f | (1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung | f | (1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung |
| für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen | | für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen |
| anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren | | anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren |
| Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder | | Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder |
| nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe | | nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe |
| des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im | | des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im |
| vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der | | vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der |
| Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene | | Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene |
| Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer | | Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer |
| insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an | | insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an |
| einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die | | einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt. Die |
| Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der | | Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der |
| leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in | | leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in |
| Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in | | Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in |
| den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht | | den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht |
| auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der | | auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der |
t | Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat. | t | Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat. Mit Eröffnung eines |
| | | Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum |
| | | Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht |
| | | fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig. |
| (2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in | | (2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in |
| dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der | | dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der |
| Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach | | Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach |
| Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die | | Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die |
| Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht | | Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht |
| entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 | | entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 |
| Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung | | Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung |
| geleistet hat, haftet er nicht. | | geleistet hat, haftet er nicht. |
| (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von | | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von |
| Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im | | Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im |
| Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der | | Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der |
| Vollstreckungsgläubiger. | | Vollstreckungsgläubiger. |