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Sie können sich § 41 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. 2Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) 1Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. 2Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) 1Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. 2Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung | Rückrufsrecht wegen Nichtausübung | ||||
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t | 1 | Rückrufsrecht wegen Nichtausübung | t | 1 | Rückrufsrecht wegen Nichtausübung |
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2 | oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des | 2 | nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die | ||
3 | Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies | 3 | Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt | ||
4 | gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des | 4 | zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die | ||
5 | Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber | 5 | unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, | ||
6 | zuzumuten ist. | 6 | deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. | ||
7 | (2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit | 7 | (2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit | ||
8 | Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später | 8 | Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später | ||
9 | abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem | 9 | abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem | ||
10 | Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu | 10 | Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu | ||
11 | einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs | 11 | einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs | ||
12 | Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. | 12 | Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. | ||
13 | (3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber | 13 | (3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber | ||
14 | des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist | 14 | des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist | ||
15 | zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung | 15 | zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung | ||
16 | der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem | 16 | der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem | ||
17 | Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die | 17 | Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die | ||
18 | Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet | 18 | Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet | ||
19 | würden. | 19 | würden. | ||
20 | (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine | 20 | (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine | ||
21 | Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ | 21 | Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ | ||
22 | 36) oder einem Tarifvertrag beruht. | 22 | 36) oder einem Tarifvertrag beruht. | ||
t | 23 | (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht. | t | 23 | (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das |
24 | ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt | ||||
25 | insgesamt. | ||||
24 | (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der | 26 | (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der | ||
25 | Billigkeit entspricht. | 27 | Billigkeit entspricht. | ||
26 | (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen | 28 | (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen | ||
27 | Vorschriften bleiben unberührt. | 29 | Vorschriften bleiben unberührt. |
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