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Sie können sich § 18 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Unternehmer hat bis zum 10. 2Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 4§ 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. 5Die Vorauszahlung ist am 10. 6Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
1(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. 2In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. 3Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. 4Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) 1Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) 1Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. 2Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 3Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
1(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). 2Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. 3Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.
1(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. 2Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. 3Die Steuer ist am 20. 4Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. 5Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. 6Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. 7Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. 8Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.
1(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. 2Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. 3Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. 4Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. 5Die Steuer ist am 20. 6Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. 7Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. 8Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. 9Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. 10Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. 11Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. 12Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. 13Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. 14Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. 15§ 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. 16Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.
1(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. 2In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. 3§ 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. 5Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. 6Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. 7Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. 8Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
1(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. 2Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. 3Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.
(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
1(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. 2Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 3Die Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. 4Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. 5Die Steuer ist am 10. 6Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.
1(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. 2Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) 1Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. 2Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) 1Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. 2Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
1(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. 2Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
1(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. 2Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. 3Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. 4Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. 5Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
Besteuerungsverfahren | Besteuerungsverfahren | ||||
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n | 1 | (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes | n | 1 | (1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz |
2 | 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes | ||||
2 | Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | 3 | Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
3 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für | 4 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für | ||
4 | den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf | 5 | den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf | ||
5 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | 6 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | ||
6 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | 7 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | ||
7 | Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 | 8 | Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 | ||
n | 8 | und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. | n | 9 | und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am |
9 | Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. | 10 | zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom | ||
11 | Unternehmer zu entrichten. | ||||
10 | (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für | 12 | (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für | ||
11 | das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat | 13 | das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat | ||
12 | Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr | 14 | Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr | ||
13 | nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der | 15 | nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der | ||
14 | Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der | 16 | Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der | ||
15 | Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder | 17 | Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder | ||
16 | gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr | 18 | gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr | ||
17 | Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und | 19 | Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und | ||
18 | folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der | 20 | folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der | ||
19 | Kalendermonat: | 21 | Kalendermonat: | ||
20 | 1. | 22 | 1. | ||
21 | bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich | 23 | bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich | ||
22 | tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv | 24 | tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv | ||
23 | belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | 25 | belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | ||
24 | selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des | 26 | selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des | ||
25 | Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und | 27 | Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und | ||
26 | 2. | 28 | 2. | ||
27 | bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die | 29 | bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die | ||
28 | bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der | 30 | bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der | ||
29 | Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind | 31 | Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind | ||
30 | (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme. | 32 | (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme. | ||
31 | Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den | 33 | Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den | ||
32 | Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | 34 | Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | ||
33 | nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die | 35 | nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die | ||
34 | tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in | 36 | tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in | ||
35 | denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden | 37 | denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden | ||
36 | Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden | 38 | Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden | ||
37 | Kalenderjahres maßgebend. | 39 | Kalenderjahres maßgebend. | ||
38 | (2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den | 40 | (2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den | ||
39 | Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das | 41 | Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das | ||
40 | vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 | 42 | vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 | ||
41 | 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar | 43 | 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar | ||
42 | des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat | 44 | des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat | ||
43 | abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses | 45 | abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses | ||
44 | Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. | 46 | Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. | ||
n | 45 | (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren | n | 47 | (3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz |
48 | 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren | ||||
46 | Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem | 49 | Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
47 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu | 50 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu | ||
48 | entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, | 51 | entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, | ||
49 | nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). | 52 | nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). | ||
50 | In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem | 53 | In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem | ||
51 | Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf | 54 | Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf | ||
52 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | 55 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | ||
