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(1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) 1Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen
(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
(7) 1Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. 2Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.
(8) 1Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.
Ort der sonstigen Leistung | Ort der sonstigen Leistung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ort der sonstigen Leistung | t | 1 | Ort der sonstigen Leistung |
Ort der sonstigen Leistung | Ort der sonstigen Leistung | ||||
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f | 1 | (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der | f | 1 | (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der |
2 | §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein | 2 | §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein | ||
3 | Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte | 3 | Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte | ||
4 | ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. | 4 | ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. | ||
5 | (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen | 5 | (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen | ||
6 | Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ | 6 | Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ | ||
7 | 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen | 7 | 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen | ||
8 | betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines | 8 | betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines | ||
9 | Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. | 9 | Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. | ||
10 | Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine | 10 | Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine | ||
11 | ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine | 11 | ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine | ||
12 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen | 12 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen | ||
13 | Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | 13 | Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | ||
14 | unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die | 14 | unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die | ||
15 | ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines | 15 | ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines | ||
16 | Gesellschafters bestimmt sind. | 16 | Gesellschafters bestimmt sind. | ||
17 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: | 17 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort | 19 | Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort | ||
20 | ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit | 20 | ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit | ||
21 | einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: | 21 | einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, | 23 | sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von | 25 | sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von | ||
26 | Grundstücken, | 26 | Grundstücken, | ||
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der | 28 | sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der | ||
29 | Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. | 29 | Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort | 31 | Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort | ||
32 | ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur | 32 | ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur | ||
33 | Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine | 33 | Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine | ||
34 | Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum | 34 | Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, | 36 | von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. | 38 | von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. | ||
39 | Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne | 39 | Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne | ||
40 | des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, | 40 | des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, | ||
41 | für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | 41 | für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | ||
42 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 42 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
43 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | 43 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | ||
44 | Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem | 44 | Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem | ||
45 | Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die | 45 | Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die | ||
46 | Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger | 46 | Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger | ||
47 | tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die | 47 | tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die | ||
48 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese | 48 | Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese | ||
49 | Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. | 49 | Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom | 51 | Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom | ||
52 | Unternehmer tatsächlich erbracht werden: | 52 | Unternehmer tatsächlich erbracht werden: | ||
53 | a) | 53 | a) | ||
54 | kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, | 54 | kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, | ||
55 | unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit | 55 | unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit | ||
56 | Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen | 56 | Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen | ||
57 | Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung | 57 | Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung | ||
58 | der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer | 58 | der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer | ||
59 | ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | 59 | ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | ||
60 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 60 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
61 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, | 61 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | 63 | die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | ||
64 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem | 64 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem | ||
65 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des | 65 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des | ||
66 | Gemeinschaftsgebiets erfolgt, | 66 | Gemeinschaftsgebiets erfolgt, | ||
67 | c) | 67 | c) | ||
68 | Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung | 68 | Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung | ||
69 | dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für | 69 | dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für | ||
70 | dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch | 70 | dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch | ||
71 | tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt | 71 | tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt | ||
72 | worden ist. | 72 | worden ist. | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, | 74 | Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, | ||
75 | für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | 75 | für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht | ||
76 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 76 | unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
77 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | 77 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der | ||
78 | vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. | 78 | vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. | ||
79 | 5. | 79 | 5. | ||
80 | Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, | 80 | Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, | ||
81 | wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen | 81 | wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen | ||
82 | Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden | 82 | Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden | ||
83 | sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine | 83 | sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine | ||
84 | nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 84 | nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
85 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die | 85 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die | ||
86 | Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. | 86 | Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. | ||
87 | (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | 87 | (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | ||
88 | weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch | 88 | weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch | ||
89 | eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | 89 | eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer- | ||
90 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz | 90 | Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz | ||
91 | im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz | 91 | im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz | ||
92 | ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | 92 | ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
93 | 1. | 93 | 1. | ||
94 | die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, | 94 | die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, | ||
95 | Markenrechten und ähnlichen Rechten; | 95 | Markenrechten und ähnlichen Rechten; | ||
96 | 2. | 96 | 2. | ||
97 | die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit | 97 | die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit | ||
98 | dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der | 98 | dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der | ||
