(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder
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des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder
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dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der
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Presseveröffentlichung enthalten ist.
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(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht
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werden,
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1.
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Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach
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diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage
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eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden,
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oder
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2.
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Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken
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oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung
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aufgenommen wurden.
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