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Leistungsempfänger als Steuerschuldner | Leistungsempfänger als Steuerschuldner | ||||
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t | 1 | Leistungsempfänger als Steuerschuldner | t | 1 | Leistungsempfänger als Steuerschuldner |
Leistungsempfänger als Steuerschuldner | Leistungsempfänger als Steuerschuldner | ||||
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f | 1 | (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen | f | 1 | (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen |
2 | eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die | 2 | eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die | ||
3 | Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt | 3 | Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt | ||
4 | worden sind. | 4 | worden sind. | ||
5 | (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung | 5 | (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung | ||
6 | der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung | 6 | der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung | ||
7 | folgenden Kalendermonats: | 7 | folgenden Kalendermonats: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines | 9 | Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines | ||
10 | im Ausland ansässigen Unternehmers; | 10 | im Ausland ansässigen Unternehmers; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an | 12 | Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an | ||
13 | den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; | 13 | den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; | 15 | Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im | 17 | Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im | ||
18 | Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, | 18 | Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, | ||
19 | Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von | 19 | Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von | ||
20 | Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch | 20 | Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch | ||
21 | Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude | 21 | Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude | ||
22 | oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das | 22 | oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das | ||
23 | Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt; | 23 | Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt; | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | Lieferungen | 25 | Lieferungen | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland | 27 | der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland | ||
28 | ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und | 28 | ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe | 30 | von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe | ||
31 | a fallen; | 31 | a fallen; | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
33 | Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- | 33 | Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- | ||
34 | Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des | 34 | Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des | ||
35 | Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 | 35 | Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 | ||
36 | Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes sowie Gas- und | 36 | Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes sowie Gas- und | ||
37 | Elektrizitätszertifikaten; | 37 | Elektrizitätszertifikaten; | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände; | 39 | Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände; | ||
40 | 8. | 40 | 8. | ||
41 | Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt; | 41 | Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt; | ||
42 | 9. | 42 | 9. | ||
43 | Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in | 43 | Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in | ||
44 | Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von | 44 | Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von | ||
45 | Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus | 45 | Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus | ||
46 | Position 7109); | 46 | Position 7109); | ||
47 | 10. | 47 | 10. | ||
48 | Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie | 48 | Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie | ||
49 | von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der | 49 | von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der | ||
50 | Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung | 50 | Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung | ||
51 | zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 | 51 | zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 | ||
52 | 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei | 52 | 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei | ||
53 | unberücksichtigt; | 53 | unberücksichtigt; | ||
54 | 11. | 54 | 11. | ||
55 | Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der | 55 | Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der | ||
56 | für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen | 56 | für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen | ||
57 | Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts | 57 | Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts | ||
n | 58 | bleiben dabei unberücksichtigt. | n | 58 | bleiben dabei unberücksichtigt; |
59 | 12. | ||||
60 | sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt | ||||
61 | unberührt. | ||||
59 | (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für | 62 | (3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für | ||
60 | sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr | 63 | sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr | ||
61 | erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie | 64 | erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie | ||
62 | tatsächlich erbracht werden. | 65 | tatsächlich erbracht werden. | ||
63 | (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 | 66 | (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 | ||
64 | Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 | 67 | Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 | ||
65 | sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts | 68 | sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts | ||
66 | vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, | 69 | vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, | ||
67 | entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das | 70 | entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das | ||
68 | Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. | 71 | Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. | ||
69 | (5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen | 72 | (5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen | ||
70 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine | 73 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine | ||
71 | juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, | 74 | juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, | ||
72 | 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er | 75 | 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er | ||
73 | ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen | 76 | ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen | ||
74 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für | 77 | schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für | ||
75 | eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 | 78 | eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 | ||
76 | verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | 79 | verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | ||
77 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | 80 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | ||
78 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | 81 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | ||
79 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | 82 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | ||
80 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | 83 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | ||
81 | der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 | 84 | der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 | ||
82 | Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger | 85 | Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger | ||
83 | die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei | 86 | die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei | ||
84 | den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von | 87 | den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von | ||
85 | Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in | 88 | Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in | ||
86 | denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von | 89 | denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von | ||
87 | Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 | 90 | Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 | ||
88 | genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, | 91 | genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, | ||
89 | ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 | 92 | ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 | ||
90 | Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | 93 | Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende | ||
91 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | 94 | Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt | ||
92 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | 95 | eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre | ||
93 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | 96 | befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder | ||
94 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | 97 | zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, | ||
n | 95 | der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gelten | n | 98 | der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz |
99 | 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein | ||||
100 | Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser | ||||
101 | Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser | ||||
102 | Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm | ||||
103 | das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige | ||||
104 | auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die | ||||
105 | Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass | ||||
106 | er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 | ||||
96 | vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den | 107 | bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den | ||
97 | nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und | 108 | nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und | ||
