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Konsignationslagerregelung | Konsignationslagerregelung | ||||
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t | 1 | Konsignationslagerregelung | t | 1 | Konsignationslagerregelung |
Konsignationslagerregelung | Konsignationslagerregelung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet | f | 1 | (1) Für die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet |
2 | eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke | 2 | eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke | ||
3 | einer Lieferung des Gegenstandes nach dem Ende dieser Beförderung oder | 3 | einer Lieferung des Gegenstandes nach dem Ende dieser Beförderung oder | ||
4 | Versendung an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der | 4 | Versendung an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der | ||
5 | nachfolgenden Vorschriften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: | 5 | nachfolgenden Vorschriften, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder | 7 | Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder | ||
8 | versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates | 8 | versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates | ||
9 | (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | 9 | (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | ||
10 | (Bestimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung | 10 | (Bestimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung | ||
11 | oder Versendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß einer bestehenden | 11 | oder Versendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß einer bestehenden | ||
12 | Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name | 12 | Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name | ||
13 | und dessen vollständige Anschrift dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der | 13 | und dessen vollständige Anschrift dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der | ||
14 | Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist und der Gegenstand im | 14 | Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist und der Gegenstand im | ||
15 | Bestimmungsland verbleibt. | 15 | Bestimmungsland verbleibt. | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch | 17 | Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch | ||
18 | seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines | 18 | seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines | ||
19 | Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder | 19 | Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder | ||
20 | gewöhnlichen Aufenthalt. | 20 | gewöhnlichen Aufenthalt. | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die Lieferung bewirkt werden | 22 | Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die Lieferung bewirkt werden | ||
23 | soll, hat gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder | 23 | soll, hat gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder | ||
24 | Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer- | 24 | Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer- | ||
25 | Identifikationsnummer verwendet. | 25 | Identifikationsnummer verwendet. | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im | 27 | Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im | ||
28 | Sinne der Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf und kommt | 28 | Sinne der Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf und kommt | ||
29 | seiner Pflicht nach § 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 und | 29 | seiner Pflicht nach § 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 und | ||
30 | Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, richtig und vollständig nach. | 30 | Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, richtig und vollständig nach. | ||
31 | (2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt zum Zeitpunkt | 31 | (2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt zum Zeitpunkt | ||
32 | der Lieferung des Gegenstandes an den Erwerber, sofern diese Lieferung | 32 | der Lieferung des Gegenstandes an den Erwerber, sofern diese Lieferung | ||
33 | innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird, Folgendes: | 33 | innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird, Folgendes: | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren | 35 | Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren | ||
36 | und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleichgestellt. | 36 | und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleichgestellt. | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat | 38 | Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat | ||
39 | steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleichgestellt. | 39 | steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleichgestellt. | ||
40 | (3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach | 40 | (3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach | ||
41 | dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des | 41 | dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des | ||
42 | Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 | 42 | Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 | ||
43 | erfüllt, so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten die | 43 | erfüllt, so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten die | ||
44 | Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer | 44 | Beförderung oder Versendung des Gegenstandes als das einer | ||
45 | innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 | 45 | innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 | ||
46 | Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a). | 46 | Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a). | ||
47 | (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: | 47 | (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lieferung wird nicht bewirkt und | 49 | Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lieferung wird nicht bewirkt und | ||
50 | der Gegenstand gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung | 50 | der Gegenstand gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung | ||
51 | oder Versendung aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat | 51 | oder Versendung aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat | ||
52 | zurück. | 52 | zurück. | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen des Gegenstandes nach Maßgabe | 54 | Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen des Gegenstandes nach Maßgabe | ||
55 | des § 22 Absatz 4f gesondert auf. | 55 | des § 22 Absatz 4f gesondert auf. | ||
56 | (5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder | 56 | (5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder | ||
57 | Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem | 57 | Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem | ||
58 | Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im | 58 | Zeitpunkt der Lieferung ein anderer Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im | ||
59 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in dem der andere | 59 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in dem der andere | ||
60 | Unternehmer an die Stelle des Erwerbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn | 60 | Unternehmer an die Stelle des Erwerbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn | ||
61 | folgende Voraussetzungen vorliegen: | 61 | folgende Voraussetzungen vorliegen: | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | Der andere Unternehmer hat gegenüber dem Unternehmer die ihm vom | 63 | Der andere Unternehmer hat gegenüber dem Unternehmer die ihm vom | ||
64 | Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. | 64 | Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des anderen | 66 | Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des anderen | ||
67 | Unternehmers sind dem Unternehmer bekannt. | 67 | Unternehmers sind dem Unternehmer bekannt. | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f | 69 | Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f | ||
70 | gesondert auf. | 70 | gesondert auf. | ||
71 | (6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 innerhalb von | 71 | (6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 innerhalb von | ||
72 | zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes | 72 | zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes | ||
73 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so | 73 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so | ||
74 | gilt am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beförderung oder Versendung des | 74 | gilt am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beförderung oder Versendung des | ||
75 | Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte | 75 | Gegenstandes als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte | ||
76 | Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a). Wird | 76 | Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a). Wird | ||
77 | die Lieferung an einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach Absatz 1 | 77 | die Lieferung an einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach Absatz 1 | ||
78 | Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 | 78 | Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 | ||
79 | und 5 an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt. Satz 2 gilt | 79 | und 5 an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt. Satz 2 gilt | ||
80 | sinngemäß, wenn der Gegenstand vor der Lieferung oder bei der Lieferung in | 80 | sinngemäß, wenn der Gegenstand vor der Lieferung oder bei der Lieferung in | ||
81 | einen anderen Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat oder in das | 81 | einen anderen Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat oder in das | ||
t | 82 | Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Im Fall der Zerstörung, des | t | 82 | Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Im Fall der Zerstörung, |
83 | Verlustes oder des Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende der Beförderung | 83 | des Verlustes oder des Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende der | ||
84 | oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor dem | 84 | Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | ||
85 | Zeitpunkt der Lieferung gelten die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5 | 85 | und vor dem Zeitpunkt der Lieferung gelten die Voraussetzungen nach den | ||
86 | an dem Tag, an dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl festgestellt | 86 | Absätzen 1 und 5 an dem Tag, an dem die Zerstörung, der Verlust oder der | ||
87 | wird, als nicht mehr erfüllt. | 87 | Diebstahl festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt. |
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