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Besteuerung der Kleinunternehmer | Besteuerung der Kleinunternehmer | ||||
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t | 1 | Besteuerung der Kleinunternehmer | t | 1 | Besteuerung der Kleinunternehmer |
Besteuerung der Kleinunternehmer | Besteuerung der Kleinunternehmer | ||||
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f | 1 | (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer | f | 1 | (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer |
2 | wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten | 2 | wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten | ||
3 | Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz | 3 | Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz | ||
t | 4 | zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 | t | 4 | zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 |
5 | 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro | 5 | 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro | ||
6 | voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der | 6 | voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der | ||
7 | nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin | 7 | nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin | ||
8 | enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt | 8 | enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt | ||
9 | nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b | 9 | nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b | ||
10 | Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften | 10 | Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften | ||
11 | über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 | 11 | über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 | ||
12 | Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den | 12 | Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den | ||
13 | gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die | 13 | gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die | ||
14 | Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. | 14 | Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. | ||
15 | 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. | 15 | 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. | ||
16 | (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der | 16 | (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der | ||
17 | Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des | 17 | Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des | ||
18 | Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 18 | Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
19 | Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf | 19 | Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf | ||
20 | Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an | 20 | Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an | ||
21 | widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der | 21 | widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der | ||
22 | Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. | 22 | Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. | ||
23 | (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren | 23 | (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren | ||
24 | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: | 24 | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: | ||
25 | 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 | 25 | 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 | ||
26 | bis 28 steuerfrei sind; | 26 | bis 28 steuerfrei sind; | ||
27 | 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und | 27 | 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und | ||
28 | Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. | 28 | Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. | ||
29 | Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 | 29 | Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 | ||
30 | Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach | 30 | Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach | ||
31 | diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder | 31 | diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder | ||
32 | berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der | 32 | berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der | ||
33 | tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene | 33 | tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene | ||
34 | Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, | 34 | Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, | ||
35 | es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren | 35 | es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren | ||
36 | Jahresgesamtumsatz führt. | 36 | Jahresgesamtumsatz führt. | ||
37 | (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer | 37 | (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer | ||
38 | Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden. | 38 | Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden. |
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