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Sie können sich § 28 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
(2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
(3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt.
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | ||||
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t | 1 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | t | 1 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften |
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe | f | 1 | (1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe |
2 | anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der | 2 | anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der | ||
3 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt. | 3 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt. | ||
4 | (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe | 4 | (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe | ||
5 | anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten | 5 | anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten | ||
6 | Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt. | 6 | Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt. | ||
7 | (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 | 7 | (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 | ||
8 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der | 8 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der | ||
9 | Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von | 9 | Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von | ||
10 | alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und | 10 | alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und | ||
11 | die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der | 11 | die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der | ||
12 | Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt. | 12 | Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt. | ||
13 | (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | 13 | (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | ||
14 | 10. | 14 | 10. | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | 16 | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | 18 | die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | ||
19 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | 19 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | ||
20 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | 20 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | ||
21 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | 21 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | ||
22 | aa) | 22 | aa) | ||
23 | innerhalb einer Gemeinde oder | 23 | innerhalb einer Gemeinde oder | ||
24 | bb) | 24 | bb) | ||
25 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; | 25 | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; | ||
t | t | 26 | (5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe | ||
27 | anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas | ||||
28 | über das Erdgasnetz gilt. | ||||
29 | (6) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe | ||||
30 | anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme | ||||
31 | über ein Wärmenetz gilt. |
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