Lade...
Lade...
Sie können sich § 3 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
1(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. 2Der Unternehmer gilt als Lieferer. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
(2) (weggefallen)
(3) 1Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. 2Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
1(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. 3Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. 4Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. 5Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. 6Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) 1Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) 1Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. 2Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) 1Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. 2Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. 3Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. 4Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
1(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 2Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. 3Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. 4Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. 5Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. 6Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. 7Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) 1Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. 2Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
1(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. 2Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
1(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. 2Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. 3Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. 4Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. 5Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
1(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. 2Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Lieferung, sonstige Leistung | Lieferung, sonstige Leistung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Lieferung, sonstige Leistung | t | 1 | Lieferung, sonstige Leistung |
Lieferung, sonstige Leistung | Lieferung, sonstige Leistung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in | f | 1 | (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in |
2 | seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten | 2 | seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten | ||
3 | befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der | 3 | befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der | ||
4 | Verfügungsmacht). | 4 | Verfügungsmacht). | ||
5 | (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands | 5 | (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands | ||
6 | des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen | 6 | des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen | ||
7 | Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden | 7 | Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden | ||
8 | Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt | 8 | Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt | ||
9 | hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht | 9 | hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht | ||
10 | in den Fällen des § 6b. | 10 | in den Fällen des § 6b. | ||
11 | (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt | 11 | (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem | 13 | die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem | ||
14 | Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; | 14 | Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an | 16 | die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an | ||
17 | sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten | 17 | sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten | ||
18 | vorliegen; | 18 | vorliegen; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen | 20 | jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen | ||
21 | Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. | 21 | Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. | ||
22 | Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder | 22 | Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder | ||
23 | teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. | 23 | teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. | ||
24 | (2) (weggefallen) | 24 | (2) (weggefallen) | ||
25 | (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen | 25 | (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen | ||
26 | dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der | 26 | dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der | ||
27 | Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der | 27 | Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der | ||
28 | Kommittent als Abnehmer. | 28 | Kommittent als Abnehmer. | ||
29 | (3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die | 29 | (3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die | ||
30 | Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im | 30 | Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im | ||
31 | Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im | 31 | Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im | ||
32 | Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz | 32 | Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz | ||
33 | 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein | 33 | 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein | ||
34 | Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den | 34 | Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den | ||
35 | Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle | 35 | Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle | ||
36 | den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in | 36 | den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in | ||
37 | Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine | 37 | Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine | ||
38 | elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer | 38 | elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer | ||
39 | Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder | 39 | Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder | ||
40 | Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines | 40 | Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines | ||
41 | Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem | 41 | Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem | ||
42 | Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder | 42 | Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder | ||
43 | versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder | 43 | versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder | ||
44 | Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des | 44 | Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des | ||
45 | Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § | 45 | Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § | ||
46 | 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle | 46 | 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle | ||
47 | überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der | 47 | überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der | ||
48 | Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die | 48 | Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die | ||
49 | von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 | 49 | von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 | ||
50 | gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit | 50 | gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit | ||
51 | oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen | 51 | oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen | ||
52 | Rechnung montiert oder installiert geliefert wird. | 52 | Rechnung montiert oder installiert geliefert wird. | ||
t | 53 | (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines | t | 53 | (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden |
54 | Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst | 54 | Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst | ||
55 | beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn | 55 | beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn | ||
56 | es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen | 56 | es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen | ||
57 | handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden | 57 | handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden | ||
58 | fest verbunden werden. | 58 | fest verbunden werden. | ||
59 | (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die | 59 | (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die | ||
60 | bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands | 60 | bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands | ||
61 | entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des | 61 | entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des | ||
62 | Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt | 62 | Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt | ||
63 | auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder | 63 | auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder | ||
64 | Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher | 64 | Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher | ||
65 | Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen. | 65 | Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen. | ||
66 | (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g | 66 | (5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g | ||
67 | nach den Absätzen 6 bis 8. | 67 | nach den Absätzen 6 bis 8. | ||
68 | (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer | 68 | (6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer | ||
69 | oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder | 69 | oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder | ||
70 | versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder | 70 | versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder | ||
71 | Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. | 71 | Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. | ||
72 | Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt | 72 | Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt | ||
73 | vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten | 73 | vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten | ||
74 | ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des | 74 | ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des | ||
75 | Gegenstands an den Beauftragten. | 75 | Gegenstands an den Beauftragten. | ||
76 | (6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand | 76 | (6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand | ||
77 | Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder | 77 | Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder | ||
78 | Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer | 78 | Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer | ||
79 | (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur | 79 | (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur | ||
80 | einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei | 80 | einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei | ||
81 | durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die | 81 | durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die | ||
82 | Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der | 82 | Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der | ||
83 | Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, | 83 | Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, | ||
84 | ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird | 84 | ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird | ||
85 | der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, | 85 | der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, | ||
86 | der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder | 86 | der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder | ||
87 | Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass | 87 | Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass | ||
88 | er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der | 88 | er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der | ||
89 | Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet | 89 | Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet | ||
90 | eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem | 90 | eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem | ||
91 | leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine | 91 | leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine | ||
92 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der | 92 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der | ||
93 | Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung | 93 | Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung | ||
94 | seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das | 94 | seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das | ||
95 | Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, | 95 | Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, | ||
96 | wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn | 96 | wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn | ||
97 | der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder | 97 | der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder | ||
98 | Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung | 98 | Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung | ||
