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Besteuerungsverfahren | Besteuerungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes | f | 1 | (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes |
2 | Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | 2 | Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
3 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für | 3 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für | ||
4 | den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf | 4 | den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf | ||
5 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | 5 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | ||
6 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | 6 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | ||
7 | Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 | 7 | Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 | ||
8 | und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. | 8 | und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. | ||
9 | Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. | 9 | Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. | ||
10 | (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für | 10 | (2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für | ||
11 | das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat | 11 | das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat | ||
12 | Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr | 12 | Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr | ||
13 | nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der | 13 | nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der | ||
14 | Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der | 14 | Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der | ||
15 | Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder | 15 | Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder | ||
16 | gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr | 16 | gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr | ||
17 | Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und | 17 | Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und | ||
18 | folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der | 18 | folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der | ||
19 | Kalendermonat: | 19 | Kalendermonat: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich | 21 | bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich | ||
22 | tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv | 22 | tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv | ||
23 | belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | 23 | belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | ||
24 | selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des | 24 | selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des | ||
25 | Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und | 25 | Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die | 27 | bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die | ||
28 | bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der | 28 | bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der | ||
29 | Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind | 29 | Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind | ||
30 | (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme. | 30 | (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme. | ||
31 | Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den | 31 | Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den | ||
32 | Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | 32 | Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | ||
33 | nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die | 33 | nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die | ||
34 | tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in | 34 | tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in | ||
35 | denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden | 35 | denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden | ||
36 | Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden | 36 | Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden | ||
37 | Kalenderjahres maßgebend. | 37 | Kalenderjahres maßgebend. | ||
38 | (2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den | 38 | (2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den | ||
39 | Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das | 39 | Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das | ||
40 | vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 | 40 | vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 | ||
41 | 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar | 41 | 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar | ||
42 | des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat | 42 | des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat | ||
43 | abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses | 43 | abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses | ||
44 | Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. | 44 | Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. | ||
45 | (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren | 45 | (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren | ||
46 | Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem | 46 | Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem | ||
47 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu | 47 | Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu | ||
48 | entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, | 48 | entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, | ||
49 | nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). | 49 | nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). | ||
50 | In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem | 50 | In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem | ||
51 | Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf | 51 | Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf | ||
52 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | 52 | Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine | ||
53 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | 53 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine | ||
54 | Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und | 54 | Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und | ||
55 | eigenhändig zu unterschreiben. | 55 | eigenhändig zu unterschreiben. | ||
56 | (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den | 56 | (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den | ||
57 | Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der | 57 | Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der | ||
58 | Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des | 58 | Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des | ||
59 | Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt | 59 | Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt | ||
60 | das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von | 60 | das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von | ||
61 | der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag | 61 | der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag | ||
62 | zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids | 62 | zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids | ||
63 | fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von | 63 | fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von | ||
64 | den Sätzen 1 und 2 unberührt. | 64 | den Sätzen 1 und 2 unberührt. | ||
65 | (4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 | 65 | (4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 | ||
66 | und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die | 66 | und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die | ||
67 | ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § | 67 | ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § | ||
68 | 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen | 68 | 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen | ||
69 | sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die | 69 | sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die | ||
70 | Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a | 70 | Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a | ||
71 | ist ausgeschlossen. | 71 | ist ausgeschlossen. | ||
72 | (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. | 72 | (4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. | ||
73 | 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. | 73 | 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend. | ||
74 | (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als | 74 | (4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als | ||
75 | Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, | 75 | Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, | ||
76 | kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 | 76 | kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 | ||
77 | Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 77 | Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | ||
78 | durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | 78 | durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes | ||
79 | Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er | 79 | Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er | ||
80 | die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. Die | 80 | die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat. Die | ||
81 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung | 81 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung | ||
82 | des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich | 82 | des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich | ||
83 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt | 83 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt | ||
84 | für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im | 84 | für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im | ||
85 | Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | 85 | Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | ||
86 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist | 86 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist | ||
87 | vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem | 87 | vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem | ||
88 | Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | 88 | Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | ||
89 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 | 89 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 | ||
90 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das | 90 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das | ||
91 | Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. | 91 | Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. | ||
