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Sie können sich § 87 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
(2) 1Das Recht ist übertragbar. 2Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3§ 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) 1Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) 1Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. 2Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Sendeunternehmen | Sendeunternehmen | ||||
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f | 1 | (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, | f | 1 | (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, | 3 | seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von | 5 | seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von | ||
6 | seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder | 6 | seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder | ||
7 | zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, | 7 | zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes | 9 | an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes | ||
10 | zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | 10 | zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. | ||
11 | (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen | 11 | (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen | ||
12 | das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm | 12 | das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm | ||
13 | vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten | 13 | vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten | ||
14 | entsprechend. | 14 | entsprechend. | ||
15 | (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist | 15 | (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist | ||
16 | ist nach § 69 zu berechnen. | 16 | ist nach § 69 zu berechnen. | ||
17 | (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme | 17 | (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme | ||
18 | des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend. | 18 | des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend. | ||
n | 19 | (5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, | n | 19 | (5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, |
20 | einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu | 20 | einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch | ||
21 | angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des | 21 | Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen | ||
22 | Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung | 22 | abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich | ||
23 | des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung | 23 | rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt | ||
24 | eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des | 24 | auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder | ||
25 | Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den | 25 | übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des | ||
26 | in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten | 26 | Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die | ||
27 | Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten | ||||
27 | Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines | 28 | Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines | ||
t | 28 | gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. | t | 29 | gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern |
30 | Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere | ||||
31 | Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben. | ||||
32 | (6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend. |
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