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Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | ||||
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t | 1 | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | t | 1 | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen |
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | ||||
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f | 1 | Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: | f | 1 | Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der | 4 | die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der | ||
5 | Ausfuhr (§ 7), | 5 | Ausfuhr (§ 7), | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der | 7 | die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der | ||
8 | Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) | 8 | Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) | ||
9 | nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige | 9 | nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige | ||
10 | Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt | 10 | Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt | ||
11 | unberührt; | 11 | unberührt; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); | 13 | die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die folgenden sonstigen Leistungen: | 15 | die folgenden sonstigen Leistungen: | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen | 17 | die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen | ||
18 | im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn | 18 | im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn | ||
19 | sich die Leistungen | 19 | sich die Leistungen | ||
20 | aa) | 20 | aa) | ||
21 | unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte | 21 | unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte | ||
22 | Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet | 22 | Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet | ||
23 | befördert werden, oder | 23 | befördert werden, oder | ||
24 | bb) | 24 | bb) | ||
25 | auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der | 25 | auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der | ||
26 | Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der | 26 | Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der | ||
27 | Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die | 27 | Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die | ||
28 | Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus | 28 | Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus | ||
29 | einem Freihafen in das Inland; | 29 | einem Freihafen in das Inland; | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die | 31 | die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die | ||
32 | autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; | 32 | autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; | ||
33 | c) | 33 | c) | ||
34 | sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände | 34 | sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände | ||
35 | beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. | 35 | beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. | ||
36 | 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger | 36 | 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger | ||
37 | ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige | 37 | ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige | ||
38 | Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. | 38 | Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. | ||
39 | Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten | 39 | Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten | ||
40 | Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | 40 | Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | ||
41 | einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen | 41 | einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen | ||
42 | der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das | 42 | der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das | ||
43 | Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | 43 | Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||
44 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; | 44 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; | ||
45 | 4. | 45 | 4. | ||
46 | die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; | 46 | die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; | ||
47 | 4a. | 47 | 4a. | ||
48 | die folgenden Umsätze: | 48 | die folgenden Umsätze: | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen | 50 | die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen | ||
51 | Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im | 51 | Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im | ||
52 | Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder | 52 | Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder | ||
53 | sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands | 53 | sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands | ||
54 | aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung | 54 | aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung | ||
55 | vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen | 55 | vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen | ||
56 | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; | 56 | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; | ||
57 | dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein | 57 | dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein | ||
58 | anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die | 58 | anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die | ||
59 | endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der | 59 | endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der | ||
60 | endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen | 60 | endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen | ||
61 | für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b | 61 | für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b | ||
62 | begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, | 62 | begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, | ||
63 | b) | 63 | b) | ||
64 | die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der | 64 | die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der | ||
65 | Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder | 65 | Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder | ||
66 | Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies | 66 | Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies | ||
67 | gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, | 67 | gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, | ||
68 | dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. | 68 | dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. | ||
69 | Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur | 69 | Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur | ||
70 | Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den | 70 | Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den | ||
71 | Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der | 71 | Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der | ||
72 | Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar | 72 | Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar | ||
73 | nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder | 73 | nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder | ||
74 | Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten | 74 | Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten | ||
75 | Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann | 75 | Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann | ||
76 | mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des | 76 | mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des | ||
77 | für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu | 77 | für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu | ||
78 | stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis | 78 | stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis | ||
79 | für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr | 79 | für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr | ||
80 | für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; | 80 | für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; | ||
81 | 4b. | 81 | 4b. | ||
82 | die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer | 82 | die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer | ||
83 | oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt | 83 | oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt | ||
84 | entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen | 84 | entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen | ||
85 | vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom | 85 | vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom | ||