99 | oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom | 99 | oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom | ||
100 | Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden | 100 | Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden | ||
101 | Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen | 101 | Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen | ||
102 | des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 | 102 | des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 | ||
103 | der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 103 | der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
104 | 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom | 104 | 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom | ||
105 | 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien | 105 | 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien | ||
106 | Verkehr angemeldet wird. | 106 | Verkehr angemeldet wird. | ||
107 | (6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen | 107 | (6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen | ||
108 | Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder | 108 | Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder | ||
109 | Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer | 109 | Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer | ||
110 | zugeschrieben. | 110 | zugeschrieben. | ||
111 | (7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die | 111 | (7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die | ||
112 | Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung | 112 | Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung | ||
113 | der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt | 113 | der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt | ||
114 | Folgendes: | 114 | Folgendes: | ||
115 | 1. | 115 | 1. | ||
116 | Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, | 116 | Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, | ||
117 | gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands | 117 | gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands | ||
118 | beginnt. | 118 | beginnt. | ||
119 | 2. | 119 | 2. | ||
120 | Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten | 120 | Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten | ||
121 | dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. | 121 | dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet. | ||
122 | (8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung | 122 | (8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung | ||
123 | aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses | 123 | aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses | ||
124 | Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter | 124 | Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter | ||
125 | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. | 125 | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. | ||
126 | (8a) (weggefallen) | 126 | (8a) (weggefallen) | ||
127 | (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können | 127 | (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können | ||
128 | auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines | 128 | auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines | ||
129 | Zustands bestehen. | 129 | Zustands bestehen. | ||
130 | (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt | 130 | (9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt | ||
131 | 1. | 131 | 1. | ||
132 | die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum | 132 | die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum | ||
133 | vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer | 133 | vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer | ||
134 | für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf | 134 | für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf | ||
135 | seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn | 135 | seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn | ||
136 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine | 136 | der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine | ||
137 | Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; | 137 | Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; | ||
138 | 2. | 138 | 2. | ||
139 | die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den | 139 | die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den | ||
140 | Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den | 140 | Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den | ||
141 | privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. | 141 | privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. | ||
142 | (10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur | 142 | (10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur | ||
143 | Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden | 143 | Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden | ||
144 | Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen | 144 | Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen | ||
145 | aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers | 145 | aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers | ||
146 | als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns | 146 | als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns | ||
147 | unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und | 147 | unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und | ||
148 | dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird. | 148 | dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird. | ||
149 | (11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung | 149 | (11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung | ||
150 | eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde | 150 | eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde | ||
151 | Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. | 151 | Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. | ||
152 | (11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die | 152 | (11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die | ||
153 | über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht | 153 | über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht | ||
154 | wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und | 154 | wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und | ||
155 | für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser | 155 | für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser | ||
156 | sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich | 156 | sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich | ||
157 | benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den | 157 | benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den | ||
158 | Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn | 158 | Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn | ||
159 | 1. | 159 | 1. | ||
160 | in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten | 160 | in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten | ||
161 | oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 | 161 | oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 | ||
162 | und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; | 162 | und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; | ||
163 | 2. | 163 | 2. | ||
164 | in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten | 164 | in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten | ||
165 | Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser | 165 | Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser | ||
166 | Leistung angegeben sind. | 166 | Leistung angegeben sind. | ||
167 | Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich | 167 | Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich | ||
168 | der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 | 168 | der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 | ||
169 | 1. | 169 | 1. | ||
170 | die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, | 170 | die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, | ||
171 | 2. | 171 | 2. | ||
172 | die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder | 172 | die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder | ||
173 | 3. | 173 | 3. | ||
174 | die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt. | 174 | die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt. | ||
175 | Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in | 175 | Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in | ||
176 | Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und | 176 | Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und | ||
177 | nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist. | 177 | nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist. | ||
178 | (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer | 178 | (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer | ||
179 | Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt | 179 | Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt | ||
180 | für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. | 180 | für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. | ||
181 | (13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, | 181 | (13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, | ||
182 | bei dem | 182 | bei dem | ||
183 | 1. | 183 | 1. | ||
184 | die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung | 184 | die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung | ||
185 | für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und | 185 | für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und | ||
186 | 2. | 186 | 2. | ||
187 | der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des | 187 | der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des | ||
188 | leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit | 188 | leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit | ||
189 | zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung | 189 | zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung | ||
190 | dieses Instruments, angegeben sind. | 190 | dieses Instruments, angegeben sind. | ||
191 | Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine | 191 | Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine | ||
192 | Gutscheine im Sinne des Satzes 1. | 192 | Gutscheine im Sinne des Satzes 1. | ||
193 | (14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der | 193 | (14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der | ||
194 | Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und | 194 | Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und | ||
195 | die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des | 195 | die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des | ||
196 | Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein | 196 | Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein | ||
197 | Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung | 197 | Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung | ||
198 | des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der | 198 | des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der | ||
199 | sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein | 199 | sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein | ||
200 | Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt | 200 | Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt | ||
201 | diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen | 201 | diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen | ||
202 | Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen | 202 | Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen | ||
203 | Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck- | 203 | Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck- | ||
204 | Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, | 204 | Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, | ||
205 | der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende | 205 | der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende | ||
206 | Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an | 206 | Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an | ||
207 | den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche | 207 | den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche | ||
208 | Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als | 208 | Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als | ||
209 | Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als | 209 | Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als | ||
210 | unabhängiger Umsatz. | 210 | unabhängiger Umsatz. | ||
211 | (15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um | 211 | (15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um | ||
212 | einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die | 212 | einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die | ||
213 | tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen | 213 | tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen | ||
214 | Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als | 214 | Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als | ||
215 | vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer | 215 | vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer | ||
216 | nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses | 216 | nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses | ||
217 | Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt. | 217 | Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.
Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC