f | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im | f | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im |
| Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz | | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz |
| ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls | | ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls |
| ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz | | ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz |
| ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die | | ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die |
| Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in | | Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in |
| diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der | | diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der |
| Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen | | Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen |
| Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des | | Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des |
| § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und | | § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und |
| Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in | | Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in |
| dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine | | dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine |
| Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug | | Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug |
| dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. | | dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. |
| Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter | | Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter |
| Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an | | Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an |
| das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner | | das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner |
| der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den | | der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den |
| Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage | | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage |
| eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den | | eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den |
| Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich | | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich |
| begünstigt wird. | | begünstigt wird. |
| (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn | | (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn |
| 1. | | 1. |
| das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige | | das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige |
| Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb | | Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb |
| uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind | | uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind |
| Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | | Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; |
| 2. | | 2. |
| für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt | | für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt |
| entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden | | entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden |
| ist; | | ist; |
| 3. | | 3. |
| eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein | | eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein |
| steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; | | steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; |
| 4. | | 4. |
| der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; | | der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; |
| 5. | | 5. |
| Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. | | Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. |
| (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, | | (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, |
| herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den | | herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den |
t | Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt | t | Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt |
| sinngemäß. | | sinngemäß. |
| (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder | | (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder |
| sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. | | sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. |
| Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem | | Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem |
| Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich | | Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich |
| die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze | | die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze |
| verteilt. | | verteilt. |