86 | Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; | 86 | Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; | ||
n | n | 87 | 4c. | ||
88 | die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, | ||||
89 | die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; | ||||
87 | 5. | 90 | 5. | ||
88 | die Vermittlung | 91 | die Vermittlung | ||
89 | a) | 92 | a) | ||
90 | der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 | 93 | der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 | ||
91 | fallenden Umsätze, | 94 | fallenden Umsätze, | ||
92 | b) | 95 | b) | ||
93 | der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder | 96 | der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder | ||
94 | Seeschiffen, | 97 | Seeschiffen, | ||
95 | c) | 98 | c) | ||
96 | der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, | 99 | der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, | ||
97 | d) | 100 | d) | ||
98 | der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln | 101 | der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln | ||
99 | sind. | 102 | sind. | ||
100 | Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. | 103 | Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. | ||
101 | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen | 104 | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen | ||
102 | sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 105 | sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
103 | durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen | 106 | durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen | ||
104 | hat, | 107 | hat, | ||
105 | 6. | 108 | 6. | ||
106 | a) | 109 | a) | ||
107 | die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf | 110 | die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf | ||
108 | Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und | 111 | Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und | ||
109 | Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, | 112 | Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, | ||
110 | b) | 113 | b) | ||
111 | (weggefallen) | 114 | (weggefallen) | ||
112 | c) | 115 | c) | ||
113 | die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, | 116 | die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, | ||
114 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die | 117 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die | ||
115 | Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. | 118 | Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. | ||
116 | 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der | 119 | 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der | ||
117 | Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, | 120 | Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, | ||
118 | Paletten und Containern, | 121 | Paletten und Containern, | ||
119 | d) | 122 | d) | ||
120 | Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für | 123 | Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für | ||
121 | die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen | 124 | die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen | ||
122 | Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, | 125 | Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, | ||
123 | e) | 126 | e) | ||
124 | die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im | 127 | die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im | ||
125 | Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen | 128 | Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen | ||
126 | und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische | 129 | und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische | ||
127 | Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel | 130 | Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel | ||
128 | Helgoland; | 131 | Helgoland; | ||
129 | 7. | 132 | 7. | ||
130 | die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b | 133 | die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b | ||
131 | Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen | 134 | Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen | ||
132 | a) | 135 | a) | ||
133 | an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in | 136 | an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in | ||
134 | § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den | 137 | § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den | ||
135 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr | 138 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr | ||
136 | ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen | 139 | ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen | ||
137 | bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung | 140 | bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung | ||
138 | dienen, | 141 | dienen, | ||
139 | b) | 142 | b) | ||
140 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | 143 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | ||
141 | Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an | 144 | Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an | ||
142 | die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, | 145 | die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, | ||
143 | c) | 146 | c) | ||
144 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen | 147 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen | ||
145 | diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren | 148 | diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren | ||
146 | Mitglieder und | 149 | Mitglieder und | ||
147 | d) | 150 | d) | ||
148 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen | 151 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen | ||
149 | zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. | 152 | zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. | ||
150 | Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d | 153 | Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d | ||
151 | in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für | 154 | in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für | ||
152 | die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d sind die in dem anderen | 155 | die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d sind die in dem anderen | ||
153 | Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der | 156 | Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der | ||
154 | Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den | 157 | Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den | ||
155 | Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d hat der Unternehmer die in dem | 158 | Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d hat der Unternehmer die in dem | ||
156 | anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm | 159 | anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm | ||
157 | der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates | 160 | der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates | ||
158 | oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung | 161 | oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung | ||
159 | nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der | 162 | nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der | ||
160 | Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, | 163 | Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, | ||
161 | wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; | 164 | wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat; | ||
162 | 8. | 165 | 8. | ||
163 | a) | 166 | a) | ||
164 | die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, | 167 | die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, | ||
165 | b) | 168 | b) | ||
166 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen | 169 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen | ||
167 | Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres | 170 | Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres | ||
168 | Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, | 171 | Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, | ||
169 | c) | 172 | c) | ||
170 | die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren | 173 | die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren | ||
171 | sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von | 174 | sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von | ||
172 | Forderungen, | 175 | Forderungen, | ||
173 | d) | 176 | d) | ||
174 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im | 177 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im | ||
175 | Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von | 178 | Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von | ||
176 | Handelspapieren, | 179 | Handelspapieren, | ||
177 | e) | 180 | e) | ||
