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Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | ||||
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t | 1 | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | t | 1 | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen |
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen | ||||
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f | 1 | Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: | f | 1 | Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der | 4 | die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der | ||
5 | Ausfuhr (§ 7), | 5 | Ausfuhr (§ 7), | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der | 7 | die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der | ||
8 | Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) | 8 | Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) | ||
9 | nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige | 9 | nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige | ||
10 | Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; | 10 | Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); | 12 | die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die folgenden sonstigen Leistungen: | 14 | die folgenden sonstigen Leistungen: | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen | 16 | die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen | ||
17 | im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn | 17 | im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn | ||
18 | sich die Leistungen | 18 | sich die Leistungen | ||
19 | aa) | 19 | aa) | ||
20 | unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte | 20 | unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte | ||
21 | Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet | 21 | Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet | ||
22 | befördert werden, oder | 22 | befördert werden, oder | ||
23 | bb) | 23 | bb) | ||
24 | auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der | 24 | auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der | ||
25 | Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der | 25 | Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der | ||
26 | Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die | 26 | Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die | ||
27 | Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus | 27 | Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus | ||
28 | einem Freihafen in das Inland; | 28 | einem Freihafen in das Inland; | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die | 30 | die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die | ||
31 | autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; | 31 | autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden; | ||
32 | c) | 32 | c) | ||
33 | sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände | 33 | sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände | ||
34 | beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. | 34 | beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. | ||
35 | 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger | 35 | 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger | ||
36 | ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige | 36 | ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige | ||
37 | Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. | 37 | Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen. | ||
38 | Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten | 38 | Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten | ||
39 | Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | 39 | Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands | ||
40 | einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen | 40 | einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen | ||
41 | der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das | 41 | der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das | ||
42 | Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | 42 | Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||
43 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; | 43 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; | 45 | die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; | ||
46 | 4a. | 46 | 4a. | ||
47 | die folgenden Umsätze: | 47 | die folgenden Umsätze: | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen | 49 | die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen | ||
50 | Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im | 50 | Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im | ||
51 | Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder | 51 | Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder | ||
52 | sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands | 52 | sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands | ||
53 | aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung | 53 | aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung | ||
54 | vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen | 54 | vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen | ||
55 | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; | 55 | innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; | ||
56 | dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein | 56 | dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein | ||
57 | anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die | 57 | anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die | ||
58 | endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der | 58 | endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der | ||
59 | endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen | 59 | endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen | ||
60 | für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b | 60 | für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b | ||
61 | begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, | 61 | begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der | 63 | die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der | ||
64 | Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder | 64 | Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder | ||
65 | Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies | 65 | Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies | ||
66 | gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, | 66 | gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, | ||
67 | dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. | 67 | dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind. | ||
68 | Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur | 68 | Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur | ||
69 | Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den | 69 | Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den | ||
70 | Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der | 70 | Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der | ||
71 | Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar | 71 | Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar | ||
72 | nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder | 72 | nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder | ||
73 | Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten | 73 | Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten | ||
74 | Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann | 74 | Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann | ||
75 | mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des | 75 | mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des | ||
76 | für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu | 76 | für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu | ||
77 | stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis | 77 | stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis | ||
78 | für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr | 78 | für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr | ||
79 | für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; | 79 | für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet; | ||
80 | 4b. | 80 | 4b. | ||
81 | die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer | 81 | die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer | ||
82 | oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt | 82 | oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt | ||
83 | entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen | 83 | entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen | ||
84 | vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom | 84 | vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom | ||
85 | Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; | 85 | Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein; | ||
86 | 4c. | 86 | 4c. | ||
87 | die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, | 87 | die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, | ||
88 | die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; | 88 | die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert; | ||
89 | 5. | 89 | 5. | ||
90 | die Vermittlung | 90 | die Vermittlung | ||
91 | a) | 91 | a) | ||
