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Sie können sich § 137 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat jeden der neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.
(2) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat die Spaltung zur Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers anzumelden.
(3) 1Das Gericht des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung des neuen Rechtsträgers mitzuteilen. 2Nach Eingang der Mitteilungen für alle neuen Rechtsträger hat das Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Spaltung einzutragen sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung den Gerichten des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger mitzuteilen sowie ihnen einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. 3Der Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ist in den Registern des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger von Amts wegen einzutragen; gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Rechtsträger sind erst danach zulässig.
Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung | Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung | ||||
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t | 1 | Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung | t | 1 | Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung |
Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung | Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung | ||||
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f | 1 | (1) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat jeden der neuen | f | 1 | (1) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat jeden der neuen |
2 | Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur | 2 | Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur | ||
3 | Eintragung in das Register anzumelden. | 3 | Eintragung in das Register anzumelden. | ||
4 | (2) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat die Spaltung zur | 4 | (2) Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat die Spaltung zur | ||
5 | Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers | 5 | Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers | ||
6 | anzumelden. | 6 | anzumelden. | ||
7 | (3) Das Gericht des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger hat von Amts wegen | 7 | (3) Das Gericht des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger hat von Amts wegen | ||
8 | dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung | 8 | dem Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers den Tag der Eintragung | ||
9 | des neuen Rechtsträgers mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen für | 9 | des neuen Rechtsträgers mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen für | ||
10 | alle neuen Rechtsträger hat das Gericht des Sitzes des übertragenden | 10 | alle neuen Rechtsträger hat das Gericht des Sitzes des übertragenden | ||
11 | Rechtsträgers die Spaltung einzutragen sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der | 11 | Rechtsträgers die Spaltung einzutragen sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der | ||
12 | Eintragung den Gerichten des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger mitzuteilen | 12 | Eintragung den Gerichten des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger mitzuteilen | ||
13 | sowie ihnen einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den | 13 | sowie ihnen einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den | ||
14 | Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in | 14 | Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in | ||
15 | Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. Der Zeitpunkt | 15 | Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. Der Zeitpunkt | ||
16 | der Eintragung der Spaltung ist in den Registern des Sitzes jedes der neuen | 16 | der Eintragung der Spaltung ist in den Registern des Sitzes jedes der neuen | ||
t | 17 | Rechtsträger von Amts wegen einzutragen; gesetzlich vorgesehene | t | 17 | Rechtsträger von Amts wegen einzutragen. |
18 | Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Rechtsträger sind erst danach | ||||
19 | zulässig. |
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