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Zusammenfassende Meldung | Zusammenfassende Meldung | ||||
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t | 1 | Zusammenfassende Meldung | t | 1 | Zusammenfassende Meldung |
Zusammenfassende Meldung | Zusammenfassende Meldung | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf | f | 1 | (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf |
2 | jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche | 2 | jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche | ||
3 | Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, | 3 | Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, | ||
4 | dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach | 4 | dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach | ||
5 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, | 5 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, | ||
6 | in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen | 6 | in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen | ||
7 | hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche | 7 | hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche | ||
8 | Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das | 8 | Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das | ||
9 | laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen | 9 | laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen | ||
10 | Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die | 10 | Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die | ||
11 | Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des | 11 | Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des | ||
12 | Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der | 12 | Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der | ||
13 | Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für | 13 | Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für | ||
14 | Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres | 14 | Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres | ||
15 | 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des | 15 | 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des | ||
16 | Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende | 16 | Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende | ||
17 | Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate | 17 | Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate | ||
18 | dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Nimmt der Unternehmer die in | 18 | dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Nimmt der Unternehmer die in | ||
19 | Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem | 19 | Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem | ||
20 | Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. | 20 | Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. | ||
21 | Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des | 21 | Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des | ||
22 | Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt. | 22 | Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt. | ||
23 | (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf | 23 | (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf | ||
24 | jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen | 24 | jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen | ||
25 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | 25 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | ||
26 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | 26 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | ||
27 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem | 27 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem | ||
28 | Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich | 28 | Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich | ||
29 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der | 29 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der | ||
30 | er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der | 30 | er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der | ||
31 | Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer | 31 | Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer | ||
32 | Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von | 32 | Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von | ||
33 | Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des | 33 | Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des | ||
34 | Kalendervierteljahres zu machen. | 34 | Kalendervierteljahres zu machen. | ||
35 | (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung | 35 | (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung | ||
36 | entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats | 36 | entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats | ||
37 | übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für | 37 | übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für | ||
38 | den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz | 38 | den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz | ||
39 | 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt | 39 | 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt | ||
40 | für Steuern anzuzeigen. | 40 | für Steuern anzuzeigen. | ||
41 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 | 41 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 | ||
42 | anwenden. | 42 | anwenden. | ||
43 | (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf | 43 | (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf | ||
44 | eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer | 44 | eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer | ||
45 | eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 | 45 | eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 | ||
46 | Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § | 46 | Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § | ||
47 | 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung | 47 | 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung | ||
48 | verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Für die | 48 | verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Für die | ||
49 | Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen | 49 | Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen | ||
n | 50 | im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. Die | n | 50 | im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. § 18 Absatz 4f ist |
51 | Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die | 51 | entsprechend anzuwenden. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem | ||
52 | erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den Absätzen 1 | 52 | Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der | ||
53 | und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese | 53 | Unternehmer, die nach den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden | ||
54 | Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung | 54 | Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der | ||
55 | verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den | 55 | Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das | ||
56 | Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit | 56 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben | ||
57 | diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden. | 57 | aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen | ||
58 | benötigt werden. | ||||
58 | (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist | 59 | (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist | ||
59 | 1. | 60 | 1. | ||
60 | eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit | 61 | eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit | ||
61 | Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer- | 62 | Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer- | ||
62 | Identifikationsnummer; | 63 | Identifikationsnummer; | ||
63 | 2. | 64 | 2. | ||
64 | eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2; | 65 | eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2; | ||
65 | 3. | 66 | 3. | ||
n | 66 | eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1. | n | 67 | eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1 oder 4 oder ein |
68 | Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5. | ||||
67 | (7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: | 69 | (7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: | ||
68 | 1. | 70 | 1. | ||
69 | für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | 71 | für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | ||
70 | 1: | 72 | 1: | ||
71 | a) | 73 | a) | ||
72 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem | 74 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem | ||
73 | anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | 75 | anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | ||
74 | innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und | 76 | innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und | ||
75 | b) | 77 | b) | ||
76 | für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | 78 | für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | ||
77 | ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen; | 79 | ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen; | ||
78 | 2. | 80 | 2. | ||
79 | für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | 81 | für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer | ||
80 | 2: | 82 | 2: | ||
81 | a) | 83 | a) | ||
82 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den | 84 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den | ||
83 | Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und | 85 | Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und | ||
84 | b) | 86 | b) | ||
85 | die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen; | 87 | die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen; | ||
86 | 2a. | 88 | 2a. | ||
t | 87 | für Beförderungen oder Versendungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die | t | 89 | für Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des |
88 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 | 90 | Absatzes 6 Nummer 3: | ||
