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Sie können sich § 21a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro | |||||
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t | t | 1 | Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von | ||
2 | höchstens 150 Euro |
Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro | |||||
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t | t | 1 | (1) Bei der Einfuhr von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von | ||
2 | höchstens 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet, für die eine Steuerbefreiung nach | ||||
3 | § 5 Absatz 1 Nummer 7 nicht in Anspruch genommen wird, kann die Person, die | ||||
4 | die Gegenstände im Inland für Rechnung der Person, für die die Gegenstände | ||||
5 | bestimmt sind (Sendungsempfänger), bei einer Zollstelle gestellt (gestellende | ||||
6 | Person), auf Antrag die Sonderregelung nach den Absätzen 2 bis 6 in Anspruch | ||||
7 | nehmen, sofern | ||||
8 | 1. | ||||
9 | die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß | ||||
10 | Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex der Union erfüllt sind, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | die Beförderung oder Versendung im Inland endet und | ||||
13 | 3. | ||||
14 | die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält. | ||||
15 | Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Überlassung in den freien | ||||
16 | Verkehr zu stellen. | ||||
17 | (2) Die gestellende Person hat die Waren nach Maßgabe des Artikels 63d | ||||
18 | Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von | ||||
19 | Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame | ||||
20 | Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden | ||||
21 | Fassung für Rechnung des Sendungsempfängers, zur Überlassung in den | ||||
22 | zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Anmeldung ist entweder | ||||
23 | eine Standard-Zollanmeldung zu verwenden oder, soweit zulässig, eine | ||||
24 | Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert gemäß Artikel 143a der | ||||
25 | Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur | ||||
26 | Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des | ||||
27 | Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der | ||||
28 | Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | ||||
29 | (3) Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer wird in entsprechender Anwendung | ||||
30 | von Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex der Union aufgeschoben und dem | ||||
31 | Aufschubkonto der gestellenden Person belastet. Eine Sicherheitsleistung | ||||
32 | ist nicht erforderlich, wenn die gestellende Person Zugelassener | ||||
33 | Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 38 | ||||
34 | Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex der Union ist oder die Voraussetzungen | ||||
35 | erfüllt für die Reduzierung einer Gesamtsicherheit gemäß Artikel 95 Absatz 2 | ||||
36 | des Zollkodex der Union in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten | ||||
37 | Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der | ||||
38 | Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit | ||||
39 | Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union. | ||||
40 | (4) Bei der Auslieferung hat der Sendungsempfänger die Einfuhrumsatzsteuer | ||||
41 | an die gestellende Person zu entrichten. Die gestellende Person, sofern | ||||
42 | sie nicht bereits Steuerschuldner ist, haftet für die Einfuhrumsatzsteuer, die | ||||
43 | auf Sendungen lastet, die ausgeliefert werden, ohne dass die | ||||
44 | Einfuhrumsatzsteuer vom Sendungsempfänger erhoben wurde. Dies gilt | ||||
45 | entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen, deren Verbleib die | ||||
46 | gestellende Person nicht nachweisen kann (abhandengekommene Sendungen). | ||||
47 | (5) Bis zum zehnten Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats teilt die | ||||
48 | gestellende Person der zuständigen Zollstelle nach amtlich vorgeschriebenem | ||||
49 | Datensatz auf elektronischem Weg und unter Angabe der Registriernummern der | ||||
50 | jeweiligen Zollanmeldungen mit, | ||||
51 | 1. | ||||
52 | welche Sendungen im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen | ||||
53 | Sendungsempfänger ausgeliefert wurden (ausgelieferte Sendungen), | ||||
54 | 2. | ||||
55 | die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, | ||||
56 | 3. | ||||
57 | den Gesamtbetrag der vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer, | ||||
58 | 4. | ||||
59 | welche Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat und gegebenenfalls davor | ||||
60 | eingeführt wurden, bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats nicht | ||||
61 | ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der | ||||
62 | gestellenden Person befinden (noch nicht zugestellte Sendungen), | ||||
63 | 5. | ||||
64 | welche Sendungen, bei denen es nicht möglich war, sie dem Sendungsempfänger | ||||
65 | zu übergeben, im abgelaufenen Kalendermonat wiederausgeführt oder unter | ||||
66 | zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden (nicht | ||||
67 | zustellbare Sendungen), sowie | ||||
68 | 6. | ||||
69 | welche Sendungen abhandengekommen sind und die darauf lastende | ||||
70 | Einfuhrumsatzsteuer. | ||||
71 | Auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden hat die gestellende Person den | ||||
72 | Verbleib der Sendungen nachzuweisen. Die Mitteilung nach Satz 1 hat die | ||||
73 | Wirkung einer Steueranmeldung nach § 168 der Abgabenordnung, wobei die | ||||
74 | gestellende Person hinsichtlich des Gesamtbetrages nach Satz 1 Nummer 3 als | ||||
75 | Steuerschuldner gilt. Dieser ist zu dem für den Zahlungsaufschub gemäß Artikel | ||||
76 | 110 Buchstabe b des Zollkodex der Union geltenden Termin fällig und durch die | ||||
77 | gestellende Person an die Zollverwaltung zu entrichten. | ||||
78 | (6) Einfuhrumsatzsteuer für noch nicht zugestellte Sendungen bleibt dem | ||||
79 | Aufschubkonto belastet und wird in den folgenden Aufschubzeitraum vorgetragen. | ||||
80 | Einfuhrumsatzsteuer für nicht zustellbare Sendungen gilt als nicht | ||||
81 | entstanden und wird aus dem Aufschubkonto ausgebucht, wenn ausgeschlossen ist, | ||||
82 | dass die Waren im Inland in den Wirtschaftskreislauf eingehen. | ||||
83 | Einfuhrumsatzsteuer, die auf abhandengekommenen Sendungen lastet, wird | ||||
84 | ebenfalls aus dem Aufschubkonto ausgebucht und vom zuständigen Hauptzollamt | ||||
85 | per Haftungsbescheid gegenüber der gestellenden Person geltend gemacht. Für | ||||
86 | Einfuhrumsatzsteuer, die auf ausgelieferten Sendungen lastet, ohne dass | ||||
87 | Einfuhrumsatzsteuer vom Sendungsempfänger der Sendung erhoben wurde, gilt Satz | ||||
88 | 3 entsprechend. |
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