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Sie können sich § 23 UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. 2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. 3Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Bearbeitungen und Umgestaltungen | Bearbeitungen und Umgestaltungen | ||||
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t | 1 | Bearbeitungen und Umgestaltungen | t | 1 | Bearbeitungen und Umgestaltungen |
Bearbeitungen und Umgestaltungen | Bearbeitungen und Umgestaltungen | ||||
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t | 1 | Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit | t | 1 | (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere |
2 | Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes | 2 | auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder | ||
3 | veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung | 3 | verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden | ||
4 | Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im | ||||
5 | Sinne des Satzes 1 vor. | ||||
6 | (2) Handelt es sich um | ||||
7 | 1. | ||||
8 | die Verfilmung eines Werkes, | ||||
9 | 2. | ||||
4 | des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der | 10 | die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, | ||
5 | bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die | 11 | 3. | ||
12 | den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder | ||||
13 | 4. | ||||
6 | Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das | 14 | die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, | ||
7 | Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. | 15 | so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der | ||
16 | Zustimmung des Urhebers. | ||||
8 | Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d | 17 | (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei | ||
9 | Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht | 18 | Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f | ||
10 | anzuwenden. | 19 | Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. |
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