92 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | 92 | Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt | ||
93 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | 93 | der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. | ||
94 | (4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im | 94 | (4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland im | ||
95 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § | 95 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § | ||
96 | 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat | 96 | 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat | ||
97 | erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die | 97 | erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die | ||
98 | Absätze 1 bis 4 nicht. | 98 | Absätze 1 bis 4 nicht. | ||
99 | (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b | 99 | (4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b | ||
100 | Absatz 7 Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland | 100 | Absatz 7 Satz 2), der als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland | ||
101 | erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden | 101 | erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden | ||
102 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich | 102 | Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich | ||
103 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach | 103 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach | ||
104 | Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die | 104 | Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die | ||
105 | vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der | 105 | vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der | ||
106 | Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz | 106 | Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz | ||
107 | 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | 107 | 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | ||
108 | Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde | 108 | Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde | ||
109 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der | 109 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der | ||
110 | Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine | 110 | Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine | ||
111 | Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der | 111 | Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der | ||
112 | Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen | 112 | Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen | ||
113 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der | 113 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der | ||
114 | Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für | 114 | Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für | ||
115 | Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 | 115 | Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 | ||
116 | gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die | 116 | gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die | ||
117 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung | 117 | Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung | ||
118 | des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich | 118 | des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich | ||
119 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde | 119 | vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde | ||
120 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig | 120 | des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig | ||
121 | ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von | 121 | ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von | ||
122 | dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | 122 | dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom | ||
123 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist | 123 | Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist | ||
124 | vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der | 124 | vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der | ||
125 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der | 125 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der | ||
126 | Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | 126 | Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der | ||
127 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 | 127 | Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 | ||
128 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige | 128 | wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige | ||
129 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der | 129 | Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der | ||
130 | Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der | 130 | Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der | ||
131 | Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der | 131 | Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der | ||
132 | Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die | 132 | Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die | ||
133 | Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum | 133 | Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum | ||
134 | 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der | 134 | 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der | ||
135 | zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union | 135 | zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union | ||
136 | übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in | 136 | übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in | ||
137 | bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer | 137 | bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer | ||
138 | erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag | 138 | erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag | ||
139 | nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der | 139 | nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der | ||
140 | zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem | 140 | zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem | ||
141 | der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung | 141 | der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung | ||
142 | ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des | 142 | ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des | ||
143 | 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b | 143 | 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b | ||
144 | Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt. | 144 | Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt. | ||
t | t | 145 | (4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und | ||
146 | Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der | ||||
147 | jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen | ||||
148 | Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b | ||||
149 | der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit | ||||
150 | an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt | ||||
151 | unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren | ||||
152 | Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete | ||||
153 | Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer | ||||
154 | Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch | ||||
155 | Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 | ||||
156 | genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit | ||||
157 | wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit | ||||
158 | zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, | ||||
159 | § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz | ||||
160 | 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für | ||||
161 | Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren | ||||
162 | Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können | ||||
163 | nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber | ||||
164 | dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass | ||||
165 | die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit | ||||
166 | Wirkung für die Zukunft möglich. | ||||
167 | (4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte | ||||
168 | Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 | ||||
169 | der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer | ||||
170 | Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste | ||||
171 | Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit | ||||
172 | der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser | ||||
173 | beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § | ||||
174 | 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer | ||||
175 | Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die | ||||
176 | Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte | ||||
177 | Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes | ||||
178 | oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass | ||||
179 | eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige | ||||
180 | Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der | ||||
181 | Gebietskörperschaft Bund übernimmt. | ||||
145 | (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist | 182 | (5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist | ||
146 | abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: | 183 | abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: | ||
147 | 1. | 184 | 1. | ||
148 | Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich | 185 | Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich | ||
149 | vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle | 186 | vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle | ||
150 | abzugeben. | 187 | abzugeben. | ||
151 | 2. | 188 | 2. | ||
152 | Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die | 189 | Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die | ||
153 | Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem | 190 | Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem | ||
154 | Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer | 191 | Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer | ||
155 | hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. | 192 | hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. | ||
156 | 3. | 193 | 3. | ||
157 | Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die | 194 | Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die | ||
158 | Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei | 195 | Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei | ||
159 | Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz | 196 | Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz | ||
160 | 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, | 197 | 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, | ||
161 | geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist | 198 | geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist | ||