53 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | 56 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | ||
54 | Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und | 57 | Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und | ||
55 | eigenhändig zu unterschreiben. | 58 | eigenhändig zu unterschreiben. | ||
56 | (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den | 59 | (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den | ||
57 | Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der | 60 | Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der | ||
58 | Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des | 61 | Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des | ||
n | 59 | Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt | n | 62 | Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis |
60 | das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von | 63 | dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu | ||
61 | der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag | 64 | entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für | ||
65 | den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund | ||||
66 | unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag | ||||
62 | zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids | 67 | zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids | ||
n | 63 | fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von | n | 68 | fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit |
64 | den Sätzen 1 und 2 unberührt. | 69 | rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 | ||
70 | unberührt. | ||||
65 | (4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 | 71 | (4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 | ||
66 | und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die | 72 | und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die | ||
67 | ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § | 73 | ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § | ||
68 | 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen | 74 | 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen | ||
69 | sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die | 75 | sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die | ||
70 | Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a | 76 | Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a | ||
71 | ist ausgeschlossen. | 77 | ist ausgeschlossen. | ||
72 | (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. | 78 | (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. | ||
73 | 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. | 79 | 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. | ||
n | 74 | (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als | n | 80 | (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem |
75 | Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, | 81 | 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im | ||
76 | kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 | 82 | Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für | ||
77 | Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 83 | jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach | ||
78 | durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | 84 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag | ||
79 | Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er | 85 | nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern | ||
80 | die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. Die | 86 | übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu | ||
81 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung | 87 | berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf | ||
88 | des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. | ||||
82 | des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich | 89 | Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich | ||
83 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt | 90 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt | ||
84 | für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im | 91 | für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im | ||
85 | Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | 92 | Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | ||
86 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor | 93 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor | ||
87 | Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem | 94 | Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem | ||
88 | Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | 95 | Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | ||
89 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 | 96 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 | ||
90 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das | 97 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das | ||
91 | Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. | 98 | Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. | ||
92 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | 99 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | ||
93 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | 100 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | ||
n | 94 | (4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im | n | 101 | (4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. |
95 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § | 102 | Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als | ||
96 | 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat | 103 | Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in | ||
97 | erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die | 104 | einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer | ||
98 | Absätze 1 bis 4 nicht. | 105 | entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht. | ||
99 | (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b | 106 | (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b | ||
n | 100 | Absatz 7 Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland | n | 107 | Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § |
101 | erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden | 108 | 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für | ||
102 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich | 109 | jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach | ||
103 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach | 110 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag | ||
104 | Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die | 111 | nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer | ||
105 | vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der | 112 | für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der | ||
106 | Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz | 113 | Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz | ||
107 | 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | 114 | 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | ||
108 | Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde | 115 | Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde | ||
109 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der | 116 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der | ||
110 | Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine | 117 | Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine | ||
111 | Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der | 118 | Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der | ||
112 | Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen | 119 | Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen | ||
113 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der | 120 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der | ||
114 | Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für | 121 | Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für | ||
115 | Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 | 122 | Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 | ||
116 | gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die | 123 | gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die | ||
n | 117 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung | n | 124 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis |
118 | des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich | 125 | dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz | ||
119 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde | 126 | 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu | ||
127 | übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen | ||||
128 | Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des | ||||
129 | Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht | ||||
130 | Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines | ||||
131 | Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des | ||||
132 | Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des | ||||
120 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig | 133 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, | ||
121 | ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von | 134 | auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen | ||
122 | dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | ||||
123 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor | ||||
124 | Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der | ||||
125 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der | ||||
126 | Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | ||||
127 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 | 135 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht | ||
128 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige | 136 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des | ||
129 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der | 137 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, | ||
130 | Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der | 138 | von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem | ||
131 | Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der | 139 | Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses | ||
132 | Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die | 140 | gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt | ||
