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Sie können sich § 20b UrhG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) 1Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. 2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. 3Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. 4Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
Kabelweitersendung | Weitersendung | ||||
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t | 1 | (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert | t | 1 | (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und |
2 | und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder | 2 | vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann | ||
3 | Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine | ||||
4 | Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für | 3 | nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht | ||
4 | für | ||||
5 | 1. | ||||
6 | Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, | ||||
7 | 2. | ||||
5 | Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. | 8 | Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. | ||
9 | (1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur | ||||
10 | anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich | ||||
11 | berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet. | ||||
12 | (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel | ||||
13 | 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments | ||||
14 | und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen | ||||
15 | Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst | ||||
16 | und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie | ||||
17 | der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen | ||||
18 | Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt | ||||
19 | durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 | ||||
20 | vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist. | ||||
6 | (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem | 21 | (2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen | ||
7 | Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat | 22 | oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der | ||
8 | das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die | 23 | Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die | ||
9 | Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht | 24 | Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet | ||
10 | verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft | 25 | werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten | ||
11 | abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese | 26 | und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht | ||
12 | Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen | 27 | Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von | ||
13 | Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem | 28 | Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene | ||
14 | Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt | 29 | Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird. | ||
15 | wird. |
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