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Sie können sich § 32d UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft | Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners | ||||
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t | 1 | Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft | t | 1 | Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners |
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft | Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners | ||||
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n | 1 | (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann | n | 1 | (1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der |
2 | der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und | 2 | Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den | ||
3 | Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge | 3 | Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die | ||
4 | und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen | 4 | Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines | ||
5 | Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen. | 5 | ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die | ||
6 | (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit | 6 | Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die | ||
7 | Zeit der Werknutzung zu erteilen. | ||||
8 | (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über | ||||
9 | Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft | ||||
10 | über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. | ||||
11 | (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit | ||||
7 | 1. | 12 | 1. | ||
8 | der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem | 13 | der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem | ||
n | 9 | Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag | n | 14 | Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt |
15 | aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die | ||||
16 | Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig | ||||
10 | insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die | 17 | ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder | ||
11 | Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil | 18 | die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa | ||
12 | er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer | 19 | weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer | ||
13 | Dienstleistung gehört, oder | 20 | Dienstleistung gehört, oder | ||
14 | 2. | 21 | 2. | ||
15 | die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen | 22 | die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen | ||
t | 16 | unverhältnismäßig ist. | t | 23 | unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer |
17 | (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine | 24 | Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. | ||
18 | Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ | 25 | (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen | ||
19 | 36) oder einem Tarifvertrag beruht. | 26 | werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem | ||
27 | Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die | ||||
28 | kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an | ||||
29 | Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. |
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