178 | die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, | 181 | die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, | ||
179 | ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, | 182 | ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, | ||
180 | f) | 183 | f) | ||
181 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften | 184 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften | ||
182 | und anderen Vereinigungen, | 185 | und anderen Vereinigungen, | ||
183 | g) | 186 | g) | ||
184 | die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen | 187 | die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen | ||
185 | Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, | 188 | Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, | ||
186 | h) | 189 | h) | ||
187 | die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | 190 | die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | ||
188 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit | 191 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit | ||
189 | diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 192 | diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
t | 190 | Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im | t | 193 | Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die |
194 | Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des | ||||
191 | Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | 195 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, | ||
192 | i) | 196 | i) | ||
193 | die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten | 197 | die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten | ||
194 | Wert; | 198 | Wert; | ||
195 | j) | 199 | j) | ||
196 | (weggefallen) | 200 | (weggefallen) | ||
197 | k) | 201 | k) | ||
198 | (weggefallen) | 202 | (weggefallen) | ||
199 | 9. | 203 | 9. | ||
200 | a) | 204 | a) | ||
201 | die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, | 205 | die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, | ||
202 | b) | 206 | b) | ||
203 | die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht | 207 | die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht | ||
204 | befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die | 208 | befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die | ||
205 | von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer | 209 | von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer | ||
206 | allgemein nicht erhoben wird; | 210 | allgemein nicht erhoben wird; | ||
207 | 10. | 211 | 10. | ||
208 | a) | 212 | a) | ||
209 | die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des | 213 | die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des | ||
210 | Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des | 214 | Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des | ||
211 | Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; | 215 | Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; | ||
212 | b) | 216 | b) | ||
213 | die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen | 217 | die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen | ||
214 | Versicherungsschutz verschafft wird; | 218 | Versicherungsschutz verschafft wird; | ||
215 | 11. | 219 | 11. | ||
216 | die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, | 220 | die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, | ||
217 | Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; | 221 | Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; | ||
218 | 11a. | 222 | 11a. | ||
219 | die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten | 223 | die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten | ||
220 | Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: | 224 | Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: | ||
221 | a) | 225 | a) | ||
222 | die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des | 226 | die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des | ||
223 | diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von | 227 | diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von | ||
224 | diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu | 228 | diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu | ||
225 | Mobilfunkendeinrichtungen, | 229 | Mobilfunkendeinrichtungen, | ||
226 | b) | 230 | b) | ||
227 | die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, | 231 | die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, | ||
228 | c) | 232 | c) | ||
229 | die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der | 233 | die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der | ||
230 | Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen | 234 | Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen | ||
231 | sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen | 235 | sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen | ||
232 | einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen; | 236 | einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen; | ||
233 | 11b. | 237 | 11b. | ||
234 | Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG | 238 | Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG | ||
235 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame | 239 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame | ||
236 | Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der | 240 | Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der | ||
237 | Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, | 241 | Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, | ||
238 | S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG | 242 | S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG | ||
239 | (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | 243 | (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
240 | Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich | 244 | Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich | ||
241 | entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber | 245 | entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber | ||
242 | dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der | 246 | dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der | ||
243 | Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder | 247 | Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder | ||
244 | einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung | 248 | einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung | ||
245 | gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt | 249 | gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt | ||
246 | a) | 250 | a) | ||
247 | auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder | 251 | auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder | ||
248 | b) | 252 | b) | ||
249 | auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden | 253 | auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden | ||
250 | Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für | 254 | Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für | ||
251 | jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. | 255 | jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. | ||
252 | Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung | 256 | Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung | ||
253 | vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils | 257 | vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils | ||
254 | geltenden Fassung, genehmigten Entgelten; | 258 | geltenden Fassung, genehmigten Entgelten; | ||
255 | 12. | 259 | 12. | ||
256 | a) | 260 | a) | ||
257 | die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für | 261 | die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für | ||
258 | die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von | 262 | die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von | ||
259 | staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, | 263 | staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, | ||
260 | b) | 264 | b) | ||
261 | die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund | 265 | die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund | ||
262 | eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, | 266 | eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, | ||
263 | c) | 267 | c) | ||
264 | die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von | 268 | die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von | ||
265 | dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. | 269 | dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. | ||
266 | Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein | 270 | Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein | ||
267 | Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die | 271 | Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die | ||
268 | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige | 272 | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige | ||
