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Steuerbare Umsätze | Steuerbare Umsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: | f | 1 | (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland | 3 | die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland | ||
4 | gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt | 4 | gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt | ||
5 | nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung | 5 | nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung | ||
6 | ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; | 6 | ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | (weggefallen) | 8 | (weggefallen) | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | (weggefallen) | 10 | (weggefallen) | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten | 12 | die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten | ||
13 | Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); | 13 | Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. | 15 | der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. | ||
16 | (1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen | 16 | (1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen | ||
17 | Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine | 17 | Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine | ||
18 | Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der | 18 | Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der | ||
19 | Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen | 19 | Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen | ||
20 | entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft | 20 | entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft | ||
21 | eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des | 21 | eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des | ||
22 | Veräußerers. | 22 | Veräußerers. | ||
23 | (2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik | 23 | (2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik | ||
24 | Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der | 24 | Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der | ||
t | 25 | Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des | t | 25 | Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der |
26 | Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der | 26 | Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie | ||
27 | Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und | 27 | sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die | ||
28 | der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. | 28 | zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das | ||
29 | Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. | 29 | Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, | ||
30 | Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung | 30 | so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher | ||
31 | nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen | 31 | Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine | ||
32 | Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die | 32 | Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. | ||
33 | Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. | 33 | Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des | ||
34 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des | ||||
35 | Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. | ||||
36 | 90) in der jeweils geltenden Fassung. | ||||
34 | (2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland | 37 | (2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland | ||
35 | im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der | 38 | im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der | ||
36 | Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser | 39 | Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser | ||
37 | Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum | 40 | Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum | ||
38 | Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als | 41 | Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als | ||
39 | Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. | 42 | Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. | ||
40 | Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht | 43 | Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht | ||
41 | Gemeinschaftsgebiet ist. | 44 | Gemeinschaftsgebiet ist. | ||
42 | (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten | 45 | (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten | ||
43 | zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind | 46 | zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind | ||
44 | wie Umsätze im Inland zu behandeln: | 47 | wie Umsätze im Inland zu behandeln: | ||
45 | 1. | 48 | 1. | ||
46 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, | 49 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, | ||
47 | die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung | 50 | die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung | ||
48 | oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände | 51 | oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände | ||
49 | a) | 52 | a) | ||
50 | nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder | 53 | nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder | ||
51 | b) | 54 | b) | ||
52 | vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 | 55 | vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 | ||
53 | und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | 56 | und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | ||
54 | 2. | 57 | 2. | ||
55 | die sonstigen Leistungen, die | 58 | die sonstigen Leistungen, die | ||
56 | a) | 59 | a) | ||
57 | nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder | 60 | nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder | ||
58 | b) | 61 | b) | ||
59 | vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer | 62 | vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer | ||
60 | 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | 63 | 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; | ||
61 | 3. | 64 | 3. | ||
62 | die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im | 65 | die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im | ||
63 | Sinne des § 3 Abs. 9a; | 66 | Sinne des § 3 Abs. 9a; | ||
64 | 4. | 67 | 4. | ||
65 | die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung | 68 | die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung | ||
66 | a) | 69 | a) | ||
67 | in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer | 70 | in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer | ||
68 | zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder | 71 | zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder | ||
69 | b) | 72 | b) | ||
70 | einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; | 73 | einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; | ||
71 | 5. | 74 | 5. | ||
72 | die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer | 75 | die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer | ||
73 | Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; | 76 | Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; | ||
74 | 6. | 77 | 6. | ||
75 | (weggefallen) | 78 | (weggefallen) | ||
76 | 7. | 79 | 7. | ||
77 | der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a | 80 | der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a | ||
78 | Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber. | 81 | Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber. | ||
79 | Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen | 82 | Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen | ||
80 | Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten | 83 | Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten | ||
81 | sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der | 84 | sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der | ||
82 | Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil | 85 | Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil | ||
83 | glaubhaft macht. | 86 | glaubhaft macht. |
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