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(1) 1Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. 2Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 4Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.
1(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
1(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. 2§ 15a ist zu berücksichtigen.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(5) 1Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. 2Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. 3Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). 4Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
1(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) 1Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. 2Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. 3Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. 4Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. 5Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.
Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung | ||||
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2 | berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der | 2 | berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der | ||
3 | Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und | 3 | Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und | ||
4 | 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden | 4 | 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden | ||
5 | und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a | 5 | und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a | ||
6 | Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten | 6 | Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten | ||
7 | Steuerbeträge hinzuzurechnen. | 7 | Steuerbeträge hinzuzurechnen. | ||
8 | (1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § | 8 | (1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § | ||
9 | 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei | 9 | 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei | ||
10 | der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 | 10 | der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 | ||
11 | auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem | 11 | auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem | ||
12 | Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft | 12 | Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft | ||
13 | gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | 13 | gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
14 | (1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ | 14 | (1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ | ||
15 | 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das | 15 | 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das | ||
16 | Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der | 16 | Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der | ||
17 | Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit | 17 | Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit | ||
18 | für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die | 18 | für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die | ||
19 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | 19 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
n | n | 20 | (1c) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § | ||
21 | 18i Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die | ||||
22 | Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist bei der | ||||
23 | Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach | ||||
24 | § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, | ||||
25 | soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die | ||||
26 | Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren | ||||
27 | nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt | ||||
28 | wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen | ||||
29 | Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland | ||||
30 | steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer | ||||
31 | entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht | ||||
32 | anzuwenden. | ||||
33 | (1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum | ||||
34 | das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j | ||||
35 | im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der | ||||
36 | Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates und der | ||||
37 | innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, die im | ||||
38 | Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an | ||||
39 | Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der | ||||
40 | Europäischen Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem | ||||
41 | Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft | ||||
42 | gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j in einem | ||||
43 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der | ||||
44 | Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 | ||||
45 | innerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach | ||||
46 | § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a | ||||
47 | Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in | ||||
48 | dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft | ||||
49 | gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden. | ||||
50 | (1e) Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder | ||||
51 | Vertreter von § 18k Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Sofern | ||||
52 | die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k im Inland angezeigt wurde, | ||||
53 | ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 | ||||
54 | Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar | ||||
55 | sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer | ||||
56 | entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme | ||||
57 | an dem Verfahren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
58 | Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der | ||||
59 | Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die | ||||
60 | im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die | ||||
61 | Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist | ||||
62 | nicht anzuwenden. | ||||
20 | (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 | 63 | (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 | ||
21 | Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 | 64 | Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 | ||
22 | abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen. | 65 | abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen. | ||
23 | (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in | 66 | (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in | ||
24 | einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des | 67 | einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des | ||
25 | Kalenderjahres. | 68 | Kalenderjahres. | ||
26 | (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren | 69 | (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren | ||
27 | Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet | 70 | Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet | ||
28 | erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. | 71 | erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. | ||
29 | (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit | 72 | (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit | ||
30 | Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, | 73 | Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, | ||
31 | abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch | 74 | abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch | ||
32 | die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), | 75 | die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), | ||
33 | wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige | 76 | wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige | ||
34 | Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der | 77 | Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der | ||
35 | der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die | 78 | der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die | ||
36 | zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für | 79 | zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für | ||
37 | das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz | 80 | das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz | ||
38 | 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden. | 81 | 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden. | ||
39 | (5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber | 82 | (5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber | ||
40 | als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von | 83 | als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von | ||
41 | Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen | 84 | Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen | ||
42 | (Fahrzeugeinzelbesteuerung). | 85 | (Fahrzeugeinzelbesteuerung). | ||
43 | (5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des | 86 | (5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des | ||
44 | Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) | 87 | Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) | ||
45 | die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 | 88 | die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 | ||
46 | gelten entsprechend. | 89 | gelten entsprechend. | ||
47 | (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der | 90 | (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der | ||
48 | abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen | 91 | abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen | ||
49 | umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich | 92 | umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich | ||
50 | bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des | 93 | bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des | ||
51 | Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) | 94 | Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) | ||
52 | vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer | 95 | vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer | ||
53 | nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den | 96 | nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den | ||
54 | Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das | 97 | Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das | ||
55 | Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung | 98 | Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung | ||
t | 56 | oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im | t | 99 | oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein Unternehmer von § |
57 | Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er | 100 | 18 Absatz 4c oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch, hat er zur | ||
58 | zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen | 101 | Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, | ||
59 | umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a | 102 | die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, | ||
103 | Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von | ||||
60 | Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im | 104 | der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in | ||
61 | übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von | 105 | Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der | ||
62 | § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder | 106 | Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des | ||
63 | Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des | 107 | Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz | ||
64 | Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank | 108 | 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank | ||
65 | festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine | ||||
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67 | für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz | ||||
68 | 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten | ||||
69 | Umrechnungskursen umzurechnen. | 109 | festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen. | ||
70 | (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2. | 110 | (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2. |
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