269 | Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von | 273 | Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von | ||
270 | Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage | 274 | Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage | ||
271 | gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines | 275 | gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines | ||
272 | Grundstücks sind; | 276 | Grundstücks sind; | ||
273 | 13. | 277 | 13. | ||
274 | die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des | 278 | die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des | ||
275 | Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | 279 | Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | ||
276 | Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils | 280 | Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils | ||
277 | geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit | 281 | geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit | ||
278 | die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, | 282 | die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, | ||
279 | seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der | 283 | seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der | ||
280 | Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; | 284 | Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; | ||
281 | 14. | 285 | 14. | ||
282 | a) | 286 | a) | ||
283 | Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der | 287 | Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der | ||
284 | Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer | 288 | Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer | ||
285 | ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für | 289 | ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für | ||
286 | die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 | 290 | die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 | ||
287 | 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus | 291 | 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus | ||
288 | Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem | 292 | Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem | ||
289 | Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; | 293 | Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; | ||
290 | b) | 294 | b) | ||
291 | Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der | 295 | Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der | ||
292 | Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und | 296 | Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und | ||
293 | Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des | 297 | Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des | ||
294 | öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind | 298 | öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind | ||
295 | auch steuerfrei, wenn sie von | 299 | auch steuerfrei, wenn sie von | ||
296 | aa) | 300 | aa) | ||
297 | zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 301 | zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
298 | oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter | 302 | oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter | ||
299 | vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich- | 303 | vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich- | ||
300 | rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches | 304 | rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches | ||
301 | Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen | 305 | Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen | ||
302 | liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern | 306 | liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern | ||
303 | in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches | 307 | in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches | ||
304 | Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht | 308 | Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht | ||
305 | und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen | 309 | und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen | ||
306 | Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die | 310 | Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die | ||
307 | Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine | 311 | Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine | ||
308 | Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | 312 | Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | ||
309 | Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 | 313 | Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 | ||
310 | Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen | 314 | Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen | ||
311 | zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen | 315 | zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen | ||
312 | Kalenderjahr abzustellen, | 316 | Kalenderjahr abzustellen, | ||
313 | bb) | 317 | bb) | ||
314 | Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die | 318 | Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die | ||
315 | an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches | 319 | an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches | ||
316 | Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften | 320 | Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften | ||
317 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | 321 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | ||
318 | cc) | 322 | cc) | ||
319 | Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach | 323 | Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach | ||
320 | § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden | 324 | § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden | ||
321 | sind, | 325 | sind, | ||
322 | dd) | 326 | dd) | ||
323 | Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des | 327 | Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des | ||
324 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 328 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | ||
325 | ee) | 329 | ee) | ||
326 | Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten | 330 | Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten | ||
327 | Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 331 | Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | ||
328 | ff) | 332 | ff) | ||
329 | Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften | 333 | Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften | ||
330 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | 334 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | ||
331 | gg) | 335 | gg) | ||
332 | Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches | 336 | Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches | ||
333 | Sozialgesetzbuch bestehen, oder | 337 | Sozialgesetzbuch bestehen, oder | ||
334 | hh) | 338 | hh) | ||
335 | Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz | 339 | Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz | ||
336 | 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher | 340 | 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher | ||
337 | Dialyseleistungen bestehen, | 341 | Dialyseleistungen bestehen, | ||
338 | erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich | 342 | erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich | ||
339 | die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils | 343 | die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils | ||
340 | bezieht, oder | 344 | bezieht, oder | ||
341 | ii) | 345 | ii) | ||
342 | von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes | 346 | von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes | ||
343 | erbracht werden; | 347 | erbracht werden; | ||
344 | c) | 348 | c) | ||
345 | Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der | 349 | Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der | ||
346 | hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 350 | hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
347 | oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 351 | oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
348 | von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, | 352 | von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, | ||
349 | sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären | 353 | sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären | ||
350 | Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge | 354 | Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge | ||
351 | nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; | 355 | nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; | ||
352 | d) | 356 | d) | ||
353 | (weggefallen) | 357 | (weggefallen) | ||
354 | e) | 358 | e) | ||
355 | die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der | 359 | die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der | ||
