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Sie können sich § 69a UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Gegenstand des Schutzes | Gegenstand des Schutzes | ||||
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f | 1 | (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder | f | 1 | (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder |
2 | Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. | 2 | Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. | ||
3 | (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines | 3 | (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines | ||
4 | Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines | 4 | Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines | ||
5 | Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen | 5 | Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen | ||
6 | zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. | 6 | zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. | ||
7 | (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem | 7 | (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem | ||
8 | Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres | 8 | Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres | ||
9 | Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen | 9 | Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen | ||
10 | Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. | 10 | Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. | ||
11 | (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen | 11 | (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen | ||
12 | Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | 12 | Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
t | 13 | (5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden | t | 13 | (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht |
14 | auf Computerprogramme keine Anwendung. | 14 | anzuwenden. |
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