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Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | ||||
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t | 1 | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | t | 1 | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | ||||
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n | 1 | (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs | n | 1 | (1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen |
2 | ausgeführten Umsätze wird die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt | 2 | Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im | ||
3 | festgesetzt: | 3 | Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze | ||
4 | vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt: | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen | 6 | für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen | ||
6 | Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, | 7 | Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten | 9 | für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten | ||
9 | Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, | 10 | Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, | ||
10 | ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, | 11 | ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, | ||
11 | und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke | 12 | und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke | ||
12 | abgegeben werden, auf 19 Prozent, | 13 | abgegeben werden, auf 19 Prozent, | ||
13 | 3. | 14 | 3. | ||
n | 14 | für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 10,7 Prozent | n | 15 | für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent |
15 | der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 | 16 | der Bemessungsgrundlage. | ||
16 | bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge | 17 | Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § | ||
17 | werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, | 18 | 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz | ||
18 | auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der | 19 | 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den | ||
19 | Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug | 20 | übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese | ||
20 | entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz | 21 | Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der | ||
21 | maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. | 22 | Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in | ||
23 | der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. | ||||
22 | (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten | 24 | (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten | ||
23 | 1. | 25 | 1. | ||
24 | die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und | 26 | die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und | ||
25 | Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit | 27 | Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit | ||
26 | Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die | 28 | Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die | ||
27 | Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die | 29 | Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die | ||
28 | Wanderschäferei sowie die Saatzucht; | 30 | Wanderschäferei sowie die Saatzucht; | ||
29 | 2. | 31 | 2. | ||
30 | Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 | 32 | Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 | ||
31 | und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. | 33 | und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. | ||
32 | Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, | 34 | Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, | ||
t | 33 | die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein | t | 35 | die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. |
34 | Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und | ||||
35 | forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und | ||||
36 | forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen. | ||||
37 | (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch | 36 | (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch | ||
38 | andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein | 37 | andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein | ||
39 | in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln. | 38 | in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln. | ||
40 | (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines | 39 | (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines | ||
41 | Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn | 40 | Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn | ||
42 | des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern | 41 | des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern | ||
43 | nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die | 42 | nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die | ||
44 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im | 43 | Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im | ||
45 | Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie | 44 | Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie | ||
46 | kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der | 45 | kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der | ||
47 | Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses | 46 | Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses | ||
48 | Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. | 47 | Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. | ||
49 | Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert | 48 | Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert | ||
50 | werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen | 49 | werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen | ||
51 | Rechtsfolgen bestehen zu lassen. | 50 | Rechtsfolgen bestehen zu lassen. |
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