Lade...
Lade...
Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | t | 1 | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat |
Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen | f | 1 | (1) Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen |
2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für | 2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringt, für | ||
3 | die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat | 3 | die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat | ||
4 | gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | 4 | gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | ||
5 | Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen | 5 | Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen | ||
6 | Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der | 6 | Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der | ||
7 | Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der | 7 | Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der | ||
8 | Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der | 8 | Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der | ||
9 | Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom | 9 | Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom | ||
10 | 20.2.2008, S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist dem | 10 | 20.2.2008, S. 11) teilnimmt. Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist dem | ||
11 | Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 11 | Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
12 | möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die | 12 | möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die | ||
13 | Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab | 13 | Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab | ||
14 | dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren | 14 | dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren | ||
15 | Gebrauch macht. Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann | 15 | Gebrauch macht. Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann | ||
16 | nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. | 16 | nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. | ||
17 | Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten | 17 | Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten | ||
18 | soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | 18 | soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem | ||
19 | Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären. | 19 | Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären. | ||
20 | (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem | 20 | (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem | ||
21 | besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das | 21 | besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das | ||
22 | Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem | 22 | Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem | ||
23 | Unternehmer fest. | 23 | Unternehmer fest. | ||
24 | (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere | 24 | (3) Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere | ||
25 | Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden | 25 | Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden | ||
26 | Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | 26 | Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | ||
27 | Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 27 | Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
28 | Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In | 28 | Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In | ||
29 | dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu | 29 | dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu | ||
30 | berechnen. Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern | 30 | berechnen. Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern | ||
31 | zu entrichten. | 31 | zu entrichten. | ||
32 | (4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den | 32 | (4) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den | ||
33 | von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden | 33 | von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden | ||
34 | Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG | 34 | Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG | ||
35 | des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des | 35 | des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des | ||
36 | Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich | 36 | Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich | ||
37 | des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) wiederholt nicht | 37 | des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) wiederholt nicht | ||
38 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von | 38 | oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von | ||
39 | dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. | 39 | dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. | ||
40 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | 40 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | ||
41 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | 41 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | ||
42 | (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, | 42 | (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, | ||
43 | wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den | 43 | wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den | ||
44 | Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte | 44 | Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte | ||
45 | hat. | 45 | hat. | ||
46 | (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern | 46 | (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern | ||
47 | durchgeführt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten | 47 | durchgeführt wird, die §§ 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten | ||
48 | Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung | 48 | Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung | ||
49 | anzuwenden. | 49 | anzuwenden. | ||
t | t | 50 | (7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.