f | (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer | f | (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer |
| wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten | | wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten |
| Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz | | Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz |
t | zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 | t | zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 |
| 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro | | 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro |
| voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der | | voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der |
| nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin | | nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin |
| enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt | | enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt |
| nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b | | nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b |
| Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften | | Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften |
| über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 | | über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 |
| Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den | | Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den |
| gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die | | gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die |
| Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. | | Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. |
| 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. | | 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. |
| (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der | | (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der |
| Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des | | Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des |
| Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der | | Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der |
| Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf | | Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf |
| Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an | | Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an |
| widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der | | widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der |
| Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. | | Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. |
| (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren | | (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren |
| Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: | | Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: |
| 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 | | 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 |
| bis 28 steuerfrei sind; | | bis 28 steuerfrei sind; |
| 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und | | 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und |
| Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. | | Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. |
| Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 | | Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 |
| Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach | | Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach |
| diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder | | diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder |
| berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der | | berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der |
| tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene | | tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene |
| Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, | | Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, |
| es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren | | es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren |
| Jahresgesamtumsatz führt. | | Jahresgesamtumsatz führt. |
| (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer | | (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer |
| Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden. | | Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden. |