
84 | werden. | 84 | werden. | ||
85 | (15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. | 85 | (15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. | ||
86 | Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze | 86 | Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze | ||
87 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden. | 87 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden. | ||
88 | (16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 | 88 | (16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 | ||
89 | in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I | 89 | in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I | ||
90 | S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz | 90 | S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz | ||
91 | 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen | 91 | 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen | ||
92 | obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden | 92 | obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden | ||
93 | sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. | 93 | sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. | ||
94 | Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung | 94 | Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung | ||
95 | erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei | 95 | erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei | ||
96 | baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der | 96 | baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der | ||
97 | Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. | 97 | Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. | ||
98 | (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. | 98 | (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. | ||
99 | Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume | 99 | Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume | ||
100 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden. | 100 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden. | ||
101 | (18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle | 101 | (18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle | ||
102 | Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt | 102 | Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt | ||
103 | werden. | 103 | werden. | ||
104 | (19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der | 104 | (19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der | ||
105 | Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 | 105 | Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 | ||
106 | erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme | 106 | erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme | ||
107 | als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende | 107 | als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende | ||
108 | Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der | 108 | Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der | ||
109 | Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu | 109 | Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu | ||
110 | sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. | 110 | sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. | ||
111 | Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag | 111 | Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag | ||
112 | zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den | 112 | zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den | ||
113 | Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich | 113 | Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich | ||
114 | entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des | 114 | entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des | ||
115 | Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der | 115 | Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der | ||
116 | leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs | 116 | leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs | ||
117 | mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn | 117 | mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn | ||
118 | 1. | 118 | 1. | ||
119 | der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder | 119 | der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder | ||
120 | geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, | 120 | geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, | ||
121 | 2. | 121 | 2. | ||
122 | die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, | 122 | die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, | ||
123 | 3. | 123 | 3. | ||
124 | dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis | 124 | dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis | ||
125 | angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine | 125 | angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine | ||
126 | schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und | 126 | schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und | ||
127 | 4. | 127 | 4. | ||
128 | der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. | 128 | der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. | ||
129 | (20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom | 129 | (20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom | ||
130 | 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume | 130 | 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume | ||
131 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | 131 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | ||
132 | (21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf | 132 | (21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf | ||
133 | Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | 133 | Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. | ||
134 | (22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf | 134 | (22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf | ||
135 | Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt | 135 | Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt | ||
136 | werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden | 136 | werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden | ||
137 | Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt | 137 | Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt | ||
138 | werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt | 138 | werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt | ||
139 | gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 | 139 | gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 | ||
140 | geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. | 140 | geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. | ||
141 | Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung | 141 | Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung | ||
142 | der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht | 142 | der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht | ||
143 | zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie | 143 | zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie | ||
144 | kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres | 144 | kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres | ||
145 | an widerrufen werden. § 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf | 145 | an widerrufen werden. § 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf | ||
146 | Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 | 146 | Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 | ||
147 | unterliegen. | 147 | unterliegen. | ||
148 | (22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem | 148 | (22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem | ||
149 | Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. | 149 | Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. | ||
150 | Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und | 150 | Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und | ||
151 | vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die | 151 | vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die | ||
152 | Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt | 152 | Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt | ||
153 | die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 | 153 | die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 | ||
154 | und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 | 154 | und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 | ||
155 | kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn | 155 | kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn | ||
156 | eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist | 156 | eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist | ||
157 | nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen | 157 | nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen | ||
158 | zu beschränken. | 158 | zu beschränken. | ||
159 | (23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des | 159 | (23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des | ||
160 | Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind | 160 | Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind | ||
161 | erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt | 161 | erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt | ||
162 | werden. | 162 | werden. | ||
163 | (24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung | 163 | (24) § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung | ||
164 | des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind | 164 | des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sind | ||
165 | auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. § 18 | 165 | auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden. § 18 | ||
166 | Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes | 166 | Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes | ||
167 | vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume | 167 | vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume | ||
168 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden. | 168 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden. | ||
n | 169 | (25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn des | n | 169 | (25) Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Beginn, ab dem Daten |
170 | Datenabrufverfahrens nach § 22f Absatz 1 Satz 6 durch ein im Bundessteuerblatt | 170 | nach § 22f Absatz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind, durch ein im | ||
171 | zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für die Festlegung des | 171 | Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches gilt für | ||
172 | Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu | 172 | die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf | ||
173 | übermitteln sind. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens nach § 22f | 173 | Anforderung zu übermitteln sind. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der | ||
174 | Absatz 1 Satz 6 ist die Bescheinigung dem liefernden Unternehmer in Papierform | 174 | Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. | ||
175 | zu erteilen. § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des | 175 | 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden | ||
176 | Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f | 176 | Fassung genannten Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als die in § 22f | ||
177 | Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten | 177 | Absatz 1 Satz 4 in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten | ||
n | 178 | Unternehmer ab 1. März 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in | n | 178 | Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden. |
179 | der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober | ||||
180 | 2019 anzuwenden. | ||||
181 | (26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. | 179 | (26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. | ||
182 | Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die | 180 | Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die | ||
183 | nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. | 181 | nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. | ||
184 | (27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt | 182 | (27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt | ||
185 | bis zu den Zeitpunkten nach § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches | 183 | bis zu den Zeitpunkten nach § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches | ||
186 | Sozialgesetzbuch sowie § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 412 Absatz 1 | 184 | Sozialgesetzbuch sowie § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verbindung mit § 412 Absatz 1 | ||
187 | Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort. | 185 | Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort. | ||
188 | (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der | 186 | (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 in der | ||
189 | Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. | 187 | Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. | ||
190 | 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume | 188 | 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume | ||
191 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. | 189 | anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. | ||
192 | (29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes | 190 | (29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes | ||
193 | vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, | 191 | vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, | ||
194 | Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 | 192 | Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 | ||
195 | enden. | 193 | enden. | ||
196 | (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember | 194 | (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember | ||
197 | 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und | 195 | 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und | ||
198 | Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. | 196 | Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. | ||
199 | (31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des | 197 | (31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des | ||
200 | Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist, wird | 198 | Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist, wird | ||
201 | mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben. | 199 | mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben. | ||
202 | (32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. | 200 | (32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. | ||
203 | Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die | 201 | Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die | ||
204 | nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. | 202 | nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. | ||
205 | (33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7, § 18k Absatz 4 und 7 in | 203 | (33) § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7, § 18k Absatz 4 und 7 in | ||
206 | der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. | 204 | der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. | ||
207 | 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 | 205 | 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 | ||
208 | ausgeführt werden. Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf | 206 | ausgeführt werden. Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf | ||
n | 209 | die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 beziehen sich auf die jeweilige | n | 207 | die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 be-ziehen sich auf die jeweilige |
210 | Fassung der Artikel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes. | 208 | Fassung der Artikel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes. | ||
t | t | 209 | (34) Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 | ||
210 | Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und | ||||
211 | 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom | ||||
212 | 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze und | ||||
213 | Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden. § 13 | ||||
214 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis | ||||
215 | 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 | ||||
216 | ausgeführt werden. |
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