356 | Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, | 360 | Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, | ||
357 | erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den | 361 | erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den | ||
358 | Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre | 362 | Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre | ||
359 | Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem | 363 | Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem | ||
360 | Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 | 364 | Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 | ||
361 | des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; | 365 | des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; | ||
362 | f) | 366 | f) | ||
363 | die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen | 367 | die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen | ||
364 | Leistungen, die erbracht werden von | 368 | Leistungen, die erbracht werden von | ||
365 | aa) | 369 | aa) | ||
366 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | 370 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | ||
367 | bb) | 371 | bb) | ||
368 | Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen | 372 | Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen | ||
369 | erfüllen, oder | 373 | erfüllen, oder | ||
370 | cc) | 374 | cc) | ||
371 | Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die | 375 | Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die | ||
372 | Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen; | 376 | Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen; | ||
373 | 15. | 377 | 15. | ||
374 | die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen | 378 | die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen | ||
375 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | 379 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | ||
376 | Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des | 380 | Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des | ||
377 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der | 381 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der | ||
378 | Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der | 382 | Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der | ||
379 | Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge | 383 | Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge | ||
380 | a) | 384 | a) | ||
381 | untereinander, | 385 | untereinander, | ||
382 | b) | 386 | b) | ||
383 | an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch | 387 | an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
384 | Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die | 388 | Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die | ||
385 | Versorgungsberechtigten; | 389 | Versorgungsberechtigten; | ||
386 | 15a. | 390 | 15a. | ||
387 | die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) | 391 | die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) | ||
388 | und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die | 392 | und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die | ||
389 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger | 393 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger | ||
390 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 394 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
391 | sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches | 395 | sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches | ||
392 | Sozialgesetzbuch; | 396 | Sozialgesetzbuch; | ||
393 | 15b. | 397 | 15b. | ||
394 | Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen | 398 | Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen | ||
395 | der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und | 399 | der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und | ||
396 | vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 400 | vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
397 | anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | 401 | anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | ||
398 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | 402 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
399 | Einrichtungen, | 403 | Einrichtungen, | ||
400 | a) | 404 | a) | ||
401 | die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, | 405 | die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, | ||
402 | b) | 406 | b) | ||
403 | die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern | 407 | die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern | ||
404 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 408 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
405 | geschlossen haben oder | 409 | geschlossen haben oder | ||
406 | c) | 410 | c) | ||
407 | die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit | 411 | die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit | ||
408 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel | 412 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel | ||
409 | der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben; | 413 | der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben; | ||
410 | 15c. | 414 | 15c. | ||
411 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches | 415 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches | ||
412 | Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen | 416 | Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen | ||
413 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | 417 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | ||
414 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und | 418 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und | ||
415 | -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit | 419 | -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit | ||
416 | denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen | 420 | denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen | ||
417 | worden sind; | 421 | worden sind; | ||
418 | 16. | 422 | 16. | ||
419 | die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch | 423 | die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch | ||
420 | hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von | 424 | hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von | ||
421 | a) | 425 | a) | ||
422 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | 426 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | ||
423 | b) | 427 | b) | ||
424 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches | 428 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches | ||
425 | Sozialgesetzbuch besteht, | 429 | Sozialgesetzbuch besteht, | ||
426 | c) | 430 | c) | ||
427 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches | 431 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches | ||
428 | Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder | 432 | Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder | ||
429 | die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die | 433 | die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die | ||
430 | hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches | 434 | hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches | ||
431 | Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | 435 | Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | ||
432 | d) | 436 | d) | ||
433 | Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder | 437 | Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder | ||
434 | Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den | 438 | Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den | ||
435 | §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | 439 | §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | ||
436 | e) | 440 | e) | ||
437 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches | 441 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches | ||
438 | Sozialgesetzbuch besteht, | 442 | Sozialgesetzbuch besteht, | ||
439 | f) | 443 | f) | ||
440 | Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt | 444 | Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt | ||
441 | sind, | 445 | sind, | ||
442 | g) | 446 | g) | ||
443 | Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als | 447 | Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als | ||
444 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches | 448 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches | ||
445 | Sozialgesetzbuch anerkannt sind, | 449 | Sozialgesetzbuch anerkannt sind, | ||
446 | h) | 450 | h) | ||
447 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches | 451 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches | ||
448 | Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 452 | Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
449 | i) | 453 | i) | ||
450 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur | 454 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur | ||
