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Sie können sich § 87c UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers | Schranken des Rechts des Datenbankherstellers | ||||
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t | 1 | Schranken des Rechts des Datenbankherstellers | t | 1 | Schranken des Rechts des Datenbankherstellers |
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers | Schranken des Rechts des Datenbankherstellers | ||||
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f | 1 | (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer | f | 1 | (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer |
2 | Datenbank ist zulässig | 2 | Datenbank ist zulässig | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente | 4 | zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente | ||
5 | einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, | 5 | einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d, | n | 7 | zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c, |
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ | 9 | zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ | ||
n | 10 | 60a und 60b. | n | 10 | 60a und 60b, |
11 | In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § | 11 | 4. | ||
12 | 60g Absatz 1 entsprechend. | 12 | zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, | ||
13 | 5. | ||||
14 | zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen | ||||
15 | Forschung gemäß § 60d, | ||||
16 | 6. | ||||
17 | zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § | ||||
18 | 60f Absatz 1 und 3. | ||||
13 | (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach | 19 | (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach | ||
14 | Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung | 20 | Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung | ||
15 | in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie | 21 | in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie | ||
16 | für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. | 22 | für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. | ||
t | 17 | (3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend. | t | 23 | (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend. |
24 | (4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach | ||||
25 | Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der | ||||
26 | Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a. | ||||
27 | (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. | ||||
28 | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist | ||||
29 | § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
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