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Sie können sich § 60e UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.
(2) 1Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. 2Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.
(4) 1Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. 2Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.
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f | 1 | (1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder | f | 1 | (1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder |
2 | mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus | 2 | mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus | ||
3 | ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, | 3 | ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, | ||
4 | Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder | 4 | Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder | ||
5 | vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen. | 5 | vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen. | ||
6 | (2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus | 6 | (2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus | ||
7 | ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen | 7 | ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen | ||
8 | für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke | 8 | für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke | ||
9 | sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten | 9 | sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten | ||
10 | Werken aus ihrem Bestand. | 10 | Werken aus ihrem Bestand. | ||
11 | (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 | 11 | (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 | ||
12 | Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen | 12 | Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen | ||
13 | öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek | 13 | öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek | ||
14 | erfolgt. | 14 | erfolgt. | ||
15 | (4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein | 15 | (4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein | ||
16 | Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. | 16 | Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. | ||
17 | Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von | 17 | Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von | ||
18 | bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus | 18 | bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus | ||
19 | derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen | 19 | derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen | ||
20 | Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken | 20 | Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken | ||
21 | ermöglichen. | 21 | ermöglichen. | ||
22 | (5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln | 22 | (5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln | ||
23 | dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines | 23 | dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines | ||
24 | erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder | 24 | erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder | ||
25 | wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind. | 25 | wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind. | ||
t | t | 26 | (6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die kommerzielle Zwecke | ||
27 | verfolgen, ist Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines | ||||
28 | Werkes entsprechend anzuwenden. |
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