98 | leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der | 109 | leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der | ||
n | 99 | Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 | n | 110 | Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 |
100 | ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver | 111 | ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver | ||
101 | Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als | 112 | Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als | ||
102 | Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze | 113 | Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze | ||
n | 103 | 1 bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die | n | 114 | 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die |
104 | Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 8 gelten | 115 | Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten | ||
105 | nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von | 116 | nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von | ||
106 | dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § | 117 | dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § | ||
107 | 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer | 118 | 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer | ||
t | 108 | 7 bis 11 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen | t | 119 | 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen |
109 | Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen | 120 | Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen | ||
110 | Bereich beziehen. | 121 | Bereich beziehen. | ||
111 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im | 122 | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im | ||
112 | Ausland ansässigen Unternehmers besteht | 123 | Ausland ansässigen Unternehmers besteht | ||
113 | 1. | 124 | 1. | ||
114 | in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 | 125 | in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 | ||
115 | Absatz 5) unterlegen hat, | 126 | Absatz 5) unterlegen hat, | ||
116 | 2. | 127 | 2. | ||
117 | in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b | 128 | in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b | ||
118 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist, | 129 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist, | ||
119 | 3. | 130 | 3. | ||
120 | in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr, | 131 | in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr, | ||
121 | 4. | 132 | 4. | ||
122 | in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und | 133 | in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und | ||
123 | Kongresse im Inland, | 134 | Kongresse im Inland, | ||
124 | 5. | 135 | 5. | ||
125 | in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland | 136 | in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland | ||
126 | ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der | 137 | ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der | ||
127 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder | 138 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder | ||
128 | 6. | 139 | 6. | ||
129 | in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | 140 | in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle | ||
130 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem | 141 | (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem | ||
131 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. | 142 | Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. | ||
132 | (7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 | 143 | (7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 | ||
133 | und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem | 144 | und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem | ||
134 | der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen | 145 | der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen | ||
135 | gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | 146 | gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine | ||
136 | Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen | 147 | Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen | ||
137 | Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, | 148 | Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, | ||
138 | den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein | 149 | den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein | ||
139 | im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der | 150 | im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der | ||
140 | in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach | 151 | in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach | ||
141 | dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen | 152 | dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen | ||
142 | Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung | 153 | Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung | ||
143 | oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer | 154 | oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer | ||
144 | ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den | 155 | ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den | ||
145 | Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem | 156 | Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem | ||
146 | Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, | 157 | Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, | ||
147 | den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. | 158 | den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. | ||
148 | Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen | 159 | Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen | ||
149 | Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er | 160 | Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er | ||
150 | hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen | 161 | hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen | ||
151 | Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht | 162 | Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht | ||
152 | beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt | 163 | beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt | ||
153 | wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen | 164 | wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen | ||
154 | erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm | 165 | erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm | ||
155 | der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen | 166 | der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen | ||
156 | Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts | 167 | Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts | ||
157 | nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. | 168 | nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. | ||
158 | (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. | 169 | (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. | ||
159 | (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 170 | (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
160 | durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur | 171 | durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur | ||
161 | Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer | 172 | Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer | ||
162 | als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der | 173 | als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der | ||
163 | andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist. | 174 | andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist. | ||
164 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 175 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
165 | durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des | 176 | durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des | ||
166 | Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, | 177 | Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, | ||
167 | wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf | 178 | wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf | ||
168 | Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die | 179 | Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die | ||
169 | voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen | 180 | voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen | ||
170 | führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass | 181 | führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass | ||
171 | 1. | 182 | 1. | ||
172 | die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die | 183 | die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die | ||
173 | Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie | 184 | Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie | ||
174 | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 185 | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | ||
175 | Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von | 186 | Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von | ||
176 | Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) | 187 | Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) | ||
177 | mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt; | 188 | mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt; | ||
178 | 2. | 189 | 2. | ||
179 | die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat | 190 | die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat | ||
180 | entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 | 191 | entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 | ||
181 | Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt | 192 | Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt | ||
182 | hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in | 193 | hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in | ||
183 | Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die | 194 | Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die | ||
184 | Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die | 195 | Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die | ||
185 | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach | 196 | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach | ||
186 | Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu | 197 | Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu | ||
187 | dürfen; | 198 | dürfen; | ||
188 | 3. | 199 | 3. | ||
189 | die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung | 200 | die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung | ||
190 | nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 | 201 | nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 | ||
191 | erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit | 202 | erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit | ||
192 | der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt. | 203 | der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt. |
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