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Sie können sich § 15a UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. 2Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.
(2) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. 2Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.
(3) 1Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. 3Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. 2Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. 3Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. 4Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.
(5) 1Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. 2Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. 3Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.
(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.
(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.
(8) 1Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. 2Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.
(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.
1(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. 2Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
Berichtigung des Vorsteuerabzugs | Berichtigung des Vorsteuerabzugs | ||||
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t | 1 | Berichtigung des Vorsteuerabzugs | t | 1 | Berichtigung des Vorsteuerabzugs |
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2 | Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem | 2 | Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem | ||
3 | Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug | 3 | Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug | ||
4 | maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein | 4 | maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein | ||
5 | Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder | 5 | Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder | ||
6 | Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei | 6 | Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei | ||
7 | Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei | 7 | Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei | ||
8 | Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | 8 | Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über | ||
9 | Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die | 9 | Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die | ||
10 | Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. | 10 | Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. | ||
11 | (2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung | 11 | (2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung | ||
12 | eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug | 12 | eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug | ||
13 | maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs | 13 | maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs | ||
14 | vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum | 14 | vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum | ||
15 | vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. | 15 | vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. | ||
16 | (3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und | 16 | (3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und | ||
17 | verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche | 17 | verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche | ||
18 | Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung | 18 | Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung | ||
19 | ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen | 19 | ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen | ||
20 | Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit | 20 | Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit | ||
21 | im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände | 21 | im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände | ||
22 | eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt | 22 | eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt | ||
23 | werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine | 23 | werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine | ||
24 | Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für | 24 | Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für | ||
25 | Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen | 25 | Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen | ||
26 | wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu | 26 | wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu | ||
27 | besteuern ist. | 27 | besteuern ist. | ||
28 | (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter | 28 | (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter | ||
29 | Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf | 29 | Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf | ||
30 | solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein | 30 | solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein | ||
31 | Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um | 31 | Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um | ||
32 | sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen | 32 | sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen | ||
33 | Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen | 33 | Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen | ||
34 | konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der | 34 | konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der | ||
35 | Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist. | 35 | Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist. | ||
36 | (5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der | 36 | (5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der | ||
37 | Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des | 37 | Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des | ||
38 | Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden | 38 | Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden | ||
39 | Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist | 39 | Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist | ||
40 | entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch | 40 | entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch | ||
41 | verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird. | 41 | verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird. | ||
42 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche | 42 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche | ||
43 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden. | 43 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden. | ||
44 | (6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der | 44 | (6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der | ||
45 | Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor. | 45 | Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor. | ||
46 | (7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim | 46 | (7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim | ||
47 | Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § | 47 | Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § | ||
48 | 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur | 48 | 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur | ||
t | 49 | Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt | t | 49 | Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben. |
50 | gegeben. | ||||
51 | (8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch | 50 | (8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch | ||
52 | verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines | 51 | verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines | ||
53 | Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen | 52 | Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen | ||
54 | Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und | 53 | Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und | ||
55 | dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen | 54 | dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen | ||
56 | Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für | 55 | Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für | ||
57 | Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise | 56 | Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise | ||
58 | ausgeschlossen war. | 57 | ausgeschlossen war. | ||
59 | (9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das | 58 | (9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das | ||
60 | Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 | 59 | Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 | ||
61 | Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter | 60 | Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter | ||
62 | entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet | 61 | entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet | ||
63 | worden. | 62 | worden. | ||
64 | (10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den | 63 | (10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den | ||
65 | Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der | 64 | Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der | ||
66 | Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der | 65 | Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der | ||
67 | Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen. | 66 | Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen. | ||
68 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | 67 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
69 | durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, | 68 | durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, | ||
70 | 1. | 69 | 1. | ||
71 | wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen | 70 | wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen | ||
72 | Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten | 71 | Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten | ||
73 | oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat; | 72 | oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat; | ||
74 | 2. | 73 | 2. | ||
75 | dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten | 74 | dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten | ||
76 | Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines | 75 | Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines | ||
77 | Wirtschaftsguts | 76 | Wirtschaftsguts | ||
78 | a) | 77 | a) | ||
79 | eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der | 78 | eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der | ||
80 | Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse | 79 | Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse | ||
81 | nicht vorliegt, | 80 | nicht vorliegt, | ||
82 | b) | 81 | b) | ||
83 | der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf | 82 | der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf | ||
84 | den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet | 83 | den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet | ||
85 | wird, | 84 | wird, | ||
86 | c) | 85 | c) | ||
87 | der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten | 86 | der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten | ||
88 | Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den | 87 | Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den | ||
89 | Betrag als Vorsteuer abziehen kann. | 88 | Betrag als Vorsteuer abziehen kann. |
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