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Sie können sich § 17 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. 2Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. 3Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. 4Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. 6Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. 7Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. 8Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 9Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
(3) 1Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. 2Absatz 1 Satz 7 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Änderung der Bemessungsgrundlage | Änderung der Bemessungsgrundlage | ||||
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t | 1 | Änderung der Bemessungsgrundlage | t | 1 | Änderung der Bemessungsgrundlage |
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f | 1 | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im | f | 1 | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im |
2 | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz | 2 | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz | ||
3 | ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls | 3 | ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls | ||
4 | ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz | 4 | ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz | ||
5 | ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die | 5 | ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die | ||
6 | Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in | 6 | Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in | ||
7 | diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der | 7 | diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der | ||
8 | Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen | 8 | Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen | ||
9 | Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des | 9 | Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des | ||
10 | § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und | 10 | § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und | ||
11 | Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in | 11 | Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in | ||
12 | dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine | 12 | dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine | ||
13 | Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug | 13 | Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug | ||
14 | dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. | 14 | dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. | ||
15 | Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter | 15 | Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter | ||
16 | Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an | 16 | Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an | ||
17 | das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner | 17 | das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner | ||
18 | der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den | 18 | der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den | ||
19 | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage | 19 | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage | ||
20 | eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den | 20 | eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den | ||
21 | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich | 21 | Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich | ||
22 | begünstigt wird. | 22 | begünstigt wird. | ||
23 | (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn | 23 | (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige | 25 | das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige | ||
26 | Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb | 26 | Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb | ||
27 | uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind | 27 | uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind | ||
28 | Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | 28 | Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt | 30 | für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt | ||
31 | entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden | 31 | entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden | ||
32 | ist; | 32 | ist; | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein | 34 | eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein | ||
35 | steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; | 35 | steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; | 37 | der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. | 39 | Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden. | ||
40 | (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, | 40 | (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, | ||
41 | herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den | 41 | herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den | ||
t | 42 | Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 7 gilt | t | 42 | Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt |
43 | sinngemäß. | 43 | sinngemäß. | ||
44 | (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder | 44 | (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder | ||
45 | sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. | 45 | sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. | ||
46 | Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem | 46 | Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem | ||
47 | Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich | 47 | Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich | ||
48 | die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze | 48 | die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze | ||
49 | verteilt. | 49 | verteilt. |
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