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Sie können sich § 25f UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung | Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung | ||||
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t | 1 | Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer | t | 1 | Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer |
2 | Steuerhinterziehung | 2 | Steuerhinterziehung |
Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung | Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung | ||||
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f | 1 | (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit | f | 1 | (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit |
2 | der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz | 2 | der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz | ||
3 | beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer | 3 | beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer | ||
4 | vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung | 4 | vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung | ||
5 | von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs | 5 | von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs | ||
6 | im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des | 6 | im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des | ||
t | 7 | Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Folgendes | t | 7 | Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes |
8 | zu versagen: | 8 | zu versagen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a, | 10 | die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | 12 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie | 14 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. | 16 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. | ||
17 | (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden. | 17 | (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden. |
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