133 | Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum | 141 | als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des | ||
134 | 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der | 142 | Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde | ||
135 | zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union | 143 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der | ||
136 | übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in | 144 | Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. | ||
137 | bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer | 145 | Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn | ||
138 | erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag | 146 | die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 | ||
139 | nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der | 147 | Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der | ||
140 | zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem | 148 | Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 | ||
141 | der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung | 149 | der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis | ||
142 | ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des | 150 | frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den | ||
143 | 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b | 151 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats | ||
144 | Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt. | 152 | eintritt. | ||
145 | (4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und | 153 | (4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und | ||
146 | Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der | 154 | Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der | ||
147 | jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen | 155 | jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen | ||
148 | Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b | 156 | Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b | ||
149 | der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit | 157 | der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit | ||
150 | an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt | 158 | an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt | ||
151 | unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren | 159 | unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren | ||
152 | Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete | 160 | Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete | ||
153 | Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer | 161 | Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer | ||
154 | Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch | 162 | Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch | ||
155 | Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 | 163 | Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 | ||
156 | genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit | 164 | genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit | ||
157 | wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit | 165 | wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit | ||
158 | zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, | 166 | zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, | ||
n | 159 | § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz | n | 167 | § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz |
160 | 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für | 168 | 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten | ||
161 | Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren | 169 | Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. | ||
162 | Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können | 170 | Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft | ||
163 | nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber | 171 | erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft | ||
164 | dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass | 172 | kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft | ||
165 | die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit | 173 | erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein | ||
166 | Wirkung für die Zukunft möglich. | 174 | Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. | ||
167 | (4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte | 175 | (4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte | ||
168 | Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 | 176 | Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 | ||
169 | der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer | 177 | der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer | ||
170 | Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste | 178 | Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste | ||
171 | Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit | 179 | Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit | ||
172 | der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser | 180 | der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser | ||
173 | beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § | 181 | beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § | ||
174 | 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer | 182 | 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer | ||
175 | Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die | 183 | Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die | ||
176 | Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte | 184 | Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte | ||
177 | Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes | 185 | Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes | ||
178 | oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass | 186 | oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass | ||
179 | eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige | 187 | eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige | ||
180 | Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der | 188 | Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der | ||
181 | Gebietskörperschaft Bund übernimmt. | 189 | Gebietskörperschaft Bund übernimmt. | ||
182 | (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist | 190 | (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist | ||
183 | abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: | 191 | abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: | ||
184 | 1. | 192 | 1. | ||
185 | Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich | 193 | Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich | ||
186 | vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle | 194 | vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle | ||
187 | abzugeben. | 195 | abzugeben. | ||
188 | 2. | 196 | 2. | ||
189 | Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die | 197 | Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die | ||
190 | Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem | 198 | Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem | ||
191 | Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer | 199 | Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer | ||
192 | hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. | 200 | hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. | ||
193 | 3. | 201 | 3. | ||
194 | Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die | 202 | Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die | ||
195 | Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei | 203 | Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei | ||
196 | Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz | 204 | Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz | ||
197 | 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, | 205 | 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, | ||
198 | geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist | 206 | geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist | ||
199 | ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein | 207 | ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein | ||
200 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 | 208 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 | ||
201 | sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro | 209 | sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro | ||
202 | beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche | 210 | beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche | ||
203 | Steuererklärung verzichten. | 211 | Steuererklärung verzichten. | ||
204 | (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der | 212 | (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der | ||
205 | Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag | 213 | Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag | ||
206 | nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung | 214 | nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung | ||
207 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu | 215 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu | ||
208 | entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die | 216 | entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die | ||
209 | Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt | 217 | Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt | ||
210 | der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig | 218 | der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig | ||
211 | berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am | 219 | berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am | ||
n | 212 | 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. | n | 220 | zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist |
221 | bis dahin vom Erwerber zu entrichten. | ||||
213 | (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach | 222 | (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach | ||
214 | den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der | 223 | den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der | ||
215 | Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die | 224 | Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die | ||