92 | der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 | 92 | der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 | ||
93 | fallenden Umsätze, | 93 | fallenden Umsätze, | ||
94 | b) | 94 | b) | ||
95 | der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder | 95 | der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder | ||
96 | Seeschiffen, | 96 | Seeschiffen, | ||
97 | c) | 97 | c) | ||
98 | der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, | 98 | der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, | ||
99 | d) | 99 | d) | ||
100 | der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln | 100 | der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln | ||
101 | sind. | 101 | sind. | ||
102 | Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. | 102 | Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. | ||
103 | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen | 103 | Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen | ||
104 | sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 104 | sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
105 | durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen | 105 | durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen | ||
106 | hat, | 106 | hat, | ||
107 | 6. | 107 | 6. | ||
108 | a) | 108 | a) | ||
109 | die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf | 109 | die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf | ||
110 | Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und | 110 | Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und | ||
111 | Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, | 111 | Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland, | ||
112 | b) | 112 | b) | ||
113 | (weggefallen) | 113 | (weggefallen) | ||
114 | c) | 114 | c) | ||
115 | die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, | 115 | die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, | ||
116 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die | 116 | ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die | ||
117 | Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. | 117 | Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. | ||
118 | 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der | 118 | 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der | ||
119 | Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, | 119 | Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, | ||
120 | Paletten und Containern, | 120 | Paletten und Containern, | ||
121 | d) | 121 | d) | ||
122 | Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für | 122 | Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für | ||
123 | die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen | 123 | die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen | ||
124 | Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, | 124 | Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden, | ||
125 | e) | 125 | e) | ||
126 | die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im | 126 | die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im | ||
127 | Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen | 127 | Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen | ||
128 | und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische | 128 | und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische | ||
129 | Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel | 129 | Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel | ||
130 | Helgoland; | 130 | Helgoland; | ||
131 | 7. | 131 | 7. | ||
132 | die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b | 132 | die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b | ||
133 | Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen | 133 | Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen | ||
134 | a) | 134 | a) | ||
135 | an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in | 135 | an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in | ||
136 | § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den | 136 | § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den | ||
137 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr | 137 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr | ||
138 | ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen | 138 | ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen | ||
139 | bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung | 139 | bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung | ||
140 | dienen, | 140 | dienen, | ||
141 | b) | 141 | b) | ||
142 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | 142 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | ||
143 | Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an | 143 | Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an | ||
144 | die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, | 144 | die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, | ||
145 | c) | 145 | c) | ||
146 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen | 146 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen | ||
147 | diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren | 147 | diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren | ||
148 | Mitglieder, | 148 | Mitglieder, | ||
149 | d) | 149 | d) | ||
150 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen | 150 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen | ||
151 | zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, | 151 | zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, | ||
152 | e) | 152 | e) | ||
153 | an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den | 153 | an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den | ||
154 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals | 154 | Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals | ||
155 | oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die | 155 | oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die | ||
156 | Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung | 156 | Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung | ||
157 | einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und | 157 | einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und | ||
158 | Verteidigungspolitik unternommen wird und | 158 | Verteidigungspolitik unternommen wird und | ||
159 | f) | 159 | f) | ||
160 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | 160 | an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten | ||
161 | Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte | 161 | Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte | ||
162 | des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder | 162 | des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder | ||
163 | Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die | 163 | Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die | ||
164 | Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an | 164 | Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an | ||
165 | einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit | 165 | einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit | ||
166 | der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik | 166 | der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik | ||
167 | unternommen wird. | 167 | unternommen wird. | ||
168 | Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d | 168 | Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d | ||
169 | und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet | 169 | und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet | ||
170 | werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die | 170 | werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die | ||
171 | in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die | 171 | in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die | ||
172 | Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen | 172 | Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen | ||
173 | sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der | 173 | sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der | ||
174 | Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch | 174 | Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch | ||
175 | nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des | 175 | nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des | ||
176 | anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst | 176 | anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst | ||
177 | ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. | 177 | ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. | ||
178 | Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | 178 | Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||
179 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen | 179 | Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen | ||
180 | nachzuweisen hat; | 180 | nachzuweisen hat; | ||
181 | 8. | 181 | 8. | ||
182 | a) | 182 | a) | ||
183 | die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, | 183 | die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, | ||
184 | b) | 184 | b) | ||
185 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen | 185 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen | ||
186 | Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres | 186 | Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres | ||
