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Sie können sich § 60h UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
(3) 1Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. 2Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(5) 1Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. 2Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.
Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen | Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen | ||||
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t | 1 | Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen | t | 1 | Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen |
Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen | Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen | ||||
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f | 1 | (1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber | f | 1 | (1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber |
2 | Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind | 2 | Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind | ||
3 | nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. | 3 | nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. | ||
4 | (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: | 4 | (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und | 6 | die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und | ||
7 | deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme | 7 | deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme | ||
8 | der öffentlichen Zugänglichmachung, | 8 | der öffentlichen Zugänglichmachung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und | t | 10 | Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie |
11 | § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und | ||||
11 | Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1. | 12 | Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1, | ||
13 | 3. | ||||
14 | Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der | ||||
15 | wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1. | ||||
12 | (3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der | 16 | (3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der | ||
13 | Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung | 17 | Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung | ||
14 | genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. | 18 | genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. | ||
15 | (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine | 19 | (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine | ||
16 | Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. | 20 | Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. | ||
17 | (5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die | 21 | (5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die | ||
18 | Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 | 22 | Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 | ||
19 | nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen | 23 | nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen | ||
20 | anzuwenden. | 24 | anzuwenden. |
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