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Sie können sich § 26 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. 2Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. 2Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.
(4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsortium, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1) durch einen Beschluss der Kommission gegründet wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, wenn
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu führen ist:
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen | Durchführung, Erstattung in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Durchführung, Erstattung in Sonderfällen | t | 1 | Durchführung, Erstattung in Sonderfällen |
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen | Durchführung, Erstattung in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch | f | 1 | (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch |
2 | Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur | 2 | Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur | ||
3 | Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des | 3 | Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des | ||
4 | Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen | 4 | Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen | ||
5 | Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen | 5 | Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen | ||
t | 6 | sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 | t | 6 | sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei |
7 | verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung | 7 | der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 | ||
8 | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen | 8 | Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden. | ||
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10 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 9 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
11 | durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und | 10 | durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und | ||
12 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den | 11 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den | ||
13 | Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils | 12 | Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils | ||
14 | geltenden Fassung anpassen. | 13 | geltenden Fassung anpassen. | ||
15 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften | 14 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften | ||
16 | der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für | 15 | der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für | ||
17 | grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger | 16 | grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger | ||
18 | festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer | 17 | festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer | ||
19 | keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. | 18 | keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. | ||
20 | Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon | 19 | Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon | ||
21 | abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer | 20 | abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer | ||
22 | seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die | 21 | seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die | ||
23 | von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt | 22 | von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt | ||
24 | werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird. | 23 | werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird. | ||
25 | (4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsortium, das auf der Grundlage der | 24 | (4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsortium, das auf der Grundlage der | ||
26 | Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den | 25 | Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den | ||
27 | gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische | 26 | gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische | ||
28 | Forschungsinfrastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1) durch einen Beschluss | 27 | Forschungsinfrastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1) durch einen Beschluss | ||
29 | der Kommission gegründet wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, | 28 | der Kommission gegründet wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, | ||
30 | wenn | 29 | wenn | ||
31 | 1. | 30 | 1. | ||
32 | das Konsortium seinen satzungsgemäßen Sitz im Inland hat, | 31 | das Konsortium seinen satzungsgemäßen Sitz im Inland hat, | ||
33 | 2. | 32 | 2. | ||
34 | es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die in Rechnung | 33 | es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die in Rechnung | ||
35 | gestellt und gesondert ausgewiesen wurde, | 34 | gestellt und gesondert ausgewiesen wurde, | ||
36 | 3. | 35 | 3. | ||
37 | es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die | 36 | es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die | ||
38 | das Konsortium für seine satzungsgemäße und nichtunternehmerische Tätigkeit in | 37 | das Konsortium für seine satzungsgemäße und nichtunternehmerische Tätigkeit in | ||
39 | Anspruch genommen hat, | 38 | Anspruch genommen hat, | ||
40 | 4. | 39 | 4. | ||
41 | der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und | 40 | der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und | ||
42 | 5. | 41 | 5. | ||
43 | die Steuer gezahlt wurde. | 42 | die Steuer gezahlt wurde. | ||
44 | Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Konsortium nach § 13b Absatz 5 | 43 | Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Konsortium nach § 13b Absatz 5 | ||
45 | geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung | 44 | geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung | ||
46 | insgesamt 25 Euro übersteigt. Die Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit | 45 | insgesamt 25 Euro übersteigt. Die Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit | ||
47 | satzungsgemäßem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sinngemäß anzuwenden, wenn | 46 | satzungsgemäßem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sinngemäß anzuwenden, wenn | ||
48 | die Voraussetzungen für die Vergütung durch die in § 4 Nummer 7 Satz 5 | 47 | die Voraussetzungen für die Vergütung durch die in § 4 Nummer 7 Satz 5 | ||
49 | genannte Bescheinigung nachgewiesen wird. Mindert sich die Bemessungsgrundlage | 48 | genannte Bescheinigung nachgewiesen wird. Mindert sich die Bemessungsgrundlage | ||
50 | nachträglich, hat das Konsortium das Bundeszentralamt für Steuern davon zu | 49 | nachträglich, hat das Konsortium das Bundeszentralamt für Steuern davon zu | ||
51 | unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein | 50 | unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein | ||
52 | Gegenstand, den ein Konsortium für seine satzungsgemäße Tätigkeit erworben hat | 51 | Gegenstand, den ein Konsortium für seine satzungsgemäße Tätigkeit erworben hat | ||
53 | und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, | 52 | und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, | ||
54 | entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der | 53 | entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der | ||
55 | Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei | 54 | Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei | ||
56 | unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands | 55 | unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands | ||
57 | entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu | 56 | entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu | ||
58 | entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des | 57 | entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des | ||
59 | im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden | 58 | im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden | ||
60 | Steuersatzes ermittelt werden. | 59 | Steuersatzes ermittelt werden. | ||
61 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 60 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
62 | durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden | 61 | durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden | ||
63 | Steuerbefreiungen zu führen ist: | 62 | Steuerbefreiungen zu führen ist: | ||
64 | 1. | 63 | 1. | ||
65 | Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und | 64 | Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und | ||
66 | den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu | 65 | den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu | ||
67 | gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im | 66 | gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im | ||
68 | Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. | 67 | Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. | ||
69 | 823); | 68 | 823); | ||
70 | 2. | 69 | 2. | ||
71 | Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien | 70 | Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien | ||
72 | des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der | 71 | des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der | ||
73 | in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. | 72 | in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. | ||
74 | 1961 II S. 1183, 1218); | 73 | 1961 II S. 1183, 1218); | ||
75 | 3. | 74 | 3. | ||
76 | Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der | 75 | Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der | ||
77 | Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, | 76 | Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, | ||
78 | Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb | 77 | Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb | ||
79 | internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland | 78 | internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland | ||
80 | (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009). | 79 | (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009). | ||
81 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund | 80 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund | ||
82 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung | 81 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung | ||
83 | mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt | 82 | mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt | ||
84 | bekanntmachen. | 83 | bekanntmachen. |
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