216 | nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen. | 225 | nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen. | ||
217 | (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit | 226 | (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit | ||
218 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die | 227 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die | ||
219 | Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren | 228 | Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren | ||
220 | näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine | 229 | näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine | ||
221 | Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. | 230 | Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. | ||
222 | (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das | 231 | (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das | ||
223 | Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch | 232 | Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||
224 | Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die | 233 | Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die | ||
225 | Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige | 234 | Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige | ||
226 | Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an | 235 | Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an | ||
227 | einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel | 236 | einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel | ||
228 | zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und | 237 | zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und | ||
229 | Medaillen aus diesen Edelmetallen. | 238 | Medaillen aus diesen Edelmetallen. | ||
230 | (8) (weggefallen) | 239 | (8) (weggefallen) | ||
231 | (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | 240 | (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | ||
232 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die | 241 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die | ||
233 | Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, | 242 | Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, | ||
234 | abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen | 243 | abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen | ||
235 | Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, | 244 | Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, | ||
236 | 1. | 245 | 1. | ||
237 | dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe | 246 | dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe | ||
238 | erreicht, | 247 | erreicht, | ||
239 | 2. | 248 | 2. | ||
240 | innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, | 249 | innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, | ||
241 | 3. | 250 | 3. | ||
242 | in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben | 251 | in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben | ||
243 | hat, | 252 | hat, | ||
244 | 4. | 253 | 4. | ||
245 | wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und | 254 | wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und | ||
246 | Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, | 255 | Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, | ||
247 | 5. | 256 | 5. | ||
248 | dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch | 257 | dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch | ||
249 | erteilt wird, | 258 | erteilt wird, | ||
250 | 6. | 259 | 6. | ||
251 | wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist. | 260 | wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist. | ||
252 | Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten | 261 | Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten | ||
253 | Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland | 262 | Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland | ||
254 | ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in | 263 | ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in | ||
255 | Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung | 264 | Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung | ||
256 | der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. | 265 | der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. | ||
257 | Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze | 266 | Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze | ||
258 | ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer | 267 | ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer | ||
259 | höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er | 268 | höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er | ||
260 | ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug | 269 | ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug | ||
261 | berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig | 270 | berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig | ||
262 | ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer | 271 | ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer | ||
263 | seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall | 272 | seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall | ||
264 | der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der | 273 | der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der | ||
265 | Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im | 274 | Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im | ||
266 | Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von | 275 | Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von | ||
267 | Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die | 276 | Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die | ||
268 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | 277 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | ||
t | 269 | (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im | t | 278 | (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § |
270 | Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch | 279 | 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 | ||
271 | gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie | 280 | Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen | ||
272 | die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die | 281 | Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; | ||
273 | Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. | 282 | Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach | ||
283 | § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch nicht für Unternehmer, die | ||||
284 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | ||||
285 | (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen | ||||
286 | nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § | ||||
287 | 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 | ||||
288 | Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen | ||||
289 | an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für | ||||
290 | diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; | ||||
291 | Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz | ||||
292 | 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a | ||||
293 | Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, | ||||
294 | Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger | ||||
295 | nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen. | ||||
274 | (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des | 296 | (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des | ||
275 | innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer | 297 | innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer | ||
276 | Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: | 298 | Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: | ||
277 | 1. | 299 | 1. | ||
278 | Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen | 300 | Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen | ||
279 | Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen | 301 | Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen | ||
280 | Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes | 302 | Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes | ||
281 | mitzuteilen: | 303 | mitzuteilen: | ||
282 | a) | 304 | a) | ||
283 | bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von | 305 | bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von | ||
284 | Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen | 306 | Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen | ||
285 | Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 | 307 | Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 | ||
286 | Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, | 308 | Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, | ||
287 | wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der | 309 | wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der | ||
288 | Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, | 310 | Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, | ||
289 | b) | 311 | b) | ||
290 | bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. | 312 | bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. | ||
291 | Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das | 313 | Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das | ||
292 | zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne | 314 | zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne | ||
293 | dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register | 315 | dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register | ||
294 | für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. | 316 | für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. | ||
295 | 2. | 317 | 2. | ||
296 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener | 318 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener | ||
297 | Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt | 319 | Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt | ||
298 | Folgendes: | 320 | Folgendes: | ||
299 | a) | 321 | a) | ||
300 | Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland | 322 | Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland | ||
301 | oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für | 323 | oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für | ||