451 | Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über | 455 | Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über | ||
452 | die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 | 456 | die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 | ||
453 | und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des | 457 | und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des | ||
454 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des | 458 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des | ||
455 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 459 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
456 | j) | 460 | j) | ||
457 | Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der | 461 | Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der | ||
458 | Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre | 462 | Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre | ||
459 | Frühförderstellen anerkannt sind, | 463 | Frühförderstellen anerkannt sind, | ||
460 | k) | 464 | k) | ||
461 | Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen | 465 | Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen | ||
462 | Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, | 466 | Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, | ||
463 | die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen | 467 | die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen | ||
464 | Gesetzbuchs vergütet werden, | 468 | Gesetzbuchs vergütet werden, | ||
465 | l) | 469 | l) | ||
466 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des | 470 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des | ||
467 | Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder | 471 | Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder | ||
468 | m) | 472 | m) | ||
469 | Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten | 473 | Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten | ||
470 | für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 | 474 | für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 | ||
471 | Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den | 475 | Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den | ||
472 | Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des | 476 | Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des | ||
473 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der | 477 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der | ||
474 | Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der | 478 | Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der | ||
475 | Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. | 479 | Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. | ||
476 | Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b | 480 | Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b | ||
477 | bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um | 481 | bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um | ||
478 | Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die | 482 | Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die | ||
479 | Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; | 483 | Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; | ||
480 | 17. | 484 | 17. | ||
481 | a) | 485 | a) | ||
482 | die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, | 486 | die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, | ||
483 | b) | 487 | b) | ||
484 | die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die | 488 | die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die | ||
485 | hierfür besonders eingerichtet sind; | 489 | hierfür besonders eingerichtet sind; | ||
486 | 18. | 490 | 18. | ||
487 | eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene | 491 | eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene | ||
488 | Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 492 | Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
489 | anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, | 493 | anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, | ||
490 | erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, | 494 | erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, | ||
491 | sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung | 495 | sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung | ||
492 | erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 | 496 | erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 | ||
493 | bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten | 497 | bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten | ||
494 | Voraussetzungen in Betracht; | 498 | Voraussetzungen in Betracht; | ||
495 | 18a. | 499 | 18a. | ||
496 | die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen | 500 | die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen | ||
497 | Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen | 501 | Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen | ||
498 | Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß | 502 | Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß | ||
499 | § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung | 503 | § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung | ||
500 | ausgeschlossen ist; | 504 | ausgeschlossen ist; | ||
501 | 19. | 505 | 19. | ||
502 | a) | 506 | a) | ||
503 | die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. | 507 | die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. | ||
504 | Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die | 508 | Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die | ||
505 | minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die | 509 | minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die | ||
506 | Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden | 510 | Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden | ||
507 | Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von | 511 | Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von | ||
508 | Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und | 512 | Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und | ||
509 | von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für | 513 | von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für | ||
510 | diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für | 514 | diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für | ||
511 | Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, | 515 | Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, | ||
512 | b) | 516 | b) | ||
513 | die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von | 517 | die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von | ||
514 | anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von | 518 | anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von | ||
515 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: | 519 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: | ||
516 | aa) | 520 | aa) | ||
517 | die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, | 521 | die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, | ||
518 | bb) | 522 | bb) | ||
519 | die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde | 523 | die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde | ||
520 | mitgewirkt haben; | 524 | mitgewirkt haben; | ||
521 | 20. | 525 | 20. | ||
522 | a) | 526 | a) | ||
523 | die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden | 527 | die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden | ||
524 | oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, | 528 | oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, | ||
525 | Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien | 529 | Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien | ||
526 | sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze | 530 | sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze | ||
527 | gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige | 531 | gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige | ||
528 | Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in | 532 | Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in | ||
529 | Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von | 533 | Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von | ||
530 | Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 | 534 | Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 | ||
531 | und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische | 535 | und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische | ||
532 | Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser | 536 | Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser | ||
533 | Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, | 537 | Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, | ||
534 | b) | 538 | b) | ||
535 | die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere | 539 | die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere | ||
