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Sie können sich § 87g UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. 2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) 1Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts | Rechte des Presseverlegers | ||||
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t | 1 | Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts | t | 1 | Rechte des Presseverlegers |
Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts | Rechte des Presseverlegers | ||||
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t | 1 | (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist | t | 1 | (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine |
2 | übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. | 2 | Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch | ||
3 | (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des | 3 | Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu | ||
4 | Presseerzeugnisses. | 4 | machen und zu vervielfältigen. | ||
5 | (3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder | 5 | (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht | ||
6 | eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder | 6 | 1. | ||
7 | nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten | 7 | die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, | ||
8 | ist. | 8 | 2. | ||
9 | (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen | 9 | die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung | ||
10 | oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von | 10 | durch einzelne Nutzer, | ||
11 | Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte | 11 | 3. | ||
12 | entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 | 12 | das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und | ||
13 | Abschnitt 6 entsprechend. | 13 | 4. | ||
14 | die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer | ||||
15 | Presseveröffentlichung. | ||||
16 | (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 | ||||
17 | gelten entsprechend. |
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