187 | Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, | 187 | Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, | ||
188 | c) | 188 | c) | ||
189 | die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren | 189 | die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren | ||
190 | sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von | 190 | sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von | ||
191 | Forderungen, | 191 | Forderungen, | ||
192 | d) | 192 | d) | ||
193 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im | 193 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im | ||
194 | Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von | 194 | Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von | ||
195 | Handelspapieren, | 195 | Handelspapieren, | ||
196 | e) | 196 | e) | ||
197 | die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, | 197 | die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, | ||
198 | ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, | 198 | ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, | ||
199 | f) | 199 | f) | ||
200 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften | 200 | die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften | ||
201 | und anderen Vereinigungen, | 201 | und anderen Vereinigungen, | ||
202 | g) | 202 | g) | ||
203 | die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen | 203 | die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen | ||
204 | Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, | 204 | Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze, | ||
205 | h) | 205 | h) | ||
206 | die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | 206 | die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | ||
207 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von | 207 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von | ||
208 | alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 208 | alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
209 | Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im | 209 | Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im | ||
210 | Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | 210 | Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | ||
211 | i) | 211 | i) | ||
212 | die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten | 212 | die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten | ||
213 | Wert; | 213 | Wert; | ||
214 | j) | 214 | j) | ||
215 | (weggefallen) | 215 | (weggefallen) | ||
216 | k) | 216 | k) | ||
217 | (weggefallen) | 217 | (weggefallen) | ||
218 | 9. | 218 | 9. | ||
219 | a) | 219 | a) | ||
220 | die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, | 220 | die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, | ||
221 | b) | 221 | b) | ||
222 | die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht | 222 | die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht | ||
223 | befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die | 223 | befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die | ||
224 | von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer | 224 | von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer | ||
225 | allgemein nicht erhoben wird; | 225 | allgemein nicht erhoben wird; | ||
226 | 10. | 226 | 10. | ||
227 | a) | 227 | a) | ||
228 | die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des | 228 | die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des | ||
229 | Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des | 229 | Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des | ||
230 | Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; | 230 | Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; | ||
231 | b) | 231 | b) | ||
232 | die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen | 232 | die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen | ||
233 | Versicherungsschutz verschafft wird; | 233 | Versicherungsschutz verschafft wird; | ||
234 | 11. | 234 | 11. | ||
235 | die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, | 235 | die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, | ||
236 | Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; | 236 | Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; | ||
237 | 11a. | 237 | 11a. | ||
238 | die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten | 238 | die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten | ||
239 | Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: | 239 | Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG: | ||
240 | a) | 240 | a) | ||
241 | die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des | 241 | die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des | ||
242 | diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von | 242 | diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von | ||
243 | diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu | 243 | diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu | ||
244 | Mobilfunkendeinrichtungen, | 244 | Mobilfunkendeinrichtungen, | ||
245 | b) | 245 | b) | ||
246 | die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, | 246 | die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes, | ||
247 | c) | 247 | c) | ||
248 | die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der | 248 | die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der | ||
249 | Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen | 249 | Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen | ||
250 | sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen | 250 | sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen | ||
251 | einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen; | 251 | einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen; | ||
252 | 11b. | 252 | 11b. | ||
253 | Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG | 253 | Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG | ||
254 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame | 254 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame | ||
255 | Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der | 255 | Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der | ||
256 | Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, | 256 | Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, | ||
257 | S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG | 257 | S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG | ||
258 | (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | 258 | (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
259 | Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich | 259 | Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich | ||
260 | entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber | 260 | entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber | ||
261 | dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der | 261 | dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der | ||
262 | Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder | 262 | Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder | ||
263 | einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung | 263 | einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung | ||
264 | gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt | 264 | gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt | ||
265 | a) | 265 | a) | ||
266 | auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder | 266 | auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder | ||
267 | b) | 267 | b) | ||
268 | auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden | 268 | auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden | ||
269 | Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für | 269 | Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für | ||
t | 270 | jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. | t | 270 | jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 40 Absatz 1 des Postgesetzes |
271 | Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung | 271 | vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in der jeweils geltenden Fassung, | ||
272 | vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils | 272 | genehmigten Entgelten; | ||
273 | geltenden Fassung, genehmigten Entgelten; | ||||
274 | 12. | 273 | 12. | ||
275 | a) | 274 | a) | ||
276 | die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für | 275 | die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für | ||
277 | die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von | 276 | die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von | ||
278 | staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, | 277 | staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, | ||
279 | b) | 278 | b) | ||
280 | die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund | 279 | die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund | ||
281 | eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, | 280 | eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, | ||
282 | c) | 281 | c) | ||
283 | die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von | 282 | die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von | ||
