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Steuersätze | Steuersätze | ||||
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f | 1 | (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der | f | 1 | (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der |
2 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). | 2 | Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). | ||
3 | (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: | 3 | (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: | ||
4 | 1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in | 4 | 1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in | ||
5 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, | 5 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, | ||
6 | den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | 6 | den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | ||
7 | 2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in | 7 | 2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in | ||
8 | der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | 8 | der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; | ||
9 | 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die | 9 | 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die | ||
10 | Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; | 10 | Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; | ||
11 | 4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der | 11 | 4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der | ||
12 | Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung | 12 | Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung | ||
13 | in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; | 13 | in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; | ||
14 | 5. (weggefallen); | 14 | 5. (weggefallen); | ||
15 | 6. die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 | 15 | 6. die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 | ||
16 | Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; | 16 | Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; | ||
17 | 7. 1. die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie | 17 | 7. 1. die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie | ||
18 | die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender | 18 | die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender | ||
19 | Künstler | 19 | Künstler | ||
20 | 2. die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die | 20 | 2. die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die | ||
21 | Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum | 21 | Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum | ||
22 | Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des | 22 | Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des | ||
23 | Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der | 23 | Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der | ||
24 | jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 | 24 | jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 | ||
25 | erstaufgeführt wurden, | 25 | erstaufgeführt wurden, | ||
26 | 3. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem | 26 | 3. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem | ||
27 | Urheberrechtsgesetz ergeben, | 27 | Urheberrechtsgesetz ergeben, | ||
28 | 4. die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller | 28 | 4. die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller | ||
29 | sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen | 29 | sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen | ||
30 | Umsätze; | 30 | Umsätze; | ||
31 | 8. 1. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und | 31 | 8. 1. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und | ||
32 | unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 | 32 | unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 | ||
33 | bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines | 33 | bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines | ||
34 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im | 34 | wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im | ||
35 | Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der | 35 | Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der | ||
36 | Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch | 36 | Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch | ||
37 | die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem | 37 | die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem | ||
38 | allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt | 38 | allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt | ||
39 | werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis | 39 | werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis | ||
40 | 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten | 40 | 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten | ||
41 | satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, | 41 | satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, | ||
42 | 2. die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und | 42 | 2. die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und | ||
43 | Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese | 43 | Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese | ||
44 | Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt | 44 | Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt | ||
45 | nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden; | 45 | nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden; | ||
46 | 9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie | 46 | 9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie | ||
47 | die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von | 47 | die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von | ||
48 | Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; | 48 | Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; | ||
t | 49 | 10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | t | 49 | 10. die Beförderungen von Personen |
50 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | 50 | 1. im Schienenbahnverkehr, | ||
51 | 2. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit | ||||
51 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | 52 | Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen | ||
52 | Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie | 53 | mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit | ||
53 | die Beförderungen im Fährverkehr | 54 | Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr | ||
54 | 1. innerhalb einer Gemeinde oder | 55 | 1. innerhalb einer Gemeinde oder | ||
55 | 2. wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; *) | 56 | 2. wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; | ||
56 | 11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur | 57 | 11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur | ||
57 | kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige | 58 | kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige | ||
58 | Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht | 59 | Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht | ||
59 | unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt | 60 | unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt | ||
60 | für die Vermietung abgegolten sind; | 61 | für die Vermietung abgegolten sind; | ||
61 | 12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage | 62 | 12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage | ||
62 | 2 bezeichneten Gegenstände; | 63 | 2 bezeichneten Gegenstände; | ||
63 | 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der | 64 | 13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der | ||
64 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen | 65 | Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen | ||
65 | 1. vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden | 66 | 1. vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden | ||
66 | oder | 67 | oder | ||
67 | 2. von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a | 68 | 2. von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a | ||
68 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände | 69 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände | ||
69 | 1. vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, | 70 | 1. vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, | ||
70 | 2. von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer | 71 | 2. von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer | ||
71 | geliefert wurden oder | 72 | geliefert wurden oder | ||
72 | 3. den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben; | 73 | 3. den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben; | ||
73 | 14. die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der | 74 | 14. die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der | ||
74 | Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob | 75 | Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob | ||
75 | das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der | 76 | das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der | ||
76 | Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder | 77 | Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder | ||
77 | hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die | 78 | hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die | ||
78 | Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § | 79 | Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § | ||
79 | 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden | 80 | 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden | ||
80 | Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen | 81 | Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen | ||
81 | Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die | 82 | Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die | ||
82 | Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von | 83 | Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von | ||
83 | elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen | 84 | elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen | ||
84 | enthalten. | 85 | enthalten. | ||
85 | \----- | 86 | \----- | ||
86 | 1. § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. | 87 | 1. § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. | ||
87 | 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | 88 | 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: | ||
88 | 2. 1. die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | 89 | 2. 1. die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | ||
89 | 2. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | 90 | 2. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit | ||
90 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | 91 | Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im | ||
91 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | 92 | Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen | ||
92 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | 93 | Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr | ||
93 | 1. innerhalb einer Gemeinde oder | 94 | 1. innerhalb einer Gemeinde oder | ||
94 | 2. wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt." | 95 | 2. wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt." |
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