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Sie können sich § 18h UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) teilnimmt. 2Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. 3Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. 4Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären.
(2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem Unternehmer fest.
(3) 1Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. 2Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 3In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. 4Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten.
(4) 1Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. 2Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte hat.
(6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwenden.
(7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.
Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | ||||
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t | 1 | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | t | 1 | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat |
Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | ||||
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t | 1 | (1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen | t | 1 | (1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 in |
2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für | 2 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 | ||
3 | die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat | 3 | erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen | ||
4 | gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | 4 | abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich | ||
5 | Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen | 5 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an | ||
6 | Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der | 6 | dem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 | ||
7 | Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der | 7 | Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 5 | ||
8 | Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der | 8 | Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung | ||
9 | Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom | 9 | der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 | ||
10 | 20.2.2008, S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist dem | 10 | vom 20.2.2008, S. 23) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist | ||
11 | Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 11 | dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
12 | möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die | 12 | Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die | ||
13 | Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab | 13 | Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, | ||
14 | dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren | 14 | ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren | ||
15 | Gebrauch macht. Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann | 15 | Gebrauch macht. Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann | ||
16 | nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. | 16 | nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. | ||
17 | Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, | 17 | Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, | ||
18 | gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | 18 | gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | ||
19 | Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären. | 19 | Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären. | ||
20 | (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem | 20 | (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem | ||
21 | besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das | 21 | besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das | ||
22 | Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem | 22 | Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem | ||
23 | Unternehmer fest. | 23 | Unternehmer fest. | ||
24 | (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere | 24 | (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere | ||
25 | Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden | 25 | Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden | ||
26 | Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | 26 | Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | ||
27 | Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 27 | Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
28 | Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In | 28 | Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In | ||
29 | dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu | 29 | dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu | ||
30 | berechnen. Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern | 30 | berechnen. Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern | ||
31 | zu entrichten. | 31 | zu entrichten. | ||
32 | (4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den | 32 | (4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den | ||
33 | von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden | 33 | von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden | ||
34 | Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG | 34 | Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG | ||
35 | des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des | 35 | des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des | ||
36 | Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich | 36 | Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich | ||
37 | des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) wiederholt nicht | 37 | des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) wiederholt nicht | ||
38 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von | 38 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von | ||
39 | dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. | 39 | dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. | ||
40 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | 40 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | ||
41 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | 41 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | ||
42 | (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, | 42 | (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, | ||
43 | wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den | 43 | wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den | ||
44 | Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte | 44 | Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte | ||
45 | hat. | 45 | hat. | ||
46 | (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern | 46 | (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern | ||
47 | durchgeführt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten | 47 | durchgeführt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten | ||
48 | Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung | 48 | Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung | ||
49 | anzuwenden. | 49 | anzuwenden. | ||
50 | (7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. | 50 | (7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. |
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