302 | zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben | 324 | zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben | ||
303 | zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: | 325 | zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: | ||
304 | aa) | 326 | aa) | ||
305 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | 327 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | ||
306 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | 328 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | ||
307 | bb) | 329 | bb) | ||
308 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | 330 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | ||
309 | cc) | 331 | cc) | ||
310 | den Tag der Lieferung, | 332 | den Tag der Lieferung, | ||
311 | dd) | 333 | dd) | ||
312 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | 334 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
313 | ee) | 335 | ee) | ||
314 | den Kilometerstand am Tag der Lieferung, | 336 | den Kilometerstand am Tag der Lieferung, | ||
315 | ff) | 337 | ff) | ||
316 | die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug- | 338 | die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug- | ||
317 | Identifizierungsnummer, | 339 | Identifizierungsnummer, | ||
318 | gg) | 340 | gg) | ||
319 | den Verwendungszweck. | 341 | den Verwendungszweck. | ||
320 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch | 342 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch | ||
321 | dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b | 343 | dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b | ||
322 | Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die | 344 | Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die | ||
323 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 | 345 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 | ||
324 | vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder | 346 | vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder | ||
325 | bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug- | 347 | bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug- | ||
326 | Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die | 348 | Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die | ||
327 | Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die | 349 | Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die | ||
328 | vorstehenden Angaben gemacht hat. | 350 | vorstehenden Angaben gemacht hat. | ||
329 | b) | 351 | b) | ||
330 | Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | 352 | Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | ||
331 | worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die | 353 | worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die | ||
332 | Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | 354 | Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | ||
333 | Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu | 355 | Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu | ||
334 | erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt | 356 | erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt | ||
335 | (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch | 357 | (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch | ||
336 | selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht | 358 | selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht | ||
337 | eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte | 359 | eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte | ||
338 | Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter | 360 | Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter | ||
339 | die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der | 361 | die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der | ||
340 | Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für | 362 | Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für | ||
341 | Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg | 363 | Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg | ||
342 | gegeben. | 364 | gegeben. | ||
343 | 3. | 365 | 3. | ||
344 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b | 366 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b | ||
345 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: | 367 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: | ||
346 | a) | 368 | a) | ||
347 | Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der | 369 | Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der | ||
348 | Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu | 370 | Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu | ||
349 | machen: | 371 | machen: | ||
350 | aa) | 372 | aa) | ||
351 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | 373 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | ||
352 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | 374 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | ||
353 | bb) | 375 | bb) | ||
354 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | 376 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | ||
355 | cc) | 377 | cc) | ||
356 | den Tag der Lieferung, | 378 | den Tag der Lieferung, | ||
357 | dd) | 379 | dd) | ||
358 | das Entgelt (Kaufpreis), | 380 | das Entgelt (Kaufpreis), | ||
359 | ee) | 381 | ee) | ||
360 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | 382 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
361 | ff) | 383 | ff) | ||
362 | die Starthöchstmasse, | 384 | die Starthöchstmasse, | ||
363 | gg) | 385 | gg) | ||
364 | die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, | 386 | die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, | ||
365 | hh) | 387 | hh) | ||
366 | den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, | 388 | den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, | ||
367 | ii) | 389 | ii) | ||
368 | den Verwendungszweck. | 390 | den Verwendungszweck. | ||
369 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb | 391 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb | ||
370 | auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b | 392 | auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b | ||
371 | Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die | 393 | Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die | ||
372 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das | 394 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das | ||
373 | Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst | 395 | Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst | ||
374 | vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. | 396 | vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. | ||
375 | b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | 397 | b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | ||
376 | worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die | 398 | worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die | ||
377 | Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen | 399 | Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen | ||
378 | Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die | 400 | Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die | ||
379 | Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem | 401 | Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem | ||
380 | Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts | 402 | Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts | ||
381 | wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | 403 | wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | ||
382 | (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an | 404 | (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an | ||
383 | der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland | 405 | der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland | ||
384 | zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von | 406 | zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von | ||
385 | zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung | 407 | zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung | ||
386 | nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen | 408 | nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen | ||
387 | und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend | 409 | und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend | ||
388 | sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu | 410 | sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu | ||
389 | übermitteln. | 411 | übermitteln. | ||
390 | (12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die | 412 | (12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die | ||
391 | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen | 413 | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen | ||
392 | Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung | 414 | Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung | ||
393 | derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem | 415 | derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem | ||
394 | für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese | 416 | für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese | ||
395 | Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das | 417 | Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das | ||
396 | Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist | 418 | Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist | ||
397 | während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht | 419 | während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht | ||
398 | zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der | 420 | zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der | ||
399 | Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den | 421 | Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den | ||
400 | abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne | 422 | abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne | ||
401 | Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die | 423 | Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die | ||
402 | entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu | 424 | entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu | ||
403 | entrichtende Steuer anzurechnen. | 425 | entrichtende Steuer anzurechnen. |
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