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Sie können sich § 18g UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. 2EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 3In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. 4§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden.
Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat | Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat | ||||
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t | 1 | Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen | t | 1 | Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen |
2 | Mitgliedstaat | 2 | Mitgliedstaat |
Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat | Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat | ||||
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f | 1 | Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von | f | 1 | Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von |
2 | Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. | 2 | Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. | ||
3 | Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der | 3 | Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der | ||
4 | Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in | 4 | Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in | ||
n | 5 | einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 | n | 5 | einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. |
6 | S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach | 6 | 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach | ||
7 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem | 7 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem | ||
8 | Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In diesem hat er die Steuer | 8 | Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. In diesem hat er die Steuer | ||
9 | für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. § 18 Absatz 4f ist | 9 | für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. § 18 Absatz 4f ist | ||
t | 10 | entsprechend anzuwenden. | t | 10 | entsprechend anzuwenden. Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den |
11 | Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über | ||||
12 | die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § | ||||
13 | 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat | ||||
14 | der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum | ||||
15 | Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu | ||||
16 | erteilen. |
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