284 | dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. | 283 | dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. | ||
285 | Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein | 284 | Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein | ||
286 | Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die | 285 | Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die | ||
287 | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige | 286 | Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige | ||
288 | Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von | 287 | Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von | ||
289 | Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage | 288 | Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage | ||
290 | gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines | 289 | gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines | ||
291 | Grundstücks sind; | 290 | Grundstücks sind; | ||
292 | 13. | 291 | 13. | ||
293 | die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des | 292 | die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des | ||
294 | Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | 293 | Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, | ||
295 | Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils | 294 | Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils | ||
296 | geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit | 295 | geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit | ||
297 | die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, | 296 | die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, | ||
298 | seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der | 297 | seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der | ||
299 | Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; | 298 | Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; | ||
300 | 14. | 299 | 14. | ||
301 | a) | 300 | a) | ||
302 | Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der | 301 | Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der | ||
303 | Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer | 302 | Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer | ||
304 | ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für | 303 | ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für | ||
305 | die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 | 304 | die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 | ||
306 | 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus | 305 | 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus | ||
307 | Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem | 306 | Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem | ||
308 | Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; | 307 | Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; | ||
309 | b) | 308 | b) | ||
310 | Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der | 309 | Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der | ||
311 | Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und | 310 | Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und | ||
312 | Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des | 311 | Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des | ||
313 | öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind | 312 | öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind | ||
314 | auch steuerfrei, wenn sie von | 313 | auch steuerfrei, wenn sie von | ||
315 | aa) | 314 | aa) | ||
316 | zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 315 | zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
317 | oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter | 316 | oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter | ||
318 | vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich- | 317 | vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich- | ||
319 | rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches | 318 | rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches | ||
320 | Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen | 319 | Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen | ||
321 | liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern | 320 | liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern | ||
322 | in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches | 321 | in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches | ||
323 | Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht | 322 | Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht | ||
324 | und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen | 323 | und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen | ||
325 | Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die | 324 | Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die | ||
326 | Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine | 325 | Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine | ||
327 | Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | 326 | Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | ||
328 | Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 | 327 | Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 | ||
329 | Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen | 328 | Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen | ||
330 | zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen | 329 | zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen | ||
331 | Kalenderjahr abzustellen, | 330 | Kalenderjahr abzustellen, | ||
332 | bb) | 331 | bb) | ||
333 | Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die | 332 | Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die | ||
334 | an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches | 333 | an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches | ||
335 | Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften | 334 | Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften | ||
336 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | 335 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | ||
337 | cc) | 336 | cc) | ||
338 | Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach | 337 | Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach | ||
339 | § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden | 338 | § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden | ||
340 | sind, | 339 | sind, | ||
341 | dd) | 340 | dd) | ||
342 | Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des | 341 | Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des | ||
343 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 342 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | ||
344 | ee) | 343 | ee) | ||
345 | Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten | 344 | Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten | ||
346 | Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | 345 | Buches Sozialgesetzbuch bestehen, | ||
347 | ff) | 346 | ff) | ||
348 | Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften | 347 | Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften | ||
349 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | 348 | Buches Sozialgesetzbuch gelten, | ||
350 | gg) | 349 | gg) | ||
351 | Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches | 350 | Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches | ||
352 | Sozialgesetzbuch bestehen, oder | 351 | Sozialgesetzbuch bestehen, oder | ||
353 | hh) | 352 | hh) | ||
354 | Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz | 353 | Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz | ||
355 | 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher | 354 | 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher | ||
356 | Dialyseleistungen bestehen, | 355 | Dialyseleistungen bestehen, | ||
357 | erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich | 356 | erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich | ||
358 | die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils | 357 | die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils | ||
359 | bezieht, oder | 358 | bezieht, oder | ||
360 | ii) | 359 | ii) | ||
361 | von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes | 360 | von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes | ||
362 | erbracht werden; | 361 | erbracht werden; | ||
363 | c) | 362 | c) | ||
364 | Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der | 363 | Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der | ||
365 | hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 364 | hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
366 | oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 365 | oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
367 | von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, | 366 | von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, | ||
368 | sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären | 367 | sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären | ||
369 | Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge | 368 | Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge | ||
370 | nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; | 369 | nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen; | ||
371 | d) | 370 | d) | ||
372 | (weggefallen) | 371 | (weggefallen) | ||
373 | e) | 372 | e) | ||