162 | ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein | 199 | ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein | ||
163 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 | 200 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 | ||
164 | sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro | 201 | sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro | ||
165 | beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche | 202 | beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche | ||
166 | Steuererklärung verzichten. | 203 | Steuererklärung verzichten. | ||
167 | (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der | 204 | (5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat der | ||
168 | Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag | 205 | Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag | ||
169 | nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung | 206 | nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung | ||
170 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu | 207 | nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu | ||
171 | entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die | 208 | entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die | ||
172 | Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt | 209 | Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt | ||
173 | der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig | 210 | der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig | ||
174 | berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am | 211 | berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am | ||
175 | 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. | 212 | 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. | ||
176 | (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach | 213 | (5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach | ||
177 | den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der | 214 | den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der | ||
178 | Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die | 215 | Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die | ||
179 | nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen. | 216 | nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen. | ||
180 | (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit | 217 | (6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit | ||
181 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die | 218 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die | ||
182 | Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren | 219 | Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren | ||
183 | näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine | 220 | näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine | ||
184 | Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. | 221 | Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. | ||
185 | (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das | 222 | (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das | ||
186 | Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch | 223 | Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||
187 | Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die | 224 | Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die | ||
188 | Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige | 225 | Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige | ||
189 | Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an | 226 | Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an | ||
190 | einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel | 227 | einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel | ||
191 | zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und | 228 | zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und | ||
192 | Medaillen aus diesen Edelmetallen. | 229 | Medaillen aus diesen Edelmetallen. | ||
193 | (8) (weggefallen) | 230 | (8) (weggefallen) | ||
194 | (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | 231 | (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium | ||
195 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die | 232 | der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die | ||
196 | Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, | 233 | Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, | ||
197 | abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen | 234 | abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen | ||
198 | Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, | 235 | Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden, | ||
199 | 1. | 236 | 1. | ||
200 | dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe | 237 | dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe | ||
201 | erreicht, | 238 | erreicht, | ||
202 | 2. | 239 | 2. | ||
203 | innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, | 240 | innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist, | ||
204 | 3. | 241 | 3. | ||
205 | in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben | 242 | in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben | ||
206 | hat, | 243 | hat, | ||
207 | 4. | 244 | 4. | ||
208 | wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und | 245 | wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und | ||
209 | Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, | 246 | Einfuhrbelegen nachzuweisen sind, | ||
210 | 5. | 247 | 5. | ||
211 | dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch | 248 | dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch | ||
212 | erteilt wird, | 249 | erteilt wird, | ||
213 | 6. | 250 | 6. | ||
214 | wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist. | 251 | wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist. | ||
215 | Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten | 252 | Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten | ||
216 | Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland | 253 | Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland | ||
217 | ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in | 254 | ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in | ||
218 | Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung | 255 | Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung | ||
219 | der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. | 256 | der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. | ||
220 | Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze | 257 | Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze | ||
221 | ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer | 258 | ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer | ||
222 | höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er | 259 | höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er | ||
223 | ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug | 260 | ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug | ||
224 | berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig | 261 | berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig | ||
225 | ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer | 262 | ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer | ||
226 | seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall | 263 | seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall | ||
227 | der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der | 264 | der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der | ||
228 | Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im | 265 | Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im | ||
229 | Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von | 266 | Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von | ||
230 | Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die | 267 | Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die | ||
231 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | 268 | nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum | ||
232 | (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im | 269 | (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im | ||
233 | Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch | 270 | Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch | ||
234 | gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie | 271 | gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie | ||
235 | die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die | 272 | die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die | ||
236 | Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. | 273 | Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. | ||
237 | (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des | 274 | (10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des | ||
238 | innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer | 275 | innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer | ||
239 | Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: | 276 | Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes: | ||
240 | 1. | 277 | 1. | ||
241 | Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen | 278 | Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen | ||
242 | Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen | 279 | Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen | ||
243 | Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes | 280 | Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes | ||
244 | mitzuteilen: | 281 | mitzuteilen: | ||
245 | a) | 282 | a) | ||
246 | bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von | 283 | bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von | ||
247 | Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen | 284 | Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen | ||
248 | Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 | 285 | Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 | ||
249 | Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, | 286 | Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, | ||
250 | wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der | 287 | wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der | ||
251 | Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, | 288 | Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln, | ||
252 | b) | 289 | b) | ||
253 | bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. | 290 | bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. | ||
254 | Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das | 291 | Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das | ||
255 | zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne | 292 | zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne | ||
256 | dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register | 293 | dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register | ||
257 | für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. | 294 | für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. | ||
