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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 95a Abs. 3 | 3 | entgegen § 95a Abs. 3 | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet | 5 | eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet | ||
6 | oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus | 6 | oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus | ||
7 | verbreitet oder | 7 | verbreitet oder | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen | 9 | zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen | ||
10 | Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine | 10 | Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine | ||
11 | Dienstleistung erbringt, | 11 | Dienstleistung erbringt, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung | 13 | entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung | ||
14 | stellt oder | 14 | stellt oder | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
t | 16 | entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder | t | 16 | entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht |
17 | nicht vollständig kennzeichnet. | 17 | vollständig kennzeichnet. | ||
18 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit | 18 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit | ||
19 | einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer | 19 | einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer | ||
20 | Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | 20 | Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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