374 | die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der | 373 | die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der | ||
375 | Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, | 374 | Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, | ||
376 | erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den | 375 | erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den | ||
377 | Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre | 376 | Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre | ||
378 | Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem | 377 | Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem | ||
379 | Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 | 378 | Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 | ||
380 | des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; | 379 | des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen; | ||
381 | f) | 380 | f) | ||
382 | die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen | 381 | die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen | ||
383 | Leistungen, die erbracht werden von | 382 | Leistungen, die erbracht werden von | ||
384 | aa) | 383 | aa) | ||
385 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | 384 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | ||
386 | bb) | 385 | bb) | ||
387 | Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen | 386 | Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen | ||
388 | erfüllen, oder | 387 | erfüllen, oder | ||
389 | cc) | 388 | cc) | ||
390 | Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die | 389 | Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die | ||
391 | Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen; | 390 | Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen; | ||
392 | 15. | 391 | 15. | ||
393 | die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen | 392 | die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen | ||
394 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | 393 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | ||
395 | Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des | 394 | Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des | ||
396 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der | 395 | Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der | ||
397 | Sozialhilfe sowie der nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des | 396 | Sozialhilfe sowie der nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des | ||
398 | Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungsbehörden | 397 | Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungsbehörden | ||
399 | a) | 398 | a) | ||
400 | untereinander, | 399 | untereinander, | ||
401 | b) | 400 | b) | ||
402 | an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch | 401 | an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
403 | Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Berechtigten der | 402 | Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Berechtigten der | ||
404 | Sozialen Entschädigung; | 403 | Sozialen Entschädigung; | ||
405 | 15a. | 404 | 15a. | ||
406 | die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) | 405 | die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) | ||
407 | und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die | 406 | und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die | ||
408 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger | 407 | gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger | ||
409 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 408 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
410 | sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches | 409 | sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches | ||
411 | Sozialgesetzbuch; | 410 | Sozialgesetzbuch; | ||
412 | 15b. | 411 | 15b. | ||
413 | Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen | 412 | Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen | ||
414 | der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und | 413 | der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und | ||
415 | vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 414 | vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
416 | anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | 415 | anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere | ||
417 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | 416 | Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
418 | Einrichtungen, | 417 | Einrichtungen, | ||
419 | a) | 418 | a) | ||
420 | die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, | 419 | die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, | ||
421 | b) | 420 | b) | ||
422 | die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern | 421 | die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern | ||
423 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 422 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | ||
424 | geschlossen haben oder | 423 | geschlossen haben oder | ||
425 | c) | 424 | c) | ||
426 | die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit | 425 | die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit | ||
427 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel | 426 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel | ||
428 | der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben; | 427 | der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben; | ||
429 | 15c. | 428 | 15c. | ||
430 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches | 429 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches | ||
431 | Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen | 430 | Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen | ||
432 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | 431 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | ||
433 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und | 432 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und | ||
434 | -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit | 433 | -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit | ||
435 | denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen | 434 | denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen | ||
436 | worden sind; | 435 | worden sind; | ||
437 | 16. | 436 | 16. | ||
438 | die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch | 437 | die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch | ||
439 | hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von | 438 | hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von | ||
440 | a) | 439 | a) | ||
441 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | 440 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | ||
442 | b) | 441 | b) | ||
443 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches | 442 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches | ||
444 | Sozialgesetzbuch besteht, | 443 | Sozialgesetzbuch besteht, | ||
445 | c) | 444 | c) | ||
446 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches | 445 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches | ||
447 | Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder | 446 | Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder | ||
448 | die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die | 447 | die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die | ||
449 | hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches | 448 | hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches | ||
450 | Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | 449 | Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | ||
451 | d) | 450 | d) | ||
452 | Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder | 451 | Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder | ||
453 | Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den | 452 | Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den | ||
454 | §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | 453 | §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, | ||
455 | e) | 454 | e) | ||
456 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches | 455 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches | ||
457 | Sozialgesetzbuch besteht, | 456 | Sozialgesetzbuch besteht, | ||
458 | f) | 457 | f) | ||
459 | Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt | 458 | Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt | ||
460 | sind, | 459 | sind, | ||
461 | g) | 460 | g) | ||
462 | Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als | 461 | Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als | ||
463 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches | 462 | Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches | ||
464 | Sozialgesetzbuch anerkannt sind, | 463 | Sozialgesetzbuch anerkannt sind, | ||
465 | h) | 464 | h) | ||
466 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches | 465 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches | ||
467 | Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 466 | Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
468 | i) | 467 | i) | ||
469 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur | 468 | Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur | ||
470 | Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über | 469 | Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über | ||