99 | Werbeagenturen; | 99 | Werbeagenturen; | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, | 101 | die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, | ||
102 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter | 102 | Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter | ||
103 | Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und | 103 | Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und | ||
104 | Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die | 104 | Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die | ||
105 | rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; | 105 | rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; | ||
106 | 4. | 106 | 4. | ||
107 | die Datenverarbeitung; | 107 | die Datenverarbeitung; | ||
108 | 5. | 108 | 5. | ||
109 | die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und | 109 | die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und | ||
110 | Erfahrungen; | 110 | Erfahrungen; | ||
111 | 6. | 111 | 6. | ||
112 | a) | 112 | a) | ||
113 | Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h | 113 | Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h | ||
114 | bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie | 114 | bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie | ||
115 | Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art, | 115 | Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art, | ||
116 | b) | 116 | b) | ||
117 | die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt | 117 | die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt | ||
118 | nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; | 118 | nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; | ||
119 | 7. | 119 | 7. | ||
120 | die Gestellung von Personal; | 120 | die Gestellung von Personal; | ||
121 | 8. | 121 | 8. | ||
122 | der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; | 122 | der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; | ||
123 | 9. | 123 | 9. | ||
124 | der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | 124 | der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | ||
125 | auszuüben; | 125 | auszuüben; | ||
126 | 10. | 126 | 10. | ||
127 | die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen | 127 | die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen | ||
128 | Beförderungsmittel; | 128 | Beförderungsmittel; | ||
129 | 11. | 129 | 11. | ||
130 | (weggefallen) | 130 | (weggefallen) | ||
131 | 12. | 131 | 12. | ||
132 | (weggefallen) | 132 | (weggefallen) | ||
133 | 13. | 133 | 13. | ||
134 | (weggefallen) | 134 | (weggefallen) | ||
135 | 14. | 135 | 14. | ||
136 | die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu | 136 | die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu | ||
137 | Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung | 137 | Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung | ||
138 | über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar | 138 | über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar | ||
139 | zusammenhängender sonstiger Leistungen. | 139 | zusammenhängender sonstiger Leistungen. | ||
140 | (5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | 140 | (5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen | ||
141 | 1. | 141 | 1. | ||
142 | kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, | 142 | kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, | ||
143 | 2. | 143 | 2. | ||
144 | keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der | 144 | keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der | ||
145 | eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, | 145 | eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, | ||
146 | 3. | 146 | 3. | ||
147 | keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | 147 | keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht | ||
148 | unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den | 148 | unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den | ||
149 | privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, | 149 | privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, | ||
150 | wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der | 150 | wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der | ||
151 | Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder | 151 | Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder | ||
152 | seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | 152 | seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
153 | 1. | 153 | 1. | ||
154 | die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; | 154 | die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; | ||
155 | 2. | 155 | 2. | ||
156 | die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; | 156 | die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; | ||
157 | 3. | 157 | 3. | ||
158 | die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. | 158 | die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. | ||
159 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine | 159 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine | ||
160 | Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer | 160 | Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer | ||
161 | Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | 161 | Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
162 | Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte | 162 | Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte | ||
163 | der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete | 163 | der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete | ||
164 | Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen | 164 | Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen | ||
t | t | 165 | Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c | ||
165 | Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht | 166 | Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr | ||
166 | überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der | 167 | nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der | ||
167 | leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung | 168 | leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung | ||
168 | des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für | 169 | des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für | ||
169 | zwei Kalenderjahre. | 170 | zwei Kalenderjahre. | ||
170 | (6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im | 171 | (6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im | ||
171 | Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, | 172 | Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, | ||
172 | 1. | 173 | 1. | ||
173 | eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung | 174 | eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung | ||
174 | eines Beförderungsmittels, | 175 | eines Beförderungsmittels, | ||
175 | 2. | 176 | 2. | ||
176 | eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an | 177 | eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an | ||
177 | eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder | 178 | eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder | ||
178 | 3. | 179 | 3. | ||
179 | eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung, | 180 | eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung, | ||
180 | ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 | 181 | ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 | ||
181 | oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt | 182 | oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt | ||
182 | oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines | 183 | oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines | ||
183 | Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im | 184 | Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im | ||
184 | Drittlandsgebiet liegt. | 185 | Drittlandsgebiet liegt. | ||
185 | (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus | 186 | (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus | ||
186 | betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein | 187 | betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein | ||
187 | ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, | 188 | ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, | ||
188 | ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet | 189 | ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet | ||
189 | ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet | 190 | ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet | ||
190 | ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen | 191 | ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen | ||
191 | bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des | 192 | bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des | ||
192 | Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 | 193 | Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 | ||
193 | entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. | 194 | entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. | ||
194 | (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, | 195 | (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, | ||
195 | Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im | 196 | Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im | ||
196 | Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an | 197 | Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an | ||
197 | beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser | 198 | beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser | ||
198 | Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine | 199 | Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine | ||
199 | Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese | 200 | Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese | ||
200 | Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu | 201 | Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu | ||
201 | behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 | 202 | behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 | ||
202 | gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 | 203 | gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 | ||
203 | genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. | 204 | genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. |
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