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(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
Steuersätze | Steuersätze | ||||
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f | 1 | (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der | f | 1 | (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der |
2 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). | 2 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). | ||
3 | (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: | 3 | (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in | 5 | die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in | ||
6 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, | 6 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, | ||
7 | den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | 7 | den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in | 9 | die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in | ||
10 | der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | 10 | der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die | 12 | die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die | ||
13 | Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; | 13 | Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der | 15 | die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der | ||
16 | Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung | 16 | Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung | ||
17 | in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; | 17 | in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | (weggefallen); | 19 | (weggefallen); | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 | 21 | die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 | ||
22 | Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; | 22 | Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den | 25 | die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den | ||
26 | Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender | 26 | Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender | ||
27 | Künstler | 27 | Künstler | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die | 29 | die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die | ||
30 | Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum | 30 | Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum | ||
31 | Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des | 31 | Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des | ||
32 | Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der | 32 | Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der | ||
33 | jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 | 33 | jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 | ||
34 | erstaufgeführt wurden, | 34 | erstaufgeführt wurden, | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem | 36 | die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem | ||
37 | Urheberrechtsgesetz ergeben, | 37 | Urheberrechtsgesetz ergeben, | ||
38 | d) | 38 | d) | ||
39 | die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller | 39 | die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller | ||
40 | sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen | 40 | sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen | ||
41 | Umsätze; | 41 | Umsätze; | ||
42 | 8. | 42 | 8. | ||
43 | a) | 43 | a) | ||
44 | die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar | 44 | die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar | ||
45 | gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der | 45 | gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der | ||
46 | Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines | 46 | Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines | ||
47 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im | 47 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im | ||
48 | Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der | 48 | Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der | ||
49 | Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch | 49 | Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch | ||
50 | die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem | 50 | die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem | ||
51 | allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt | 51 | allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt | ||
52 | werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis | 52 | werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis | ||
53 | 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten | 53 | 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten | ||
54 | satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, | 54 | satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, | ||
55 | b) | 55 | b) | ||
56 | die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und | 56 | die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und | ||
57 | Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese | 57 | Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese | ||
58 | Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt | 58 | Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt | ||
59 | nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden; | 59 | nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden; | ||
60 | 9. | 60 | 9. | ||
61 | die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie | 61 | die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie | ||
62 | die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von | 62 | die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von | ||
63 | Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; | 63 | Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; | ||
64 | 10. | 64 | 10. | ||
65 | die Beförderungen von Personen | 65 | die Beförderungen von Personen | ||
66 | a) | 66 | a) | ||
67 | im Schienenbahnverkehr, | 67 | im Schienenbahnverkehr, | ||
68 | b) | 68 | b) | ||
69 | im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit | 69 | im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit | ||
70 | Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen | 70 | Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen | ||
71 | mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit | 71 | mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit | ||
72 | Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr | 72 | Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr | ||
73 | aa) | 73 | aa) | ||
74 | innerhalb einer Gemeinde oder | 74 | innerhalb einer Gemeinde oder | ||
75 | bb) | 75 | bb) | ||
76 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; | 76 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; | ||
77 | 11. | 77 | 11. | ||
78 | die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur | 78 | die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur | ||
79 | kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige | 79 | kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige | ||
80 | Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht | 80 | Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht | ||
81 | unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt | 81 | unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt | ||
82 | für die Vermietung abgegolten sind; | 82 | für die Vermietung abgegolten sind; | ||
83 | 12. | 83 | 12. | ||
84 | die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 | 84 | die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 | ||
85 | bezeichneten Gegenstände; | 85 | bezeichneten Gegenstände; | ||
86 | 13. | 86 | 13. | ||
87 | die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der | 87 | die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der | ||
88 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen | 88 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen | ||
89 | a) | 89 | a) | ||
90 | vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder | 90 | vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder | ||
91 | b) | 91 | b) | ||
92 | von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz | 92 | von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz | ||
93 | 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände | 93 | 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände | ||
94 | aa) | 94 | aa) | ||
95 | vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, | 95 | vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, | ||
96 | bb) | 96 | bb) | ||
97 | von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert | 97 | von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert | ||
98 | wurden oder | 98 | wurden oder | ||
99 | cc) | 99 | cc) | ||
100 | den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben; | 100 | den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben; | ||
101 | 14. | 101 | 14. | ||
102 | die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage | 102 | die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage | ||
103 | 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das | 103 | 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das | ||
104 | Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der | 104 | Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der | ||
105 | Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder | 105 | Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder | ||
106 | hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die | 106 | hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die | ||
107 | Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § | 107 | Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § | ||
108 | 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden | 108 | 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden | ||
109 | Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen | 109 | Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen | ||
110 | Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die | 110 | Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die | ||
111 | Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von | 111 | Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von | ||
112 | elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen | 112 | elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen | ||
113 | enthalten; | 113 | enthalten; | ||
114 | 15. | 114 | 15. | ||
t | 115 | die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- | t | 115 | die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2023 erbrachten Restaurant- |
116 | und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. | 116 | und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. | ||
117 | \----- | 117 | \----- | ||
118 | *) | 118 | *) | ||
119 | § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. | 119 | § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. | ||
120 | 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | 120 | 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | ||
121 | "10. | 121 | "10. | ||
122 | a) | 122 | a) | ||
123 | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | 123 | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | ||
124 | b) | 124 | b) | ||
125 | die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | 125 | die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | ||
126 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | 126 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | ||
127 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | 127 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | ||
128 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | 128 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | ||
129 | aa) | 129 | aa) | ||
130 | innerhalb einer Gemeinde oder | 130 | innerhalb einer Gemeinde oder | ||
131 | bb) | 131 | bb) | ||
132 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt." | 132 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt." |
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