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Sie können sich § 62 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2§ 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind.
(5) 1Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. 2Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. 3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.
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2 | Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. | 2 | Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. | ||
3 | § 39 gilt entsprechend. | 3 | § 39 gilt entsprechend. | ||
4 | (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche | 4 | (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche | ||
5 | Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine | 5 | Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine | ||
6 | andere Tonart oder Stimmlage darstellen. | 6 | andere Tonart oder Stimmlage darstellen. | ||
7 | (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des | 7 | (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des | ||
8 | Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die | 8 | Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die | ||
9 | Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. | 9 | Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. | ||
10 | (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die | 10 | (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die | ||
11 | für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind. | 11 | für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind. | ||
t | t | 12 | (4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des | ||
13 | Werkes zulässig. | ||||
12 | (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für | 14 | (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für | ||
13 | Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind | 15 | Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind | ||
14 | auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen | 16 | auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen | ||
15 | Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre | 17 | Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre | ||
16 | erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des | 18 | erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des | ||
17 | Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), | 19 | Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), | ||
18 | wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht | 20 | wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht | ||
19 | auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die | 21 | auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die | ||
20 | Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger | 22 | Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger | ||
21 | nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung | 23 | nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung | ||
22 | mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf | 24 | mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf | ||
23 | diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und | 25 | diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und | ||
24 | Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner | 26 | Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner | ||
25 | Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. | 27 | Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. |
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