471 | die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 | 470 | die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 | ||
472 | und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des | 471 | und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des | ||
473 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des | 472 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des | ||
474 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 473 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
475 | j) | 474 | j) | ||
476 | Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der | 475 | Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der | ||
477 | Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre | 476 | Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre | ||
478 | Frühförderstellen anerkannt sind, | 477 | Frühförderstellen anerkannt sind, | ||
479 | k) | 478 | k) | ||
480 | Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen | 479 | Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen | ||
481 | Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, | 480 | Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, | ||
482 | die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, | 481 | die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, | ||
483 | l) | 482 | l) | ||
484 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des | 483 | Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des | ||
485 | Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | 484 | Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, | ||
486 | m) | 485 | m) | ||
487 | Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und | 486 | Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und | ||
488 | 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten | 487 | 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten | ||
489 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die | 488 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die | ||
490 | diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder | 489 | diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder | ||
491 | die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine | 490 | die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine | ||
492 | Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den | 491 | Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den | ||
493 | Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für | 492 | Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für | ||
494 | entsprechende Umsätze fordern, oder | 493 | entsprechende Umsätze fordern, oder | ||
495 | n) | 494 | n) | ||
496 | Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten | 495 | Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten | ||
497 | für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 | 496 | für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 | ||
498 | Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den | 497 | Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den | ||
499 | Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des | 498 | Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des | ||
500 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder den für die Durchführung des Vierzehnten | 499 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder den für die Durchführung des Vierzehnten | ||
501 | Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen ganz oder zum überwiegenden Teil | 500 | Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen ganz oder zum überwiegenden Teil | ||
502 | vergütet werden. | 501 | vergütet werden. | ||
503 | Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b | 502 | Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b | ||
504 | bis n erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um | 503 | bis n erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um | ||
505 | Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die | 504 | Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die | ||
506 | Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; | 505 | Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; | ||
507 | 17. | 506 | 17. | ||
508 | a) | 507 | a) | ||
509 | die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, | 508 | die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, | ||
510 | b) | 509 | b) | ||
511 | die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die | 510 | die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die | ||
512 | hierfür besonders eingerichtet sind; | 511 | hierfür besonders eingerichtet sind; | ||
513 | 18. | 512 | 18. | ||
514 | eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene | 513 | eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene | ||
515 | Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 514 | Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
516 | anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, | 515 | anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, | ||
517 | erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, | 516 | erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, | ||
518 | sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung | 517 | sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung | ||
519 | erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 | 518 | erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 | ||
520 | bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten | 519 | bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten | ||
521 | Voraussetzungen in Betracht; | 520 | Voraussetzungen in Betracht; | ||
522 | 18a. | 521 | 18a. | ||
523 | die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen | 522 | die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen | ||
524 | Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen | 523 | Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen | ||
525 | Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß | 524 | Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß | ||
526 | § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung | 525 | § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung | ||
527 | ausgeschlossen ist; | 526 | ausgeschlossen ist; | ||
528 | 19. | 527 | 19. | ||
529 | a) | 528 | a) | ||
530 | die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. | 529 | die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. | ||
531 | Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die | 530 | Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die | ||
532 | minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die | 531 | minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die | ||
533 | Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden | 532 | Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden | ||
534 | Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von | 533 | Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von | ||
535 | Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und | 534 | Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und | ||
536 | von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für | 535 | von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für | ||
537 | diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für | 536 | diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für | ||
538 | Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, | 537 | Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2, | ||
539 | b) | 538 | b) | ||
540 | die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von | 539 | die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von | ||
541 | anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von | 540 | anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von | ||
542 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: | 541 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: | ||
543 | aa) | 542 | aa) | ||
544 | die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, | 543 | die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren, | ||
545 | bb) | 544 | bb) | ||
546 | die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde | 545 | die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde | ||
547 | mitgewirkt haben; | 546 | mitgewirkt haben; | ||
548 | 20. | 547 | 20. | ||
549 | a) | 548 | a) | ||
550 | die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen | 549 | die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen | ||
551 | Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische | 550 | Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische | ||
552 | Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der | 551 | Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der | ||
553 | Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger | 552 | Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger | ||
554 | Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde | 553 | Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde | ||
555 | bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 | 554 | bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 | ||
556 | bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von | 555 | bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von | ||
557 | Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 | 556 | Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 | ||