536 | Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten | 540 | Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten | ||
537 | Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden, | 541 | Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden, | ||
538 | 21. | 542 | 21. | ||
539 | a) | 543 | a) | ||
540 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater | 544 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater | ||
541 | Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, | 545 | Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, | ||
542 | aa) | 546 | aa) | ||
543 | wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes | 547 | wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes | ||
544 | staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder | 548 | staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder | ||
545 | bb) | 549 | bb) | ||
546 | wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder | 550 | wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder | ||
547 | eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung | 551 | eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung | ||
548 | ordnungsgemäß vorbereiten, | 552 | ordnungsgemäß vorbereiten, | ||
549 | b) | 553 | b) | ||
550 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen | 554 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen | ||
551 | selbständiger Lehrer | 555 | selbständiger Lehrer | ||
552 | aa) | 556 | aa) | ||
553 | an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und | 557 | an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und | ||
554 | öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder | 558 | öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder | ||
555 | bb) | 559 | bb) | ||
556 | an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden | 560 | an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden | ||
557 | Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; | 561 | Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; | ||
558 | 21a. | 562 | 21a. | ||
559 | (weggefallen) | 563 | (weggefallen) | ||
560 | 22. | 564 | 22. | ||
561 | a) | 565 | a) | ||
562 | die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder | 566 | die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder | ||
563 | belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | 567 | belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | ||
564 | Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von | 568 | Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von | ||
565 | Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes | 569 | Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes | ||
566 | dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der | 570 | dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der | ||
567 | Kosten verwendet werden, | 571 | Kosten verwendet werden, | ||
568 | b) | 572 | b) | ||
569 | andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a | 573 | andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a | ||
570 | genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in | 574 | genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in | ||
571 | Teilnehmergebühren besteht; | 575 | Teilnehmergebühren besteht; | ||
572 | 23. | 576 | 23. | ||
573 | a) | 577 | a) | ||
574 | die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene | 578 | die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene | ||
575 | Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen | 579 | Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen | ||
576 | Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen | 580 | Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen | ||
577 | erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen | 581 | erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen | ||
578 | Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; | 582 | Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; | ||
579 | etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen | 583 | etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen | ||
580 | zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen | 584 | zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen | ||
581 | verwendet werden, | 585 | verwendet werden, | ||
582 | b) | 586 | b) | ||
583 | eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen | 587 | eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen | ||
584 | und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 588 | und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
585 | durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen | 589 | durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen | ||
586 | erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser | 590 | erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser | ||
587 | Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie | 591 | Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie | ||
588 | aa) | 592 | aa) | ||
589 | auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig | 593 | auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig | ||
590 | werden oder | 594 | werden oder | ||
591 | bb) | 595 | bb) | ||
592 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | 596 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | ||
593 | überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden, | 597 | überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden, | ||
594 | c) | 598 | c) | ||
595 | Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern | 599 | Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern | ||
596 | in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne | 600 | in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne | ||
597 | der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten | 601 | der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten | ||
598 | Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel | 602 | Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel | ||
599 | 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt | 603 | 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt | ||
600 | sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen | 604 | sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen | ||
601 | durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die | 605 | durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die | ||
602 | keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem | 606 | keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem | ||
603 | anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung | 607 | anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung | ||
604 | der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. | 608 | der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. | ||
605 | Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | 609 | Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||
606 | Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung | 610 | Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung | ||
607 | der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für | 611 | der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für | ||
608 | die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 | 612 | die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 | ||
609 | Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für | 613 | Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für | ||
610 | die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die | 614 | die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die | ||
611 | Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; | 615 | Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; | ||
612 | 24. | 616 | 24. | ||
613 | die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für | 617 | die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für | ||
614 | Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband | 618 | Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband | ||
615 | angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die | 619 | angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die | ||
616 | Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen | 620 | Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen | ||
617 | Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | 621 | Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||
618 | Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das | 622 | Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das | ||
619 | Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben | 623 | Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben | ||
620 | unter denselben Voraussetzungen erfüllen; | 624 | unter denselben Voraussetzungen erfüllen; | ||
621 | 25. | 625 | 25. | ||
622 | Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches | 626 | Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches | ||
623 | Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 627 | Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch | ||
