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Sie können sich § 32e UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette | Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette | ||||
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t | 1 | Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette | t | 1 | Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette |
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette | Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette | ||||
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f | 1 | (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder | f | 1 | (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder |
2 | weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und | 2 | weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und | ||
n | 3 | Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, | n | 3 | Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten |
4 | verlangen, | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich | 6 | die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich | ||
6 | bestimmen oder | 7 | bestimmen oder | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 8 | aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis | n | 9 | aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige |
9 | gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. | 10 | Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. | ||
11 | Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein | ||||
12 | Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei | ||||
13 | Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend | ||||
14 | über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile | ||||
15 | informiert. | ||||
10 | (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass | 16 | (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass | ||
11 | aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen | 17 | aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen | ||
12 | vorliegen. | 18 | vorliegen. | ||
t | 13 | (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine | t | 19 | (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden. |
14 | Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ | ||||
15 | 36) oder einem Tarifvertrag beruht. |
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