558 | und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische | 557 | und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische | ||
559 | Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser | 558 | Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser | ||
560 | Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, | 559 | Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, | ||
561 | b) | 560 | b) | ||
562 | die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere | 561 | die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere | ||
563 | Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten | 562 | Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten | ||
564 | Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden, | 563 | Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden, | ||
565 | 21. | 564 | 21. | ||
566 | a) | 565 | a) | ||
567 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater | 566 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater | ||
568 | Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, | 567 | Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, | ||
569 | aa) | 568 | aa) | ||
570 | wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes | 569 | wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes | ||
571 | staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder | 570 | staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder | ||
572 | bb) | 571 | bb) | ||
573 | wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder | 572 | wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder | ||
574 | eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung | 573 | eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung | ||
575 | ordnungsgemäß vorbereiten, | 574 | ordnungsgemäß vorbereiten, | ||
576 | b) | 575 | b) | ||
577 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen | 576 | die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen | ||
578 | selbständiger Lehrer | 577 | selbständiger Lehrer | ||
579 | aa) | 578 | aa) | ||
580 | an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und | 579 | an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und | ||
581 | öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder | 580 | öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder | ||
582 | bb) | 581 | bb) | ||
583 | an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden | 582 | an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden | ||
584 | Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; | 583 | Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen; | ||
585 | 21a. | 584 | 21a. | ||
586 | (weggefallen) | 585 | (weggefallen) | ||
587 | 22. | 586 | 22. | ||
588 | a) | 587 | a) | ||
589 | die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder | 588 | die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder | ||
590 | belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | 589 | belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | ||
591 | Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von | 590 | Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von | ||
592 | Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes | 591 | Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes | ||
593 | dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der | 592 | dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der | ||
594 | Kosten verwendet werden, | 593 | Kosten verwendet werden, | ||
595 | b) | 594 | b) | ||
596 | andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a | 595 | andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a | ||
597 | genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in | 596 | genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in | ||
598 | Teilnehmergebühren besteht; | 597 | Teilnehmergebühren besteht; | ||
599 | 23. | 598 | 23. | ||
600 | a) | 599 | a) | ||
601 | die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene | 600 | die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene | ||
602 | Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen | 601 | Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen | ||
603 | Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen | 602 | Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen | ||
604 | erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen | 603 | erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen | ||
605 | Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; | 604 | Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; | ||
606 | etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen | 605 | etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen | ||
607 | zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen | 606 | zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen | ||
608 | verwendet werden, | 607 | verwendet werden, | ||
609 | b) | 608 | b) | ||
610 | eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen | 609 | eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen | ||
611 | und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | 610 | und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder | ||
612 | durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen | 611 | durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen | ||
613 | erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser | 612 | erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser | ||
614 | Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie | 613 | Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie | ||
615 | aa) | 614 | aa) | ||
616 | auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig | 615 | auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig | ||
617 | werden oder | 616 | werden oder | ||
618 | bb) | 617 | bb) | ||
619 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | 618 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | ||
620 | überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden, | 619 | überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden, | ||
621 | c) | 620 | c) | ||
622 | Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern | 621 | Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern | ||
623 | in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne | 622 | in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne | ||
624 | der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten | 623 | der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten | ||
625 | Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel | 624 | Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel | ||
626 | 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt | 625 | 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt | ||
627 | sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen | 626 | sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen | ||
628 | durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die | 627 | durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die | ||
629 | keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem | 628 | keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem | ||
630 | anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung | 629 | anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung | ||
631 | der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. | 630 | der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. | ||
632 | Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | 631 | Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||
633 | Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung | 632 | Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung | ||
634 | der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für | 633 | der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für | ||
635 | die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 | 634 | die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 | ||
636 | Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für | 635 | Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für | ||
637 | die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die | 636 | die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die | ||
638 | Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; | 637 | Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; | ||
639 | 24. | 638 | 24. | ||
640 | die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für | 639 | die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für | ||
641 | Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband | 640 | Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband | ||
642 | angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die | 641 | angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die | ||
643 | Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen | 642 | Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen | ||
644 | Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | 643 | Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen | ||
645 | Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das | 644 | Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das | ||
646 | Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben | 645 | Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben | ||
647 | unter denselben Voraussetzungen erfüllen; | 646 | unter denselben Voraussetzungen erfüllen; | ||