624 | und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, | 628 | und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, | ||
625 | wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen | 629 | wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen | ||
626 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | 630 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | ||
627 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | 631 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
628 | a) | 632 | a) | ||
629 | von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, | 633 | von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, | ||
630 | die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, | 634 | die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, | ||
631 | b) | 635 | b) | ||
632 | Einrichtungen, soweit sie | 636 | Einrichtungen, soweit sie | ||
633 | aa) | 637 | aa) | ||
634 | für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte | 638 | für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte | ||
635 | Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches | 639 | Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches | ||
636 | Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, | 640 | Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, | ||
637 | bb) | 641 | bb) | ||
638 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | 642 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | ||
639 | überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen | 643 | überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen | ||
640 | nach Buchstabe a vergütet wurden, | 644 | nach Buchstabe a vergütet wurden, | ||
641 | cc) | 645 | cc) | ||
642 | Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 | 646 | Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 | ||
643 | des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder | 647 | des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder | ||
644 | dd) | 648 | dd) | ||
645 | Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 | 649 | Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 | ||
646 | des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des | 650 | des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des | ||
647 | Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind. | 651 | Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind. | ||
648 | Steuerfrei sind auch | 652 | Steuerfrei sind auch | ||
649 | a) | 653 | a) | ||
650 | die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die | 654 | die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die | ||
651 | Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht | 655 | Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht | ||
652 | oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese | 656 | oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese | ||
653 | Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen | 657 | Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen | ||
654 | stehen, | 658 | stehen, | ||
655 | b) | 659 | b) | ||
656 | die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese | 660 | die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese | ||
657 | Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der | 661 | Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der | ||
658 | Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als | 662 | Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als | ||
659 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, | 663 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, | ||
660 | c) | 664 | c) | ||
661 | Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § | 665 | Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § | ||
662 | 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des | 666 | 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des | ||
663 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um | 667 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um | ||
664 | Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 668 | Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
665 | vergütet werden, | 669 | vergütet werden, | ||
666 | d) | 670 | d) | ||
667 | Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des | 671 | Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des | ||
668 | Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 672 | Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
669 | freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese | 673 | freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese | ||
670 | Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die | 674 | Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die | ||
671 | genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine | 675 | genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine | ||
672 | Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den | 676 | Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den | ||
673 | Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für | 677 | Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für | ||
674 | entsprechende Umsätze fordern; | 678 | entsprechende Umsätze fordern; | ||
675 | 26. | 679 | 26. | ||
676 | die ehrenamtliche Tätigkeit, | 680 | die ehrenamtliche Tätigkeit, | ||
677 | a) | 681 | a) | ||
678 | wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder | 682 | wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder | ||
679 | b) | 683 | b) | ||
680 | wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer | 684 | wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer | ||
681 | angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; | 685 | angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; | ||
682 | 27. | 686 | 27. | ||
683 | a) | 687 | a) | ||
684 | die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche | 688 | die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche | ||
685 | Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 | 689 | Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 | ||
686 | Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke | 690 | Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke | ||
687 | geistlichen Beistands, | 691 | geistlichen Beistands, | ||
688 | b) | 692 | b) | ||
689 | die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch | 693 | die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch | ||
690 | juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und | 694 | juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und | ||
691 | forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei | 695 | forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei | ||
692 | Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder | 696 | Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder | ||
693 | dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, | 697 | dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, | ||
694 | Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die | 698 | Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die | ||
695 | Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der | 699 | Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der | ||
696 | Sozialversicherung; | 700 | Sozialversicherung; | ||
697 | 28. | 701 | 28. | ||
698 | die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. | 702 | die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. | ||
699 | 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände | 703 | 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände | ||
700 | ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit | 704 | ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit | ||
701 | verwendet hat; | 705 | verwendet hat; | ||
702 | 29. | 706 | 29. | ||
703 | sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen | 707 | sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen | ||
704 | Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende | 708 | Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende | ||
705 | nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit | 709 | nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit | ||
706 | ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer | 710 | ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer | ||
707 | befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese | 711 | befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese | ||
708 | Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet | 712 | Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet | ||
709 | werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue | 713 | werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue | ||
710 | Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, | 714 | Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, | ||
711 | vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. | 715 | vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. |
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