89 | Nummer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5; | 91 | a) | ||
92 | in den Fällen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | ||||
93 | Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3, | ||||
94 | b) | ||||
95 | in den Fällen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | ||||
96 | ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 | ||||
97 | oder | ||||
98 | c) | ||||
99 | in den Fällen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | ||||
100 | ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 | ||||
101 | sowie die des neuen Erwerbers; | ||||
90 | 3. | 102 | 3. | ||
91 | für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige | 103 | für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige | ||
92 | Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen | 104 | Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen | ||
93 | Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet: | 105 | Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet: | ||
94 | a) | 106 | a) | ||
95 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in | 107 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in | ||
96 | einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | 108 | einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die | ||
97 | steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden, | 109 | steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden, | ||
98 | b) | 110 | b) | ||
99 | für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | 111 | für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | ||
100 | erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und | 112 | erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und | ||
101 | c) | 113 | c) | ||
102 | einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet | 114 | einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet | ||
103 | ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, | 115 | ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, | ||
104 | für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die | 116 | für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die | ||
105 | Steuer dort schuldet; | 117 | Steuer dort schuldet; | ||
106 | 4. | 118 | 4. | ||
107 | für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2: | 119 | für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2: | ||
108 | a) | 120 | a) | ||
109 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die | 121 | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die | ||
110 | diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder | 122 | diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder | ||
111 | Beförderung beendet worden ist, | 123 | Beförderung beendet worden ist, | ||
112 | b) | 124 | b) | ||
113 | für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | 125 | für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn | ||
114 | ausgeführten Lieferungen und | 126 | ausgeführten Lieferungen und | ||
115 | c) | 127 | c) | ||
116 | einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen | 128 | einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen | ||
117 | Dreiecksgeschäfts. | 129 | Dreiecksgeschäfts. | ||
118 | § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. | 130 | § 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. | ||
119 | (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den | 131 | (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den | ||
120 | Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche | 132 | Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche | ||
121 | Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in | 133 | Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in | ||
122 | dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende | 134 | dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende | ||
123 | Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den | 135 | Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den | ||
124 | Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet | 136 | Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet | ||
125 | steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in | 137 | steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in | ||
126 | einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort | 138 | einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort | ||
127 | schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind. | 139 | schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind. | ||
128 | (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der | 140 | (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der | ||
129 | Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz | 141 | Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz | ||
130 | 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 | 142 | 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 | ||
131 | bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er | 143 | bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er | ||
132 | innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen | 144 | innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen | ||
133 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | 145 | Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a | ||
134 | Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | 146 | Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | ||
135 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn | 147 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn | ||
136 | 1. | 148 | 1. | ||
137 | die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen | 149 | die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen | ||
138 | Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr | 150 | Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr | ||
139 | voraussichtlich nicht übersteigen wird, | 151 | voraussichtlich nicht übersteigen wird, | ||
140 | 2. | 152 | 2. | ||
141 | die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen | 153 | die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen | ||
142 | Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a | 154 | Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a | ||
143 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | 155 | Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige | ||
144 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 | 156 | Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 | ||
145 | 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich | 157 | 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich | ||
146 | nicht übersteigen wird und | 158 | nicht übersteigen wird und | ||
147 | 3. | 159 | 3. | ||
148 | es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um | 160 | es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um | ||
149 | Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 161 | Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ||
150 | handelt. | 162 | handelt. | ||
151 | Absatz 8 gilt entsprechend. | 163 | Absatz 8 gilt entsprechend. | ||
152 | (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene | 164 | (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene | ||
153 | Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er | 165 | Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er | ||
154 | verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines | 166 | verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines | ||
155 | Monats zu berichtigen. | 167 | Monats zu berichtigen. | ||
156 | (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der | 168 | (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der | ||
157 | Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der | 169 | Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der | ||
158 | Abgabenordnung anzuwenden. | 170 | Abgabenordnung anzuwenden. | ||
159 | (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der | 171 | (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der | ||
160 | Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch | 172 | Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch | ||
161 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die | 173 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die | ||
162 | Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch | 174 | Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch | ||
163 | Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere | 175 | Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere | ||
164 | geregelt werden: | 176 | geregelt werden: | ||
165 | 1. | 177 | 1. | ||
166 | die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens; | 178 | die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens; | ||
167 | 2. | 179 | 2. | ||
168 | das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu | 180 | das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu | ||
169 | übermittelnden Daten; | 181 | übermittelnden Daten; | ||
170 | 3. | 182 | 3. | ||
171 | die Art und Weise der Übermittlung der Daten; | 183 | die Art und Weise der Übermittlung der Daten; | ||
172 | 4. | 184 | 4. | ||
173 | die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten; | 185 | die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten; | ||
174 | 5. | 186 | 5. | ||
175 | die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten; | 187 | die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten; | ||
176 | 6. | 188 | 6. | ||
177 | der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen | 189 | der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen | ||
178 | Erklärungspflichten des Unternehmers. | 190 | Erklärungspflichten des Unternehmers. | ||
179 | Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf | 191 | Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf | ||
180 | Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das | 192 | Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das | ||
181 | Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, | 193 | Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, | ||
182 | bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. | 194 | bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. |
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