648 | 25. | 647 | 25. | ||
649 | Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches | 648 | Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches | ||
650 | Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 649 | Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch | ||
651 | und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, | 650 | und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, | ||
652 | wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen | 651 | wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen | ||
653 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | 652 | Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit | ||
654 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | 653 | sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
655 | a) | 654 | a) | ||
656 | von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, | 655 | von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, | ||
657 | die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, | 656 | die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, | ||
658 | b) | 657 | b) | ||
659 | Einrichtungen, soweit sie | 658 | Einrichtungen, soweit sie | ||
660 | aa) | 659 | aa) | ||
661 | für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte | 660 | für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte | ||
662 | Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches | 661 | Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches | ||
663 | Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, | 662 | Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen, | ||
664 | bb) | 663 | bb) | ||
665 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | 664 | Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum | ||
666 | überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen | 665 | überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen | ||
667 | nach Buchstabe a vergütet wurden, | 666 | nach Buchstabe a vergütet wurden, | ||
668 | cc) | 667 | cc) | ||
669 | Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 | 668 | Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 | ||
670 | des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder | 669 | des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder | ||
671 | dd) | 670 | dd) | ||
672 | Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 | 671 | Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 | ||
673 | des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des | 672 | des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des | ||
674 | Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind. | 673 | Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind. | ||
675 | Steuerfrei sind auch | 674 | Steuerfrei sind auch | ||
676 | a) | 675 | a) | ||
677 | die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die | 676 | die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die | ||
678 | Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht | 677 | Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht | ||
679 | oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese | 678 | oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese | ||
680 | Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen | 679 | Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen | ||
681 | stehen, | 680 | stehen, | ||
682 | b) | 681 | b) | ||
683 | die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese | 682 | die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese | ||
684 | Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der | 683 | Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der | ||
685 | Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als | 684 | Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als | ||
686 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, | 685 | Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren, | ||
687 | c) | 686 | c) | ||
688 | Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § | 687 | Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § | ||
689 | 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des | 688 | 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des | ||
690 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um | 689 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um | ||
691 | Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 690 | Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
692 | vergütet werden, | 691 | vergütet werden, | ||
693 | d) | 692 | d) | ||
694 | Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder § | 693 | Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder § | ||
695 | 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten | 694 | 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten | ||
696 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die | 695 | der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die | ||
697 | diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder | 696 | diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder | ||
698 | die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine | 697 | die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine | ||
699 | Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den | 698 | Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den | ||
700 | Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für | 699 | Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für | ||
701 | entsprechende Umsätze fordern; | 700 | entsprechende Umsätze fordern; | ||
702 | 26. | 701 | 26. | ||
703 | die ehrenamtliche Tätigkeit, | 702 | die ehrenamtliche Tätigkeit, | ||
704 | a) | 703 | a) | ||
705 | wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder | 704 | wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder | ||
706 | b) | 705 | b) | ||
707 | wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer | 706 | wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer | ||
708 | angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; | 707 | angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; | ||
709 | 27. | 708 | 27. | ||
710 | a) | 709 | a) | ||
711 | die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche | 710 | die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche | ||
712 | Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 | 711 | Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 | ||
713 | Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke | 712 | Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke | ||
714 | geistlichen Beistands, | 713 | geistlichen Beistands, | ||
715 | b) | 714 | b) | ||
716 | die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch | 715 | die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch | ||
717 | juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und | 716 | juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und | ||
718 | forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei | 717 | forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei | ||
719 | Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder | 718 | Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder | ||
720 | dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, | 719 | dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, | ||
721 | Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die | 720 | Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die | ||
722 | Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der | 721 | Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der | ||
723 | Sozialversicherung; | 722 | Sozialversicherung; | ||
724 | 28. | 723 | 28. | ||
725 | die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. | 724 | die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. | ||
726 | 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände | 725 | 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände | ||
727 | ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit | 726 | ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit | ||
728 | verwendet hat; | 727 | verwendet hat; | ||
729 | 29. | 728 | 29. | ||
730 | sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen | 729 | sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen | ||
731 | Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende | 730 | Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende | ||
732 | nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit | 731 | nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit | ||
733 | ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer | 732 | ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer | ||
734 | befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese | 733 | befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese | ||
735 | Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet | 734 | Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet | ||
736 | werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue | 735 | werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue | ||
737 | Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, | 736 | Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, | ||
738 | vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. | 737 | vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. |
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