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Änderung der Bemessungsgrundlage | Änderung der Bemessungsgrundlage | ||||
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t | 1 | Änderung der Bemessungsgrundlage | t | 1 | Änderung der Bemessungsgrundlage |
Änderung der Bemessungsgrundlage | Änderung der Bemessungsgrundlage | ||||
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f | 1 | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im | f | 1 | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im |
2 | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz | 2 | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz | ||
3 | ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls | 3 | ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls | ||
4 | ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz | 4 | ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz | ||
5 | ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die | 5 | ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die | ||
6 | Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in | 6 | Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in | ||
7 | diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der | 7 | diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der | ||
8 | Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen | 8 | Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen | ||
9 | Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des | 9 | Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des | ||
t | 10 | § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Die Berichtigung des | t | 10 | § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und |
11 | Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die | 11 | Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in | ||
12 | Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; | 12 | dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine | ||
13 | in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die | 13 | Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug | ||
14 | Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum | 14 | dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. | ||
15 | vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die | 15 | Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter | ||
16 | Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in | 16 | Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an | ||
17 | dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird. | 17 | das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner | ||
18 | der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den | ||||
19 | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage | ||||
20 | eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den | ||||
21 | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich | ||||
22 | begünstigt wird. | ||||
18 | (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn | 23 | (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn | ||
19 | 1. | 24 | 1. | ||
20 | das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige | 25 | das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige | ||
21 | Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb | 26 | Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb | ||
22 | uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind | 27 | uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind | ||
23 | Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | 28 | Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | ||
24 | 2. | 29 | 2. | ||
25 | für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt | 30 | für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt | ||
26 | entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden | 31 | entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden | ||
27 | ist; | 32 | ist; | ||
28 | 3. | 33 | 3. | ||
29 | eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein | 34 | eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein | ||
30 | steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; | 35 | steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; | ||
31 | 4. | 36 | 4. | ||
32 | der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; | 37 | der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; | ||
33 | 5. | 38 | 5. | ||
34 | Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. | 39 | Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. | ||
35 | (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, | 40 | (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, | ||
36 | herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den | 41 | herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den | ||
37 | Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt | 42 | Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt | ||
38 | sinngemäß. | 43 | sinngemäß. | ||
39 | (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder | 44 | (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder | ||
40 | sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. | 45 | sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. | ||
41 | Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem | 46 | Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem | ||
42 | Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich | 47 | Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich | ||
43 | die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze | 48 | die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze | ||
44 | verteilt. | 49 | verteilt. |
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