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Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | ||||
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t | 1 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | t | 1 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften |
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | ||||
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t | 1 | (1) (weggefallen) | t | 1 | (1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe |
2 | (2) (weggefallen) | 2 | anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der | ||
3 | (3) (weggefallen) | 3 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt. | ||
4 | (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe | ||||
5 | anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten | ||||
6 | Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt. | ||||
7 | (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 | ||||
8 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der | ||||
9 | Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von | ||||
10 | alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und | ||||
11 | die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der | ||||
12 | Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt. | ||||
4 | (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | 13 | (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | ||
5 | 10. | 14 | 10. | ||
6 | a) | 15 | a) | ||
7 | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | 16 | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | ||
8 | b) | 17 | b) | ||
9 | die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | 18 | die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | ||
10 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | 19 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | ||
11 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | 20 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | ||
12 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | 21 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | ||
13 | aa) | 22 | aa) | ||
14 | innerhalb einer Gemeinde oder | 23 | innerhalb einer Gemeinde oder | ||
15 | bb) | 24 | bb) | ||
16 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; | 25 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; |
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