258 | 2. | 295 | 2. | ||
259 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener | 296 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener | ||
260 | Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt | 297 | Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt | ||
261 | Folgendes: | 298 | Folgendes: | ||
262 | a) | 299 | a) | ||
263 | Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland | 300 | Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland | ||
264 | oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für | 301 | oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für | ||
265 | zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben | 302 | zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben | ||
266 | zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: | 303 | zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen: | ||
267 | aa) | 304 | aa) | ||
268 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | 305 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | ||
269 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | 306 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | ||
270 | bb) | 307 | bb) | ||
271 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | 308 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | ||
272 | cc) | 309 | cc) | ||
273 | den Tag der Lieferung, | 310 | den Tag der Lieferung, | ||
274 | dd) | 311 | dd) | ||
275 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | 312 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
276 | ee) | 313 | ee) | ||
277 | den Kilometerstand am Tag der Lieferung, | 314 | den Kilometerstand am Tag der Lieferung, | ||
278 | ff) | 315 | ff) | ||
279 | die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug- | 316 | die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug- | ||
280 | Identifizierungsnummer, | 317 | Identifizierungsnummer, | ||
281 | gg) | 318 | gg) | ||
282 | den Verwendungszweck. | 319 | den Verwendungszweck. | ||
283 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch | 320 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch | ||
284 | dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b | 321 | dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b | ||
285 | Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die | 322 | Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die | ||
286 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 | 323 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 | ||
287 | vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder | 324 | vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder | ||
288 | bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug- | 325 | bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug- | ||
289 | Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die | 326 | Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die | ||
290 | Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die | 327 | Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die | ||
291 | vorstehenden Angaben gemacht hat. | 328 | vorstehenden Angaben gemacht hat. | ||
292 | b) | 329 | b) | ||
293 | Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | 330 | Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | ||
294 | worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die | 331 | worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die | ||
295 | Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | 332 | Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche | ||
296 | Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu | 333 | Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu | ||
297 | erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt | 334 | erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt | ||
298 | (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch | 335 | (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch | ||
299 | selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht | 336 | selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht | ||
300 | eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte | 337 | eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte | ||
301 | Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter | 338 | Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter | ||
302 | die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der | 339 | die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der | ||
303 | Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für | 340 | Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für | ||
304 | Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg | 341 | Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg | ||
305 | gegeben. | 342 | gegeben. | ||
306 | 3. | 343 | 3. | ||
307 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b | 344 | In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b | ||
308 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: | 345 | Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes: | ||
309 | a) | 346 | a) | ||
310 | Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der | 347 | Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der | ||
311 | Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu | 348 | Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu | ||
312 | machen: | 349 | machen: | ||
313 | aa) | 350 | aa) | ||
314 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | 351 | den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige | ||
315 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | 352 | Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), | ||
316 | bb) | 353 | bb) | ||
317 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | 354 | den Namen und die Anschrift des Lieferers, | ||
318 | cc) | 355 | cc) | ||
319 | den Tag der Lieferung, | 356 | den Tag der Lieferung, | ||
320 | dd) | 357 | dd) | ||
321 | das Entgelt (Kaufpreis), | 358 | das Entgelt (Kaufpreis), | ||
322 | ee) | 359 | ee) | ||
323 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | 360 | den Tag der ersten Inbetriebnahme, | ||
324 | ff) | 361 | ff) | ||
325 | die Starthöchstmasse, | 362 | die Starthöchstmasse, | ||
326 | gg) | 363 | gg) | ||
327 | die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, | 364 | die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung, | ||
328 | hh) | 365 | hh) | ||
329 | den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, | 366 | den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp, | ||
330 | ii) | 367 | ii) | ||
331 | den Verwendungszweck. | 368 | den Verwendungszweck. | ||
332 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb | 369 | Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb | ||
333 | auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b | 370 | auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b | ||
334 | Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die | 371 | Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die | ||
335 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das | 372 | Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das | ||
336 | Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst | 373 | Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst | ||
337 | vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. | 374 | vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. | ||
338 | b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | 375 | b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet | ||
339 | worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die | 376 | worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die | ||
340 | Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen | 377 | Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen | ||
341 | Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die | 378 | Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die | ||
342 | Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem | 379 | Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem | ||
343 | Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts | 380 | Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts | ||
344 | wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | 381 | wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | ||
345 | (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an | 382 | (11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an | ||
346 | der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland | 383 | der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland | ||
347 | zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von | 384 | zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von | ||
348 | zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung | 385 | zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung | ||
349 | nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen | 386 | nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen | ||
350 | und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend | 387 | und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend | ||
351 | sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu | 388 | sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu | ||
352 | übermitteln. | 389 | übermitteln. | ||
353 | (12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die | 390 | (12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die | ||
354 | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen | 391 | grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen | ||
355 | Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung | 392 | Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung | ||
356 | derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem | 393 | derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem | ||
357 | für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese | 394 | für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese | ||
358 | Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das | 395 | Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das | ||
359 | Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist | 396 | Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist | ||
360 | während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht | 397 | während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht | ||
361 | zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der | 398 | zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der | ||
362 | Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den | 399 | Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den | ||
363 | abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne | 400 | abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne | ||
364 | Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die | 401 | Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die | ||
365 | entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu | 402 | entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu | ||
366 | entrichtende Steuer anzurechnen. | 403 | entrichtende Steuer anzurechnen. |
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